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   BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12   

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https://dejure.org/2015,15391
BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12 (https://dejure.org/2015,15391)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12 (https://dejure.org/2015,15391)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 (https://dejure.org/2015,15391)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 1904 Abs 4 BGB, § 1906 Abs 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Selbstbestimmungsrecht (Art 2 Abs 1 GG) eines Betreuten umfasst nicht den Verzicht auf gerichtliche Kontrolle freiheitsbeschränkender Maßnahmen gem § 1906 Abs 5 BGB - Erfordernis gerichtlicher Genehmigung als Wahrnehmung staatlicher Schutzpflicht

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1906 Abs. 5, 1904 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1
    Vorsorgevollmacht: Erfordernis gerichtlicher Genehmigung bei Freiheitsbeschränkung ist verfassungskonform

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Selbstbestimmungsrecht (Art 2 Abs 1 GG) eines Betreuten umfasst nicht den Verzicht auf gerichtliche Kontrolle freiheitsbeschränkender Maßnahmen gem § 1906 Abs 5 BGB - Erfordernis gerichtlicher Genehmigung als Wahrnehmung staatlicher Schutzpflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Richter muss Fixierung genehmigen

  • zeit.de (Pressemeldung, 30.06.2015)

    Keine Fixierung von Pflegebedürftigen ohne gerichtliche Einwilligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiheitsbeschränkende ärztliche Sicherungsmaßnahmen - Vorsorgevollmacht und gerichtliche Genehmigung

  • lto.de (Pressebericht)

    Vorsorgevollmacht: Betreute unter Schutz des Staates

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und freiheitsbeschränkende Maßnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht: Auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen kann nicht verzichtet werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Genehmigung der Einwilligung in zusätzlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Trotz Vorsorgevollmacht gerichtliche Genehmigung vor freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erforderlich

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fixierung nur mit Erlaubnis

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Staatlicher Schutzauftrag kann nicht durch Vorsorgevollmacht ausgehebelt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fixierung Pflegebedürftiger nur mit gerichtlicher Genehmigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung in einer Vorsorgevollmacht bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verfassungsgemäß - Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aufgrund des staatlichen Schutzauftrags verhältnismäßig

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht: Staatlicher Schutzauftrag

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Genehmigung der Einwilligung in zusätzlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 193
  • FamRZ 2015, 1365
  • DÖV 2015, 801
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    Auch soweit dessen unmittelbare Geltung bei einer durch den staatlich bestellten Betreuer veranlassten zusätzlichen Freiheitsbeschränkung des Betroffenen feststeht (vgl. für das Rechtsinstitut der Vormundschaft BVerfGE 10, 302 ), ist die entsprechende Anwendung des Richtervorbehalts auf einen nach privatautonomen Grundsätzen bestellten Bevollmächtigten, der die öffentlich-rechtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht, zweifelhaft.

    Dies weckt Zweifel an dem den Richtervorbehalt erfordernden öffentlich-rechtlichen Charakter der Freiheitsentziehung (vgl. für ein ausdrückliches Offenlassen entsprechender Anwendung des Art. 104 Abs. 2 GG auf eine von Eltern veranlasste Unterbringung der Kinder BVerfGE 10, 302 ), kann hier aber dahinstehen.

    Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 ) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ).

    Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. für diesen Aspekt Müller, DNotZ 1999, S. 107 ; vgl. für das nur nachträgliche Prüfungsrecht im Rahmen der damals gültigen Vorschriften des BGB, die hinter einer präventiven richterlichen Genehmigung zurückblieben, BVerfGE 10, 302 ).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 ) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ).

    Vielmehr kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen (vgl. für eine vergleichbare Wertung bei medizinischer Zwangsbehandlung eines krankheitsbedingt nicht mehr Einsichtsfähigen BVerfGE 128, 282 ).

    Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 128, 282 ), macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den zur Vorsorge Bevollmächtigten Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit angelegt werden sollen.

  • BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05

    Mangelnde Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    Ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht angezeigt, da das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 (BVerfGK 15, 1) - keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1906 BGB geäußert habe.

    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in BVerfGK 15, 1 ausgesprochen, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dem Schutz der Betroffenen diene.

  • BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 ) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 128, 282 ), macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den zur Vorsorge Bevollmächtigten Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit angelegt werden sollen.
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
    b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13).
  • BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung der Schutzhelmpflicht für

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Gerade psychisch Kranke empfinden eine Freiheitsbeschränkung, deren Notwendigkeit ihnen nicht nähergebracht werden kann, häufig als besonders bedrohlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 -, juris, Rn. 16 f.).
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Dementsprechend richtet sich der Antrag der Betreuerin auch nicht auf eine Genehmigung nach § 1904 BGB (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 152 sowie BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 19).

    Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).

  • OLG Hamburg, 17.11.2020 - 12 UF 101/20

    Anforderungen an die familiengerichtliche Genehmigungsentscheidung zur Fixierung

    Es kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen (vgl. BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12, NJW-RR 2016, 193, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • LG Paderborn, 22.01.2018 - 5 T 8/18

    Zulässigkeit der mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines

    Das Freiheitsrecht des Einzelnen endet etwa dort und beginnt die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 10.6.2015 - 2 BvR 1967/12), etwa in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB.
  • LG Bochum, 01.03.2019 - 7 T 307/18
    Dies wecke Zweifel an dem den Richtervorbehalt erfordernden öffentlich-rechtlichen Charakter der Freiheitsentziehung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12, zitiert nach juris).
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