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   BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02   

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https://dejure.org/2003,3639
BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 (https://dejure.org/2003,3639)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 (https://dejure.org/2003,3639)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 (https://dejure.org/2003,3639)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 280 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1112
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Antrag auf vorläufige Aussetzung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02
    Diese Begründung überspannt in einer mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags; sie ist geeignet, den Rechtsbehelf ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; BVerfGE 96, 27 ).

    Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02
    Mit der hierauf gestützten Ablehnung des Eilantrages hat das Landgericht den Wertungsrahmen, der den Fachgerichten eingeräumt ist (vgl. BVerfGE 18, 85, 80, 81 ; stRspr), nicht überschritten.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02
    Diese Begründung überspannt in einer mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags; sie ist geeignet, den Rechtsbehelf ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer laufen zu lassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; BVerfGE 96, 27 ).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02
    Die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verwendung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache führt jedoch nicht zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, weil der Beschluss auf ihr nicht beruht (vgl. BVerfGE 35, 324 ).
  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

    Denn eine derartige zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung inne, würde eine einstweilige Anordnung somit regelmäßig unzulässig machen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112, juris, Rn. 4 f.; Kopp, VwGO, 22. Auflage, § 123 Rn. 14.
  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 4 CE 17.2450

    Mitwirkungsverbote bei Entscheidung über Fraktionsausschluss; keine

    Geht es bei einem Eilrechtsschutzbegehren nicht um die Gewährung einer Leistung, sondern wie hier lediglich um die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder volle Geltung erlangt, so macht die Tatsache, dass die zeitweilige Aussetzung als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, die vorläufige Regelung noch nicht zu einer faktisch endgültigen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 - NVwZ 2003, 1112 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NJW 1994, S. 717 ; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112 f. und vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, BVerfGK 1, 201 ).
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