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   BVerfG, 23.06.1998 - 2 BvR 1916/97   

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BVerfG, 23.06.1998 - 2 BvR 1916/97 (https://dejure.org/1998,3018)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1998 - 2 BvR 1916/97 (https://dejure.org/1998,3018)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 (https://dejure.org/1998,3018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Verhandlungstermin bei vorheriger Kenntnis eines Streiks bei öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen des Terminstages; Voraussetzungen des Missbrauchs einer Verfassungsbeschwerde aufgrund eines beleidigenden oder verletzenden Charakters ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 412
    Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Fernbleibens vom Hauptverhandlungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 207
  • NVwZ 1999, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten nach Einlegung

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris).
  • BVerfG, 15.02.2017 - 2 BvR 2190/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (Vorenthalten verfahrensrelevanter

    Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3), und auch dann, wenn der Beschwerdeführer versucht, dem Gericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 -, juris, Rn. 16).

    Das Instrument der Verfassungsbeschwerde wird missbraucht, wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 21.02.2017 - 2 BvR 240/17

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich

    Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, Richter, Justizmitarbeiter sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 07.05.2020 - 1 BvR 275/20

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich

    Auch muss das Bundesverfassungsgericht es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder sich in einer Vertiefung der Ehrabschneidungen erschöpft, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, ohne sich ernsthaft um die Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze zu bemühen.
  • BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 21.04.2011 - 2 BvR 2978/10

    Substantiierungsanforderungen an Urteilsverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 ).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 1490/20

    Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde -

    Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 2029/17

    Auferlegung eines Missbrauchsgebühr bei beleidigendem Inhalt der

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 20.02.2015 - 1 BvR 3349/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich

    Darüber hinaus liegt ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG auch dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207).
  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 648/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Androhung einer Missbrauchsgebühr

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit Verfassungsbeschwerden befassen zu müssen, die sich darin erschöpfen, Gerichte zu beschimpfen und zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 31.03.2022 - 2 BvR 1954/21

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich substanzloser Verfassungsbeschwerden und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - L 17 R 544/18

    Anwendbarkeit der Vorschrift des § 247 Abs 2a SGB 6 auf in der DDR absolvierte

  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 386/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und

  • BVerfG, 20.09.2020 - 1 BvR 1709/20

    Offensichtlich unbegründete, lediglich politische Polemik beinhaltende

  • BVerfG, 08.07.2020 - 1 BvR 199/20

    Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

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