Rechtsprechung
BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr
- rechtsprechung-im-internet.de
GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Abs 2 Buchst c IAOÜbk 29, § 149 Abs 4 StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr - Wolters Kluwer
Hinreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. der Vereinbarkeit der Höhe eines Arbeitsentgelts für Gefangene mit deren Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug
- rewis.io
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. der Vereinbarkeit der Höhe eines Arbeitsentgelts für Gefangene mit deren Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 20.10.2009 - 5 O 326/09
- LG Köln, 20.10.2010 - 5 O 326/09
- OLG Köln, 21.12.2010 - 7 W 60/09
- BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Jugendstrafvollzug
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 , m.w.N.) vereinbar ist (…vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 <BGBl 1957 II S. 1694>) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei.
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 <BGBl 1957 II S. 1694>) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei.Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 ) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ).
- BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96
Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer …
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). - BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95
Berufsbetreuer
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ). - BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01
Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 , m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). - BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
Zulassung zum Studium
- BVerfG, 05.10.2011 - 2 BvR 1064/11
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten …
Aus dem begründeten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR 176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. - LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 44/11
Ausschluss einer Berücksichtigung des im Strafvollzug erzielten Arbeitsentgelts …
Ebenso wenig kann der Kläger sich darauf stützen, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen stehe ihm aus der Arbeitstätigkeit ein höheres Arbeitsentgelt zu; zumal das BVerfG verfassungsrechtlich die gesetzlichen Bestimmungen des StVollzG bestätigt hat (grundlegend: BVerfG, 24.3.2002 - 2 BvR 2175/01 mwN; zuletzt: BVerfG, 3.3.2011 - 2 BvR 176/11).