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   BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07   

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BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 (https://dejure.org/2008,982)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 (https://dejure.org/2008,982)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2008 - 2 BvR 1870/07 (https://dejure.org/2008,982)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG; § 32 StVollzG; § 52 StVollzG; § 22 StVollzG
    Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf Geschlechterstereotype und Rollenerwartungen; geschlechtsdifferenzierende Ausstattung von Hafthäusern mit Telefonen; Kosmetikeinkauf durch männliche Häftlinge)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 3 Abs 3 S 1 GG durch Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener bei der Einräumung einer Möglichkeit Telefongespräche zu führen und beim Einkauf von Kosmetika

  • Wolters Kluwer

    Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in Bezug auf die Möglichkeit des Telefonierens und des Einkaufs von Kosmetika; Anforderungen an eine Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG durch Besserstellung weiblicher ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 22 Abs. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 3
    Telefonieren und Einkauf von Kosmetika in einer Justizvollzugsanstalt; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener bei Telefongesprächen und beim Einkauf

  • beck-blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Kosmetik nicht nur für weibliche Gefangene !

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener bei Telefongesprächen und beim Einkauf

  • strafvollzugsarchiv.de (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung der Geschlechter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Gefangenen

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Kosmetik nicht nur für weibliche Gefangene !

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 1. Fall GG
    Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 381
  • NJW 2009, 661
  • NStZ 2010, 438
  • NStZ 2010, 439
  • StV 2009, 597
  • DVBl 2009, 123
  • DÖV 2009, 170
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris).

    Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 114, 357 , m.w.N., stRspr).

    (1) Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich.

    (2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt.

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris).

    Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    (1) Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich.

    (2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris).

    (1) Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich.

    (2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt.

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris).

    (1) Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), sind nicht ersichtlich.

    (2) Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris), haben weder die Behörden noch das Landgericht aufgezeigt.

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    Andererseits bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen faktisch vorhanden ist (vgl. für die Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; 42, 95 , sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, www.bverfg.de).

    Soweit die Justizvollzugsanstalt und das Landesjustizvollzugsamt sich zur Rechtfertigung ihrer ablehnenden Entscheidungen darauf beriefen, dass im Hafthaus des Beschwerdeführers Telefonate der Gefangenen einer Überwachung bedürften, die wegen des personellen Aufwandes nicht in dem Umfang leistbar sei, in dem sie bei einer dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung - auch im Hinblick auf vergleichbare Wünsche anderer Gefangener - erforderlich wären, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass § 32 Abs. 1 StVollzG die Erteilung einer Telefonerlaubnis in das Ermessen der Anstalt stellt (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918, S. 61 f.) und dass diese nicht grundsätzlich gehindert ist, bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte des personellen Aufwandes für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 32 Rn. 1 m.w.N.; zur Berücksichtigungsfähigkeit auch des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit BVerfGE 34, 369 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447 ).

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    Andererseits bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen faktisch vorhanden ist (vgl. für die Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; 42, 95 , sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, www.bverfg.de).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    Soweit die Justizvollzugsanstalt und das Landesjustizvollzugsamt sich zur Rechtfertigung ihrer ablehnenden Entscheidungen darauf beriefen, dass im Hafthaus des Beschwerdeführers Telefonate der Gefangenen einer Überwachung bedürften, die wegen des personellen Aufwandes nicht in dem Umfang leistbar sei, in dem sie bei einer dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Entscheidung - auch im Hinblick auf vergleichbare Wünsche anderer Gefangener - erforderlich wären, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass § 32 Abs. 1 StVollzG die Erteilung einer Telefonerlaubnis in das Ermessen der Anstalt stellt (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918, S. 61 f.) und dass diese nicht grundsätzlich gehindert ist, bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte des personellen Aufwandes für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 32 Rn. 1 m.w.N.; zur Berücksichtigungsfähigkeit auch des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit BVerfGE 34, 369 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447 ).
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    Diese ist als notwendiges Element eines funktionsfähigen Strafvollzuges ein Belang von verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ; 116, 69 ) und daher geeignet, die mittelbaren Folgen, die sich aus einem sachgerecht an ihr ausgerichteten Vorgehen ergeben, auch vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 113, 1 ).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    Andererseits bestehen Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen faktisch vorhanden ist (vgl. für die Untersuchungshaft BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; 42, 95 , sowie zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, www.bverfg.de).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
    Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - juris, stRspr).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvR 208/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 5 A 294/16

    An die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, juris, Rn. 55, Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, juris, Rn. 25, vom 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 -, juris, Rn. 53 und vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, juris, Rn. 26, 32, sowie Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 254; Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, 79. EL Dezember 2016, Art. 3 Abs. 3 Rn. 73; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 135; für eine Rechtfertigungsmöglichkeit durch der Bedeutung des Diskriminierungsverbots entsprechender "besonders schwerwiegender Gründe" Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 33. Edition, Stand: 1. Juni 2017, Art. 3 Rn. 214.
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Dieser Sicherheitsaspekt genießt gemäß Art. 99 Satz 2 BV seinerseits Verfassungsrang (VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84/98; Meder, RdNr. 6 zu Art. 99; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, RdNrn. 1 ff. zu Art. 99; vgl. auch BVerfG vom 7.11.2008 = NJW 2009, 661/662 m. w. N.).

    In diesem Zusammenhang stand es dem Normgeber frei, Gesichtspunkte des personellen Aufwands für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit in die Überlegungen einzubeziehen (BVerfGE 98, 169/201; BVerfG NJW 2009, 661/662).

    Er durfte das Ausmaß der Gefährdung für die Sicherheit und den erheblichen personellen und sachlichen Kontrollaufwand, den insbesondere Nahrungs- und Genussmittelpakete mit sich bringen, bei seiner normativen Entscheidung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169/201; BVerfG NJW 2009, 661/662).

  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

    Insoweit greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 96, 100 ; für den Strafvollzug BVerfGK 14, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris; stRspr).
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

    Eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann daher dann, aber auch nur dann bejaht werden und zur Rechtfertigung einschränkender Maßnahmen dienen, wenn ihr mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453, vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 , und vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - NJW 2003, S. 2447 ; zur Berücksichtigungsfähigkeit des personellen Aufwandes auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661 ).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    § 32 Satz 1 StVollzG stellt die Gestattung von Ferngesprächen der Gefangenen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt und räumt den Gefangenen damit zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung bestimmter Ferngespräche, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein (vgl. BVerfGK 14, 381 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. Februar 1984 - 2 BvR 1608/83 -, ZfStrVo 1984, S. 255; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 5 Ws 329/96 Vollz -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 2, vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 , und vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 Ws 416/93 -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 1; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 93/94 -, juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. Juli 1987 - 2 Vollz (Ws) 38/87 -, ZfStrVo 1988, S. 110, vom 28. April 1993 - 3 Ws 141/93 -, NStZ 1993, S. 558, und vom 20. Dezember 2002 - 2 Ws 858/02 -, StraFo 2003, S. 103 ; LG Fulda, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 5 StVK 214/07 -, NStZ-RR 2007, S. 387; Ebert, ZfStrVo 2000, S. 213 ; Perwein, ZfStrVo 1996, S. 16 ).
  • OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 29/11

    Maßgebliche Norm zur Beurteilung des Antrags eines Strafgefangenen auf

    Tradierte Rollenerwartungen können dabei nicht zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen dienen (vgl. BVerfG NJW 2009, 661).
  • KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11

    Schreibweise von Ehenamen und Begleitnamen

    Tradierte Rollenerwartungen oder Geschlechterstereotype können zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (BVerfG, NJW 2009, 661; 1991, 1602).
  • BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1422/09

    Überwiegen der mit dem Erlass einer eA verbundenen Nachteile

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers auch andere Gefangene in gleicher Lage Entsprechendes verlangen könnten (zur Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit vgl. BVerfGE 34, 369 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2015 - PL 15 S 1102/14

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beauftragten für Chancengleichheit von

    Eine - mittelbare - Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07 -, DVBl 2009, 123 m.w.N.).
  • BayObLG, 29.06.2020 - 204 StObWs 102/20

    Rechtswidrigkeit der Versagung eines Telefongesprächs mit dem Verteidiger im

    Damit stellt Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG (ebenso wie § 32 Abs. 1 StVollzG, dem Art. 35 BayStVollzG im Wesentlichen entspricht, vgl. LT-Drucks. 15/8101, Seite 57) die Erteilung einer Telefonerlaubnis in das pflichtgemäße Ermessen der Anstalt (vgl. zu § 32 StVollzG die Begründung des Regierungsentwurfs des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks. 7/918, Seite 61 f.; so auch BayObLÖ, Beschluss vom 18.6.2019 - 203 StObWs 897/19, nicht veröffentlicht), wobei diese nicht grundsätzlich gehindert ist, bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte das personellen Aufwandes für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, BVerfGK 14, 381 = NJW 2009, 661 juris Rn. 31) und der Gefangene lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (vgl. Laubenfhal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Stralvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. E, Rn. 100, 105; Arloth, in: BeckOK Strafvollzug Bayern, 13. Ed. 1.5.2020, BayStVollzG Art. 35 Rn. 2 m.w.N.).
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