Rechtsprechung
   BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,73
BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 (https://dejure.org/2007,73)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 (https://dejure.org/2007,73)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 (https://dejure.org/2007,73)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Abschläge an der Beihilfegewährung durch niedersächsische Kostendämpfungspauschale verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - aus dem Alimentationsgrundsatz folgende Verpflichtung des Gesetzgebers, die für die Krankheitsvorsorge erforderlichen Kosten bei der ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Beihilfeleistungen im Beamtenrecht; Gesetzgebungskompetenz für die Beihilfengewährung für Beamte; Voraussetzungen eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Fürsorgemaßnahmen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NBG § 87c Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Beihilfeleistungen in Niedersachsen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne Erfolg

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne Erfolg

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 253
  • NJW 2008, 137
  • NVwZ 2008, 66
  • DVBl 2007, 1493
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Sie waren deshalb auch befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 106, 225 ).

    Die Beihilfengewährung wird reduziert, so dass der aus der Fürsorgepflicht folgende Standard durch die entsprechende Bemessung der Dienst- oder Ruhestandsbezüge gewährleistet werden muss (vgl. BVerfGE 106, 225 ).

    a) Das System der Beihilfengewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Aus der Fürsorgepflicht folgt jedoch nicht, dass die durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle entstandenen Aufwendungen lückenlos erstattet werden müssten (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Zusätzlich zu den unmittelbaren Beihilfeleistungen muss die Alimentation deshalb so bemessen sein, dass der Beamte die Prämien einer die von der Beihilfe nicht erfassten Risiken abdeckenden Krankenversicherung sowie gegebenenfalls verbleibende Lücken finanzieren kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ), die von den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation verfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Die beamtenrechtliche Alimentation wäre nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfGE 106, 225 ).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    a) Das System der Beihilfengewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Aus der Fürsorgepflicht folgt jedoch nicht, dass die durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle entstandenen Aufwendungen lückenlos erstattet werden müssten (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Anders als im Falle der kinderreichen Beamten liegt auch keine Konstellation vor, die nur einen Teil der Beamten und Versorgungsempfänger betrifft; Krankenvorsorge haben vielmehr alle zu betreiben (vgl. BVerfGE 83, 89 ), künftig sogar durch den Abschluss einer Krankenversicherung (vgl. § 178a Abs. 5 VVG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl I S. 378 ).

    Zusätzlich zu den unmittelbaren Beihilfeleistungen muss die Alimentation deshalb so bemessen sein, dass der Beamte die Prämien einer die von der Beihilfe nicht erfassten Risiken abdeckenden Krankenversicherung sowie gegebenenfalls verbleibende Lücken finanzieren kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    In Betracht kommt daher eine mittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips im Hinblick auf eine Missachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und den eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch die Kostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und Ähnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Der Beamte hat daher einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle sowie andere vergleichbare Belastungssituationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 118, 277 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Ebenso wie die real anfallenden Unterhaltskosten für den Bedarf der Kinder (vgl. BVerfGE 99, 300 ) und die für den amtsangemessenen Lebensstandard allgemein erforderlichen Finanzmittel sind daher auch die krankheitsbezogenen Aufwendungen bei der Festsetzung des amtsangemessenen Bezügeniveaus in die Berechnungen des Besoldungsgesetzgebers einzustellen.

    Die hierzu erforderlichen Aufwendungen sind daher in die allgemeine Alimentation einzustellen (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ), die von den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation verfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Sie muss die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr).

    Eine Auszehrung der Alimentation durch die tatsächlich bestehenden Unterhaltslasten unter den als amtsangemessen bewerteten Standard lässt das Alimentationsprinzip nicht zu (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr).

    Das Verhältnis zu den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden, zählt seit jeher zu den maßgeblichen Bestimmungsfaktoren für die Festsetzung der Amtsangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 34; stRspr).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Hierfür sind die Nettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinen Bezügen tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 114, 258 ; stRspr).

    Dies gilt auch für Inhaber höherer und höchster Ämter, weil der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    a) Das System der Beihilfengewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 106, 225 ), die von den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation verfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Denn Beamte sind nicht verpflichtet, stärker als andere Bevölkerungsgruppen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, Umdruck, S. 23; stRspr).

    Die Orientierung der Bezügehöhe an das vom Beamten ausgeübte Amt erfordert aber eine hinreichend abgestufte Differenzierung der unterschiedlichen Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, Umdruck, S. 14 f.).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Alimentation einen eigenständigen und gleichsam rechtlich verselbständigten krankheitsbezogenen Anteil ausweisen müsste, der den jeweiligen Veränderungen des Beihilferechts linear anzupassen wäre (vgl. BVerwGE 118, 277 ).

    Der Beamte hat daher einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle sowie andere vergleichbare Belastungssituationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 118, 277 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03
    Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist eine Gesamtleistung, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 6 A 3535/06

    Abzug der Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe ist rechtswidrig

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 45.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 41.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122; BVerfGK 12, 253 ).

    dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfGK 12, 253 ).

    ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).
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