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   BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01   

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BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01 (https://dejure.org/2002,3523)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01 (https://dejure.org/2002,3523)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2002 - 2 BvR 1707/01 (https://dejure.org/2002,3523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilverfahren mangels Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die eigene Schuldlosigkeit an der Fristversäumung glaubhaft zu machen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1006
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Dieser Anspruch, der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).

    Das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluss hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 53, 25 ; 62, 216 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für den Nachweis, ob ein Betroffener den Anforderungen für eine rechtzeitige Versendung eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes ausreichend Rechnung getragen hat, darauf hingewiesen, dass sich dies in aller Regel dem Briefumschlag mit dem Poststempel entnehmen lasse, der deshalb zweckmäßigerweise bei den Akten aufzubewahren sei (vgl. BVerfGE 41, 23 ; ähnlich BVerfGE 41, 356 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW 1997, S. 1770 m.w.N. zur Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerfG, 26.03.1997 - 2 BvR 842/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat für den Nachweis, ob ein Betroffener den Anforderungen für eine rechtzeitige Versendung eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes ausreichend Rechnung getragen hat, darauf hingewiesen, dass sich dies in aller Regel dem Briefumschlag mit dem Poststempel entnehmen lasse, der deshalb zweckmäßigerweise bei den Akten aufzubewahren sei (vgl. BVerfGE 41, 23 ; ähnlich BVerfGE 41, 356 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW 1997, S. 1770 m.w.N. zur Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Ist in einem solchen Fall die schlichte Erklärung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Absendung des Schriftstücks nicht von vornherein unglaubhaft, so hat das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung den Umstand in Rechnung zu stellen, dass es dem Antragsteller aus Gründen, die in der Sphäre einer Behörde liegen, auf deren Tätigkeit er keinen Einfluss hat, unmöglich ist, eine Tatsache glaubhaft zu machen, die andernfalls unschwer aufzuklären wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997, a.a.O., S. 1771 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Dies kann der Fall sein, wenn andere Mittel der Glaubhaftmachung in der jeweiligen Fallgestaltung nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 41, 332 ) und gilt zumal dann, wenn behördliche Vorkehrungen, durch die der Zeitpunkt der Aufgabe eines Schriftstücks zur Beförderung dokumentiert werden soll, versagen und der Bürger keine anderen Möglichkeiten der Glaubhaftmachung hat.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinn von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Dieser Grundsatz begrenzt auch die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315 ; 37, 93 ; 37, 100 ; 38, 35 ; 40, 42 ).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Dieser Anspruch, der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluss hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 53, 25 ; 62, 216 ).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Danach dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 784/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Dieser Grundsatz begrenzt auch die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGE 26, 315 ; 37, 93 ; 37, 100 ; 38, 35 ; 40, 42 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvR 1145/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Zurechnung von

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2002 - 2 BvR 1707/01
    Das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluss hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 53, 25 ; 62, 216 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 24.02.1976 - 2 BvR 813/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 444/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

    Hat der Gesetzgeber in einer Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, darf der Zugang zur jeweiligen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 - BVerfGE 41, 23, 26; 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 - BVerfGE 69, 381, 385; 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 124 f.; 22. Februar 2002 - 2 BvR 1707/01 - NJW-RR 2002, 1006; 4. März 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339; 342).
  • BVerfG, 22.03.2017 - 2 BvR 2459/16

    Verfassungsrechtliche Zweifel an einer Fesselungsanordnung im Vollzug der

    a) Soweit das Oberlandesgericht die schlichte Erklärung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung als nicht ausreichend erachtet hat, hat es verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, dass es in bestimmten Fallkonstellationen geboten sein kann, eine nicht durch weitere Mittel der Glaubhaftmachung unterstützte Erklärung als geeignet anzusehen, um eine richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BVerfGE 26, 315 ; 38, 35 ; 40, 88 ; 41, 332 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 390/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; vom 4. Februar 1993 - 2 BvR 389/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2002 - 2 BvR 1707/01 -, juris, Rn. 12).

    Eine schlichte Erklärung kann insbesondere dann zuzulassen sein, wenn andere Mittel der Glaubhaftmachung in der jeweiligen Fallgestaltung nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 390/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; vom 4. Februar 1993 - 2 BvR 389/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2002 - 2 BvR 1707/01 -, juris, Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2014 - 54-VI-13

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche

    Ein Ausnahmefall, bei dem eine schlichte Erklärung als ausreichend angesehen werden müsste, weil andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stünden (vgl. VerfGH vom 19.10.1984 VerfGHE 37, 135/139; BVerfG vom 22.2.2002 NJW-RR 2002, 1006 m. w. N.), liegt ersichtlich nicht vor.
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 22.39

    Fristversäumung durch Versenden des Schriftstücks an das falsche Gericht

    Ferner ist nicht - etwa durch entsprechende eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin (vgl. dazu BVerfG, B.v. 22.2.2002 - 2 BvR 1707/01 - NJW-RR 2002, 1006 = juris Rn. 15) - glaubhaft gemacht worden, dass sie die Begründungsschrift durch das beA versandt und dabei den falschen Empfänger übersehen hat.
  • BPatG, 04.04.2012 - 26 W (pat) 76/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung

    Die Anforderungen an das Maß der erforderlichen Sorgfalt dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1996, 2857; NJW 2001, 3473; NJW-RR 2002, 1006 m. w. N.; BGH NJW-RR 2005, 865, 866; Schulte a. a. O., § 123 Rn. 78 m. w. N.), sondern müssen sich in Grenzen halten, die den tatsächlich vorhandenen praktischen Möglichkeiten und der von einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Person zu erwartenden Sorgfalt entsprechen (BPatGE 10, 307, 309).
  • BPatG, 10.11.2010 - 26 W (pat) 80/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung

    Die Anforderungen an das Maß der erforderlichen Sorgfalt dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1996, 2857; NJW 2001, 3473; NJW-RR 2002, 1006 m. w. N.; BGH NJW-RR 2005, 865, 866; Schulte a. a. O., § 123 Rn. 78 m. w. N.), sondern müssen sich in Grenzen halten, die den tatsächlich vorhandenen praktischen Möglichkeiten und der von einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Person zu erwartenden Sorgfalt entsprechen (BPatGE 10, 307, 309).
  • BPatG, 10.11.2010 - 26 W (pat) 79/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung

    Die Anforderungen an das Maß der erforderlichen Sorgfalt dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1996, 2857; NJW 2001, 3473; NJW-RR 2002, 1006 m. w. N.; BGH NJW-RR 2005, 865, 866; Schulte a. a. O., § 123 Rn. 78 m. w. N.), sondern müssen sich in Grenzen halten, die den tatsächlich vorhandenen praktischen Möglichkeiten und der von einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Person zu erwartenden Sorgfalt entsprechen (BPatGE 10, 307, 309).
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