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   BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07   

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BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 (https://dejure.org/2008,6876)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 (https://dejure.org/2008,6876)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 (https://dejure.org/2008,6876)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet und verfassungsmäßige Anforderungen an die Abweisung; Verfassungsmäßige Anforderungen an die inhaltliche Auseinandersetzung des Tatrichters mit dem Vorbringen eines Asylklägers; Inhalt der ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 87, 48 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S.1046 ).

    Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2000 - 2 BvR 857/98 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris).

  • BVerfG, 16.11.2000 - 2 BvR 1684/98

    Keine Aufhebung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügenden,

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257 ).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2000 - 2 BvR 857/98 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 71, 276 ; vgl. auch BVerfGE 65, 76 ; 71, 276 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, NVwZ-Beil.

    Es hat seiner Prüfung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerfGE 65, 76 ) vorangestellt und sich an die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und § 30 Abs. 2 AsylVfG angelehnt, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Die Aufhebung und Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil deutlich absehbar wäre, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung mit ihrem Begehren letztlich keinen Erfolg haben würden, so dass es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 2 BvR 2075/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    2/1997, S. 9; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769).
  • BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    2/1997, S. 9; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 , und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 84, 34 - stRspr).
  • BVerfG, 27.04.1992 - 2 BvR 1038/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen, wobei die Darlegung besondere Sorgfalt erfordert, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, InfAuslR 1994, S. 41 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 1992 - 2 BvR 1038/90 -, InfAuslR 1992, S. 257 ).
  • BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 1262/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Ebensowenig genügt der bloße Verweis auf die "feste" oder "volle" Überzeugung des Gerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 - www.bverfg.de).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07
    Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 87, 48 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S.1046 ).
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • BVerfG, 19.07.1990 - 2 BvR 2005/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im

  • BVerfG, 12.11.2000 - 2 BvR 857/98

    Keine Aufhebung einer nicht den verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht

  • BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 1214/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Steht aber - wie im Fall der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 87, 48 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 12 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046 = juris, Rn. 12).

    Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, juris, Rn. 12).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Eilrechtsschutz in einer

    Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, juris, Rn. 12).

    Nichts Anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür gegebene Begründung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12).

    c) Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11).

  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 8-IV-22
    Steht aber - wie im Fall der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 17; Beschlüsse vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 12 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 - juris Rn. 11; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 - juris Rn. 12; st. Rspr.).

    Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 - juris Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 - juris Rn. 12 m.w.N.).

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