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   BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14   

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BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14 (https://dejure.org/2015,21586)
BVerfG, Entscheidung vom 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14 (https://dejure.org/2015,21586)
BVerfG, Entscheidung vom 04. August 2015 - 2 BvR 1690/14 (https://dejure.org/2015,21586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Abgeordnete sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn sie ausschließlich geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 56 Abs 1 GemO NW
    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung - Fraktionsstatus kommunaler Mandatsträger im Organstreitverfahren zu klären

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen; Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen

  • rewis.io

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung - Fraktionsstatus kommunaler Mandatsträger im Organstreitverfahren zu klären

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 S. 1
    Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen; Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt haben (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Diese Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich nicht aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, bei der eine lediglich kursorische Prüfung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erfolgen müsste, zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offensichtlich sind und die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, NJW 2012, S. 2096 ; vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2014 - 1 BvR 159/09 -, FamRZ 2015, S. 476 ).

    Wesentliche Bedeutung kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, zukommen (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

    In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).

  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offensichtlich sind und die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, NJW 2012, S. 2096 ; vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2014 - 1 BvR 159/09 -, FamRZ 2015, S. 476 ).

    Jedoch war die Verfassungsbeschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig, so dass eine Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 25.03.2015 - 1 BvR 505/13

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Diese Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich nicht aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, bei der eine lediglich kursorische Prüfung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erfolgen müsste, zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

    Wesentliche Bedeutung kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, zukommen (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Diese Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich nicht aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, bei der eine lediglich kursorische Prüfung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erfolgen müsste, zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

    Jedoch war die Verfassungsbeschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig, so dass eine Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Wesentliche Bedeutung kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, zukommen (BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

    In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Sie ist "jedermann" eröffnet, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 6, 445 ; 60, 175 ; 64, 301 ).
  • BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1130/93

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung von Mitgliedschaftsrechten in

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Dies gilt auch, wenn Abgeordnete geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 62, 1 m.w.N.; vgl. insgesamt zur fehlenden Beschwerdeberechtigung BVerfGK 19, 40 ; BVerfG, Beschuss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, NVwZ 1994, S. 56 ).
  • BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12

    Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung nach Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offensichtlich sind und die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, NJW 2012, S. 2096 ; vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2014 - 1 BvR 159/09 -, FamRZ 2015, S. 476 ).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Sie ist "jedermann" eröffnet, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat gesichert ist (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 6, 445 ; 60, 175 ; 64, 301 ).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14
    Dies gilt auch, wenn Abgeordnete geltend machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 62, 1 m.w.N.; vgl. insgesamt zur fehlenden Beschwerdeberechtigung BVerfGK 19, 40 ; BVerfG, Beschuss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, NVwZ 1994, S. 56 ).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 550/14

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Umfang und Regelungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

  • BVerfG, 12.11.2014 - 1 BvR 159/09

    Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der hälftigen Auslagenerstattung nach

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 1954/11

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Steuerhinterziehung; Durchsuchung; Notariat;

  • BVerfG, 05.09.2011 - 2 BvR 2228/09

    Mindestgröße für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 229/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet allerdings eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde, bei der das Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen müsste, im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 2015 - 2 BvR 1690/14 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2023/16

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet allerdings eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde, bei der das Bundesverfassungsgericht zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung nehmen müsste, im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. August 2015 - 2 BvR 1690/14 -, Rn. 4).
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