Rechtsprechung
   BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1170
BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 (https://dejure.org/2006,1170)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 (https://dejure.org/2006,1170)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 (https://dejure.org/2006,1170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 7 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 GG; § 182 Abs. 1 HessSchulG; § 59 StGB
    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen; Grundrecht auf Religionsfreiheit; Elterngrundrecht und staatlicher Erziehungsauftrag (Gemeinwohlinteresse; legitimer Zweck; Meinungsneutralität; Konfrontation mit anderen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 4 Abs 1 iVm Art 6 Abs 2 durch die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer strafrechtlichen Ahndung von religiös motivierten Verstößen gegen die Schulpflicht; Fernhaltung von Kindern aus dem Schulunterricht durch die Eltern; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Recht der Eltern ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflichtverletzung - Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder von der Schule ferngehalten - Trotz religiösem Motiv: Sanktionen gegen die Eltern wegen Verstößen gegen die Schulpflicht sind rechtens

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose VB gegen die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt erneut allgemeine Schulpflicht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Schulpflicht aus religiösen Gründen ist strafrechtlich verfolgbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.6.2006)

    Religionsfreiheit kann Schulpflicht nicht kippen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 151
  • FamRZ 2006, 1094
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    a) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ).

    Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1 ).

    Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Überdies wäre eine solche Auffassung mit dem Erfordernis eines schonenden Ausgleichs zwischen den Rechten der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG und dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG im Wege der praktischen Konkordanz nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Die Beschwerdeführer können nicht beanspruchen, dass ihre Kinder vollständig von fremden Glaubensbekundungen oder Ansichten verschont bleiben; in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

    Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

    Daher ist den Beschwerdeführern die mit dem Besuch der Schule verbundene Konfrontation ihrer Kinder mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer überwiegend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen grundsätzlich zuzumuten (vgl. BVerfGK 1, 141 ).

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89 -, juris).

    bb) Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ), dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89 -, juris).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    a) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ).

    Die Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung zu respektieren, muss jedenfalls dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, als eine übermäßige, seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (vgl. BVerfGE 32, 98 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1 ).

    bb) Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ), dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89 -, juris).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht prüfen, ob sie die behaupteten Verfahrensverletzungen in einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise im Revisionsverfahren geltend gemacht und damit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet haben, der gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ), noch ist ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
    aa) Die Glaubensfreiheit ist als Teil des grundrechtlichen Wertsystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das gesamte grundrechtliche Wertsystem beherrscht (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 30, 173 ).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Das unterscheidet die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist (vgl. BVerfGK 8, 151 ; Möllers, VVDStRL 68 , S. 47 ; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ).
  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7).

    Jedoch hat bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - (vgl. BVerfGK 8, 151 ) in Ansehung der Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle.

    Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

    Der Widerspruch zwischen dem strafbewehrten Handlungsgebot - der Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer anerkannten Schule - und den eigenen Glaubensüberzeugungen erweist sich nicht als derart ausweglos, dass sie berechtigt gewesen wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

    So haben die Beschwerdeführer weder dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen oder privaten (Bekenntnis-)Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht