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   BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17   

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https://dejure.org/2019,15759
BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17 (https://dejure.org/2019,15759)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17 (https://dejure.org/2019,15759)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 1884/17 (https://dejure.org/2019,15759)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG
    Pflicht der Ermittlungsbehörden zur Aktenvollständigkeit (fehlende Mitteilung an den Ermittlungsrichter über Hintergrundermittlungen; Recht auf ein faires Verfahren; besondere Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote; Darlegungsanforderungen in einer ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Information des Ermittlungsrichters durch Ermittlungsbehörden begegnet mit Blick auf Gebote der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit verfassungsrechtlichen Bedenken - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Darlegung der Verletzung eines Rechts auf ein faires Verfahren durch Beweisverw...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Information des Ermittlungsrichters durch Ermittlungsbehörden begegnet mit Blick auf Gebote der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit verfassungsrechtlichen Bedenken - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Darlegung der Verletzung eines Rechts auf ein faires Verfahren durch Beweisverwertung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unvollständige Information des Ermittlungsrichters durch Ermittlungsbehörden begegnet mit Blick auf Gebote der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit verfassungsrechtlichen Bedenken - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17
    Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.

    Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wann von Verfassungs wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10).

    Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94

    Zur Frage der Zulässigkeit des Einsatzes privater Vertrauensleute im

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17
    Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.

    Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wann von Verfassungs wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10).

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17
    Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).
  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 2474/14

    Durchsuchung einer Wohnung aufgrund eines anonymen Hinweises (Wohnungsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 1884/17
    Zwar begegnet das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die in Frankfurt geführten, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit, dem auch Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 ff.), verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 16.12.2020 - 2 BGs 408/20

    Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit bei Prüfung durch den

    Das Gericht muss den vollständigen Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehen können (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 1884/17, juris; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, a.a.O., § 105 Rn. 1c).
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