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   BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20   

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BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 (https://dejure.org/2021,8169)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 (https://dejure.org/2021,8169)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 (https://dejure.org/2021,8169)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG; § 109 Abs. 2 StVollzG; Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anhaltung des Briefs eines Strafgefangenen (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Schutz der Privatsphäre und der vertraulichen Kommunikation; Kreis möglicher Vertrauenspersonen; Angehörige und rein freundschaftliche ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des ...

  • Wolters Kluwer

    Anhaltung eines Briefes eines Strafgefangenen an einen Familienangehörigen und eine Vertrauensperson durch die Justizvollzugsanstalt wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (hier: Schmähkritik); Gewährleistung der freien Entfaltung der ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen; Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen; Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Anhaltung von Häftlingspost

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angehaltene Brief eines Inhaftierten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Briefwechsel eines Gefängnisinsassen: Anforderungen an Anhalteverfügungen sind hoch

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privatbriefe von Strafgefangenen genießen besonderen Schutz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes - Überwachter Briefverkehr eines Strafgefangenen fällt in Schutzbereich der Vertraulichen Kommunikation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2023
  • NStZ 2021, 439
  • NStZ-RR 2021, 225
  • StV 2023, 107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst (BVerfGE 90, 255 ).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfGE 90, 255 ).

    Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Er entfällt folglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ; BVerfGK 16, 51 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14), zu denen auch Art. 34 BayStVollzG gehört (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Dies ist der Fall, wenn die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 15, 577 ).

    All dies gilt daher auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus, und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Es handelt sich bei dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber wie aufgezeigt um einen allgemein gültigen Grundsatz, der in dem besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation wurzelt und daher bei allen Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 StVollzG beziehungsweise des hier anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne in Bezug auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG BVerfGK 15, 577 ).

  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).

    Er entfällt folglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ; BVerfGK 16, 51 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGK 16, 51 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Eine derart intensivierte Kontrolle der tatsächlichen Feststellungen ist etwa dann für nötig erachtet worden, wenn die Fachgerichte eine Äußerung als Schmähkritik einordnen (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Schmähkritik fällt im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfGE 82, 43 ).

  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18).

    b) Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 122, 248 ; stRspr).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfGE 82, 43 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    b) Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14), zu denen auch Art. 34 BayStVollzG gehört (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 07.04.2020 - 2 BvR 1935/19

    Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (Geltung des

  • BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94

    Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts -

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, das dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu nahestehenden Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 34) .

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Dieser Begleitumstand wäre bei der Festlegung des Inhalts der Äußerung des Beklagten aber nur dann zu berücksichtigen, soweit er für den Rezipienten erkennbar wäre (st. Rspr.; BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG, NJW 2014, 764 Rn. 19; NJW 2017, 1537 Rn. 21; Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 46; BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, juris Rn. 24; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 28; vom 26. Januar 2021- VI ZR 437/19, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

    Bei Formalbeleidigungen tritt die Meinungsfreiheit stets hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG. Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 44).

    Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (vgl. zB BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 44 f.).

    Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist nicht zwingend eine rechtswidrige Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 - "Soldaten sind Mörder"; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30).

    Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 02.02.2024 - 2 BvR 1255/23

    Mangels substantiierten Aufzeigens der Einhaltung der Monatsfrist unzulässige

    Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 51 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, Rn. 29 ff.).
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, das dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu nahestehenden Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 34) .

  • BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 34).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, das dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu nahestehenden Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 34) .

  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
    Denn es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Soldaten und dem Oberstabsgefreiten R. eine so enge Vertrauensbeziehung bestand wie in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 34).
  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

    bb) Auch wenn die Bezeichnung des Geschädigten als "Schwuchtel" und "Wichser" verletzend formulierte Aussagen sind, werden sie grundsätzlich vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; so auch zur Schmähkritik BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 -, NStZ 2021, 439, juris Rn. 47).
  • BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten

    Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 30; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 43).

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

  • BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21

    Suizidhilfe im Strafvollzug (Berufung grundrechtsverpflichteter Amtsträger auf

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 48/20

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 121/20

    Amtsaufklärungspflicht in Strafvollzugsverfahren

  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

  • BSG, 28.01.2022 - B 5 R 266/21 B

    Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines

  • BayObLG, 12.05.2021 - 203 StObWs 154/21

    Zulässigkeit der Aufnahme von Gesprächen zwischen Gefangenen und Angehörigen

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StObWs 172/23

    Strafvollzug - Widerruf von Lockerungen - Sicherheit und Ordnung

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