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   BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98   

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BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98 (https://dejure.org/1998,1085)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98 (https://dejure.org/1998,1085)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 (https://dejure.org/1998,1085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1999, 162
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Dabei ist auch zu prüfen, ob einer Verzögerung mit organisatorischen Maßnahmen hätte begegnet werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Etwaigen Verzögerungen hätte hier durch die Anlage von Zweitakten wirksam begegnet werden können (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1995 - 2 BvR 2552/94 -, NStZ 1995, S. 295 f.).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    An die Begründung einer Entscheidung nach §§ 121 f. StPO sind zudem höhere Anforderungen zu stellen, da das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, Umdruck, S. 5 f.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 ), da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 ).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).

    Auch Bezugnahmen auf vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen sind - selbst bei weitgehend unverändertem Sachverhalt - nur in engen, hier nicht weiter zu erörternden Grenzen statthaft, weil sich die für eine Haftfortdauer maßgeblichen Umstände angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f., und vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 - 2 BvR 1324/03 -, BVerfGK 1, 340 ).

    Wird die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (vgl. BVerfGE 20, 45 ) nicht - auch nicht ansatzweise - vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), liegt mit anderen Worten ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge.

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).

    Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 27).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).

    Wird die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO erkennbar, oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt wird (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit, in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ).
  • OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 174/16

    Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren

    Die Anwendung vergleichbarer Maßstäbe rechtfertigt sich insoweit aus der gemeinsamen Herleitung dieser Begründungserfordernisse aus dem Grundsatz, dass Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77, juris Rn. 81, BVerfGE 53, 30; Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 20/81, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 131; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 38), woraus das Bundesverfassungsgericht ebenso wie in der vorliegenden Konstellation eine erhöhte Begründungstiefe für Haftfortdauerentscheidungen abgeleitet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98, juris Rn. 8, StV 1999, 162; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, NJW 2006, 1336; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 38).
  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).

    Wird die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (vgl. BVerfGE 20, 45 ) nicht - auch nicht ansatzweise - vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder nicht einmal die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), liegt mit anderen Worten ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge.

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    In der Regel sind in jeder Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten

    In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162).
  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn das über die Haftfrage entscheidende Gericht die einzige fachgerichtliche Instanz ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162 f.).
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 676/07

    Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger;

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch mangelnde Begründungstiefe bei

  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

  • StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1405

    Beschleunigungsgebot; Bundesrecht; Freiheitsrecht; Inhaltsgleichheit;

  • OLG Nürnberg, 12.09.2011 - 1 Ws 390/11

    Haftprüfungsverfahren bei Untersuchungshaft: Auswirkungen einer Verzögerung des

  • OLG Hamm, 24.10.2006 - 4 OBL 96/06

    Aufhebung des Haftbefehls, keine Förderung durch das Schöffengericht,

  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

  • OLG Koblenz, 21.06.2001 - 4420 BL - III - 51/01

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Haftbefehls

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