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   BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13   

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BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13 (https://dejure.org/2014,11733)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13 (https://dejure.org/2014,11733)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 (https://dejure.org/2014,11733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 58 StVollzG, § 158 Abs. 1 StVollzG
    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug (Anspruch auf Krankenbehandlung; effektiver Rechtsschutz; gebotener Umfang der Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren; Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände auch bei summarischer ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: unzureichende Gewährung effektiven Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren durch mangelnde Sachaufklärung - Anspruch eines Strafgefangenen auf Krankenbehandlung (§ 58 StVollzG) - hier: Verletzung der Grundrechte eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 259
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin durch rechtswidrige

    Nachdem hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist, ist die Sache zur weiteren Entscheidung über die Beschwerden im Sinne des § 62 FamFG gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Passau zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, Rn. 27; zum Ausnahmecharakter einer Beschränkung nur auf die Feststellung der Verletzung von Grundrechten vgl. BVerfGE 89, 381 ).
  • LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Richterliche Überprüfung der Berliner

    Die uneingeschränkte Prüfungspflicht der Zivilgerichte folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, der für den Rechtssuchenden nicht nur die bloße Anrufung eines Gerichts ermöglicht, sondern effektiven Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass er die Gerichte zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13, juris Tz. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.12.2016 - 2 BvR 1541/15

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Einsicht in seine Krankenakte (Grundrecht auf

    Wie der im Maßregelvollzug Untergebrachte kann auch ein Strafgefangener seinen Arzt nicht frei wählen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    Die Sache ist aufgrund der prozessualen Überholung durch die Entscheidungen des Landgerichts Paderborn vom 20. April 2016 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2016 nur zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2014 - 2 BvR 119/12 -, juris, Rn. 15).
  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    bb) Es war ferner höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.); dies gilt auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.).

    Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit - wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) - und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    ee) Höchstrichterlich und obergerichtlich war entschieden, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    Auf Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen - wie z. B. die verfahrensgegenständliche Entscheidung über eine Verlegung nach § 65 Abs. 2 StVollzG/§ 76 Abs. 2 StVollzG Bln - unterliegen im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 05.07.2018 - 5 Ws 86/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    bb) Es gilt auch die bisherige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung fort, der zufolge dem Gefangenen kein Recht auf Behandlung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl zusteht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rdnr. 24; OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 27. April 2012 a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 56 Rdnr. 1, § 58 Rdnrn. 1, 3; jeweils m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen (OLG Nürnberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG a. a. O.).

    Die Zuziehung eines externen (Fach-)Arztes oder Therapeuten kommt nur bei Erforderlichkeit - wenn der Anstaltsarzt beispielweise die Grenzen seines Könnens erreicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24) - und beim Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (KG, Beschlüsse vom 27. April 2012 a. a. O. und 4. Januar 2013 a. a. O., jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.).

    dd) Auch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 24, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 a. a. O., juris Rdnr. 23; KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 1988 a. a. O.), gilt fort.

    Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines Gefangenen unterliegen wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 22, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris Rdnr. 1, und 15. November 2012 a. a. O., juris Rdnr. 3; KG, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 a. a. O. und 26. September 2011 a. a. O., juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 a. a. O., 10. März 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21, und 19. Juli 2000 a. a. O.; Lesting, AK-StVollzG, Teil II § 62 Rdnr. 96, jeweils m. w. Nachw.).

  • LSG Sachsen, 06.02.2017 - L 1 KR 242/16

    Krankenversicherung

    Nur wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann oder dem Rechtsschutzsuchenden bei einem Abwarten der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, kann es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erforderlich sein, eine einstweilige Anordnung zu treffen, die der Hauptsache vorgreift (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 31 m.w.N.; siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24 f.).

    Dabei darf das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 16).

    Demgemäß besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 19.01.2017 - 2 BvR 476/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug (Recht auf effektiven

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablösung von der Arbeit an die Anstaltsleitung hätte wenden müssen, da jedenfalls die Krankschreibung in die Zuständigkeit des Anstaltsarztes fällt (zur Überprüfbarkeit ärztlicher Entscheidungen siehe BVerfGK 20, 84 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2016 - 2 BvR 285/16 -, juris, Rn. 2).
  • KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20

    Erfolgloser Antrag eines Strafgefangenen auf Unterbringung in einem

    aa) Danach hat jeder Strafgefangene einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Krankenbehandlung, die zum einen der Verhütung von Verschlimmerungen, zum anderen der Heilung und Linderung von Krankheitsbeschwerden dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rn. 24 f.).

    Erst wenn der Anstaltsarzt die Grenzen seines Könnens oder der Ausstattung der Justizvollzugsanstalt erreicht, muss er einen anderen (Fach-)Arzt hinzuziehen oder den Strafgefangenen zur Behandlung an einen für die betreffende Angelegenheit besser qualifizierten oder besser ausgestatteten Arzt oder an ein geeignetes Krankenhaus überweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 24; Senat, a. a. O.).

    Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 2 Ws 532/12 Vollz -, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 25; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 7; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 109 Rn. 29; zu Darlegungsobliegenheiten im strafvollzugsrechtlichen Verfahren s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 25).

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen

  • OLG Celle, 24.01.2019 - 3 Ws 317/18

    Überprüfung anstaltsärztlicher Maßnahmen im Strafvollzug

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2019 - L 10 VE 63/18
  • BVerfG, 02.03.2016 - 2 BvR 285/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer

  • BVerfG, 25.08.2015 - 2 BvR 1554/15

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

  • BayObLG, 30.11.2021 - 203 StObWs 501/21

    Kein Anspruch Strafgefangener auf eine bestimmte Behandlung oder einen bestimmten

  • OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21

    Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21

    Entlassung aus dem Vollzugskrankenhaus "auf eigenes Risiko"

  • KG, 30.04.2021 - 5 Ws 49/21

    Einfachgesetzlicher Anspruch des Untergebrachten auf Suizidbeihilfe durch die

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