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   BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04   

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BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04 (https://dejure.org/2005,1237)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04 (https://dejure.org/2005,1237)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 (https://dejure.org/2005,1237)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 14 Abs. 1 GG; § 111b Abs. 2 StPO; § 111b Abs. 5 StPO; § 111d StPO; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73a StGB
    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter Vermögenswerte; Grundrechtsschutz durch Verfahren); faire Verfahrensführung (Abwägung; eigenständige richterliche Prüfung); strafprozessualer Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (keine ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Anordnung eines strafprozessualen Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe gemäß StPO §§ 111b Abs 2 und 5, 111d iVm StGB §§ 73 Abs 1 S 2, 73a

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ausdehnung des Betrugstatbestands auf nicht vermögensrelevante Berufsordnungswidrigkeiten; Annahme des Tatverdachts der Scheinselbstständigkeit eines Kassenarztes; Ausübung der Tätigkeit eines Arztes in "freier Praxis"; Entzug des gesamten Vermögens ...

  • Judicialis

    GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer strafprozessualen Arrestanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrests im Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 292
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Die Beschränkung des Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB ist verhältnismäßig; sie führt insbesondere nicht zu einer übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des Eigentümers einer deliktisch erlangten Vermögensposition (vgl. BVerfGE 110, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    Diese Maßnahmen dienen der Sicherung und Vorbereitung eines möglichen Entzugs von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    Je intensiver der Staat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    b) Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt; vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    b) Wegen der Höhe des Arrestbetrags bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei dem Arrestbetrag um ein vom Beschwerdeführer strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    Diese Konstruktion hätte Anlass zu weiteren gerichtlichen Erwägungen gegeben, weswegen der "Strohmann", der lediglich Anspruch auf eine feste Vorabvergütung gehabt hat, im vollen Umfang die wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt haben soll (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    Eine etwaige Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft kommt hier nur dann in Betracht, wenn sich alle Beteiligten darüber einig waren, dass sie gemeinsam Verfügungsgewalt erlangt haben (vgl. hierzu Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2002 - 2 Ws 375/01

    Dinglicher Arrest; Abschluss des Verfahrens; Sicherungsbedürfnis; Geltendmachung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Voraussetzung für den strafprozessualen Rechtseingriff ist nach einhelliger Auffassung unter anderem das Vorliegen eines Sicherstellungsbedürfnisses des oder der Geschädigten (vgl. nur Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 111 b Rn. 13; Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 341 ff., Rn. 400 ff., m.w.N.; OLG Düsseldorf, StV 2003, S. 547 f.).

    Andererseits hätte es die jahrelange Vollstreckungsuntätigkeit der einzigen Geschädigten, welcher alle für die Anspruchsdurchsetzung erheblichen Umstände bekannt waren und welcher wirtschaftliche und rechtliche Mittel hierfür zur Verfügung standen, in die erforderliche Abwägung einstellen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2003, S. 547 , zur Erwägung, wonach der Arrest lediglich der erforderlichen Unterstützung, nicht aber dazu dient, dem Verletzten "eigene Arbeit und Mühen abzunehmen").

    Gleichwohl darf die lediglich vorläufig wirkende und nicht endgültig sichernde Rückgewinnungshilfe des Staates die Eigentumspositionen des hiervon Betroffenen nicht unbefristet beeinträchtigen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2003, S. 547 , zur Rückgewinnungshilfe "für einen angemessenen Zeitraum").

    bb) Wegen der jeweiligen Besonderheiten kann nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden (vgl. - für den Fall zahlreicher Geschädigter - OLG Düsseldorf, StV 2003, S. 547 f.: 2 Jahre; ähnlich OLG Köln, StV 2004, S. 413 ; LG Düsseldorf, StV 2001, S. 446: 5 Monate; Rönnau, StV 2003, S. 581 : grobe "Orientierungsmarke" von 6 bis 9 Monaten).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Die Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile (§§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB) beziehen, dienen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 110, 1 ).

    Die Beschränkung des Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB ist verhältnismäßig; sie führt insbesondere nicht zu einer übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des Eigentümers einer deliktisch erlangten Vermögensposition (vgl. BVerfGE 110, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).

    Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 110, 1 ), sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

  • LG Landshut, 04.11.2002 - 3 Qs 364/02

    Vollziehung des dinglichen Arrests durch Forderungspfändung; Fortbestand des

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    aa) Anders als bei der Untersuchungshaft unterwirft das Gesetz den Arrest als vorläufige Sicherungsmaßnahme, sofern "dringende Gründe" im Sinne des § 111 b Abs. 3 StPO vorliegen, keiner zeitlichen Beschränkung (vgl. LG Landshut, wistra 2003, S. 199).

    Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (vgl. hierzu LG Landshut, wistra 2003, S. 199 ).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Die Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile (§§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB) beziehen, dienen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 110, 1 ).

    Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 110, 1 ), sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Dies gilt hier in besonderer Weise auch deswegen, weil die abschließende Klärung der Anspruchsberechtigung - sowie des hiermit zusammenhängenden "Abrechnungsbetrugs" (vgl. BGH, NJW 2003, S. 1198 , zur - offen gelassenen - streng formalen sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise im Strafrecht; allgemein hierzu Volk, NJW 2000, S. 3385 ff.; Wagner/Hermann, NZG 2000, S. 520 ff.; Stein, MedR 2001, S. 124 ff.) - von schwierigen Rechtsfragen abhängt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2002, S. 540 ff.; Spoerr/Fenner, MedR 2002, S. 109 ff.).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409 ).
  • OLG Köln, 10.02.2004 - 2 Ws 704/03

    Aufhebung eines Arrests wegen Unverhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    bb) Wegen der jeweiligen Besonderheiten kann nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden (vgl. - für den Fall zahlreicher Geschädigter - OLG Düsseldorf, StV 2003, S. 547 f.: 2 Jahre; ähnlich OLG Köln, StV 2004, S. 413 ; LG Düsseldorf, StV 2001, S. 446: 5 Monate; Rönnau, StV 2003, S. 581 : grobe "Orientierungsmarke" von 6 bis 9 Monaten).
  • LG Düsseldorf, 13.12.2000 - III 8/00 SH 6
    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    bb) Wegen der jeweiligen Besonderheiten kann nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden (vgl. - für den Fall zahlreicher Geschädigter - OLG Düsseldorf, StV 2003, S. 547 f.: 2 Jahre; ähnlich OLG Köln, StV 2004, S. 413 ; LG Düsseldorf, StV 2001, S. 446: 5 Monate; Rönnau, StV 2003, S. 581 : grobe "Orientierungsmarke" von 6 bis 9 Monaten).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02

    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis;

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04
    Dies gilt hier in besonderer Weise auch deswegen, weil die abschließende Klärung der Anspruchsberechtigung - sowie des hiermit zusammenhängenden "Abrechnungsbetrugs" (vgl. BGH, NJW 2003, S. 1198 , zur - offen gelassenen - streng formalen sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise im Strafrecht; allgemein hierzu Volk, NJW 2000, S. 3385 ff.; Wagner/Hermann, NZG 2000, S. 520 ff.; Stein, MedR 2001, S. 124 ff.) - von schwierigen Rechtsfragen abhängt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2002, S. 540 ff.; Spoerr/Fenner, MedR 2002, S. 109 ff.).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    Im Rahmen dieser verstärkt stringenten Abwägung kommen der Höhe des Arrestbetrages und im Rahmen der Vorbereitung der Rückgewinnungshilfe dem Sicherungsbedürfnis der Geschädigten besondere Bedeutung zu (BVerfG in StraFo 2005, 338, 340).
  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    c) Die angegriffenen Beschlüsse verletzten Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Grundsätzen zum Schutz des Eigentums des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden seien (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409, und vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005, S. 430).

    Der sachlichen Überprüfung der Arrestanordnung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, StV 2004, S. 409, vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 -, NJW 2005, S. 3630, und vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005, S. 430) wird durch diese Entscheidung nicht vorgegriffen.

  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

    Er meint, die Entscheidungen stünden im Gegensatz zu der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 - (BVerfGK 5, 292 ff.), nach der ein strafprozessualer Arrest, der allein der Rückgewinnungshilfe diene, sich hinsichtlich der zeitlichen Dauer und Zumutbarkeit auch daran messen lassen müsse, ob die angeblich Geschädigten die einstweilig gesicherten angeblichen Ansprüche gegen den Betroffenen geltend machen und durchsetzen.

    Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige Maßnahme aufgrund eines Tatverdachts handelt, steigen die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung (vgl. BVerfGK 5, 292 ).

    Vielmehr bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene gegen diese Rechtsschutz suchen kann (vgl. BVerfGK 5, 292 ).

    Die gerichtliche Entscheidung muss deshalb die Voraussetzungen des Eingriffs prüfen und darf sich nicht auf formelhafte Bemerkungen zurückziehen, die letztlich offen lassen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsermächtigung im Einzelfall vorliegen (vgl. BVerfGK 5, 292 ).

  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des

    Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige Maßnahme aufgrund eines Tatverdachts handelt, steigen die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung (vgl. BVerfGK 5, 292 ).

    Vielmehr bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene gegen diese Rechtsschutz suchen kann (vgl. BVerfGK 5, 292 ).".

    Auch wenn wegen der jeweiligen Besonderheiten nicht für jeden Fall ein konkreter zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führender Zeitablauf bestimmt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, juris, Rdnr. 54 m.w.N.), ergibt sich aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen auch, dass der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (OLG Köln, Beschluss vom 2. September 2013, III-2 Ws 311/13, juris).

    Bei der von den Fachgerichten von Verfassungs wegen vorzunehmenden Abwägung sind daher bei der Gewichtung des Sicherstellungsbedürfnisses jedenfalls die Anzahl der Geschädigten, deren Kenntnis des Schädigers und der schädigenden Umstände sowie die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 07.06.2005, 2 BvR 1822/04, juris Rdnr. 55).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2021 - 5 A 942/19

    Rückforderung von sichergestelltem Bargeld im Wege einer polizeilichen

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, juris, Rn. 39.
  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt; vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03 -, a.a.O.; BVerfGK 5, 292 ).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Zwar gebietet der Umstand, dass nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis der Verfallsbeteiligten entzogen ist, eine besonders sorgfältige Prüfung; es darf nicht nur eine Vermutung bestehen, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt (vgl. BVerfGK 5, 292, 301; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111d Rdn. 9).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die der Sicherung der späteren Einziehungsentscheidung dient, steigen die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch sie bewirkten Einschränkungen (OLG Frankfurt StV 2008, 624 Beschluss vom 11.02.2014 - 3 Ws 1086/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 Ws 163/17- juris Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2006 - 2 BvR 583/06 und vom 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04).
  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein erheblicher Teil des Vermögens der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders eingehende Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades, der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die für die Anordnung sowie die Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen maßgeblich sind (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2006 - 2 BvR 583/06; Beschl. v. 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338; Beschl. v. 29.05.2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 f.; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - Ws 61/13; HansOLG a.a.O. Rn. 74).

    Im Rahmen dieser mit zunehmender Dauer der Anordnung stringenter zu gewichtenden Abwägung kommen der Höhe des Arrestbetrags und dem Sicherungsbedürfnis der Geschädigten besondere Bedeutung zu (BVerfG v. 07.06.2005 a.a.O., S. 340).

  • OLG Braunschweig, 11.05.2007 - Ws 54/07
    Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111), wenn ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten mit einer gegen den Gläubiger gerichteten vermögensbezogenen Straftat zusammenfällt (BGH WM 1983, 614; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 917 Rn.6 m.w.Rspr.Nw.), wenn trotz Bestehens einer Auskunftspflicht durch Erteilung falscher Auskünfte die Vermögensverhältnisse verschleiert werden (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 917 Rn.5 u. 8 m.w.Rspr.Nw.; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 d Rn.8) oder wenn ein Versicherungsfall vorgetäuscht wird (zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Versicherers, OLG Hamm VersR 1983, 1174; vgl. BVerfG StraFo 2005, 338 unter II.1.a) bb); Vollkommer in Zöller, a.a.O.).

    Nach der Formulierung von § 111 b Abs. 2 StPO ist die Sicherstellung durch dinglichen Arrest als Ermessensentscheidung ausgestaltet ("kann", BVerfG, StraFo 2005, 338 unter B.II.1.a)).

    In diesem Rahmen verlangt das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentümerposition des Beschuldigten, weil das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden ist und dadurch die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten über das Eigentum, die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, in einschneidender Weise beschränkt werden (BVerfG, StV 2004, 409; StraFo 2005, 338 u. NStZ 2006, 639).

    Je intensiver der Staat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs; diese Anforderungen steigen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung, da es sich ja lediglich um eine vorläufige Maßnahme aufgrund eines Tatverdachts handelt (BVerfG, StraFo 2005, 338).

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2007 - 3 Ws 308/07

    Strafrechtliches Risiko für Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06

    Dinglicher Arrest (keine Fristen bei dringenden Gründen für eine

  • BGH, 24.11.2016 - III ZR 209/15

    Amtshaftung: Absehen von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe durch die

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 81/16 B

    Vertragsärztliche Versorgung - abhängig beschäftigter Arzt - wirtschaftliches

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 155/08

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder eine

  • OLG Frankfurt, 14.06.2018 - 3 Ws 425/17

    Unverhältnismäßigkeit der Arrestanordnung wegen Verfahrensverzögerung

  • OLG Oldenburg, 26.11.2007 - 1 Ws 554/07

    Ausreichende konkrete Verdachtsumstände und Abwägung des Eigentumsrechts des

  • OLG Köln, 02.09.2013 - 2 Ws 311/13

    Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der

  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 120-IV-06

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Anordnung eines dinglichen Arrestes

  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 Ws 34/22

    Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Vermögensarrestes

  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

  • OLG Frankfurt, 14.09.2010 - 2 Ws 81/10

    Dinglicher Arrest zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des

  • OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 3 Ws 372/08

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Unverhältnismäßigkeit bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2023 - 5 A 2727/21
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2009 - 1 Ws 118/09

    Dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe bei Betrugshandlung zu Lasten der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2022 - 5 A 1777/19

    Sicherstellung von Bargeld durch die Polizeivollzugsbeamten zu Zwecken des

  • VG Aachen, 15.02.2007 - 6 K 1757/05

    Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • OLG Hamm, 03.12.2015 - 5 Ws 219/15

    Umfang des staatlichen Rechtserwerbs drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils

  • AG Düsseldorf, 05.08.2022 - 14c C 26/22
  • LG Bonn, 17.09.2018 - 21 KLs 18/18
  • OLG Köln, 13.09.2012 - 2 Ws 524/12

    Anforderungen an eine Arrestanordnung zur Sicherung der Rückgewinnhilfe

  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05

    Arrest; Anordnung; Voraussetzungen

  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 620 Qs 40/14

    Voraussetzungen einer der Rückgewinnungshilfe dienenden strafprozessualen

  • OLG Saarbrücken, 03.03.2010 - 1 Ws 23/10

    Kein strafprozessualer Arrest bei möglichen vollstreckbaren Verwaltungsakten

  • FG Nürnberg, 25.11.2008 - II 19/06

    Anwendung des § 17 UStG auf Vorsteuerbeträge nach Rücktritt vom

  • LG Saarbrücken, 19.03.2008 - 2 Qs 5/08

    Steuerhinterziehung - Keine Rückgewinnungshilfe für Finanzämter

  • LG Ravensburg, 23.04.2007 - 2 Qs 160/06
  • LG Saarbrücken, 05.05.2008 - 2 Qs 22/08
  • LG Chemnitz, 13.06.2007 - 5 Qs 15/07

    Beschränkung des grundrechtlich geschützten Eigentums im Verhältnis zu den

  • OLG Celle, 16.09.2008 - 1 Ws 439/08
  • LG Augsburg, 08.04.2008 - 10 Qs 154/08

    Steuerstrafverfahren: Aufhebung des dinglichen Arrests in das Vermögen des

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