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   BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13   

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https://dejure.org/2015,36309
BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13 (https://dejure.org/2015,36309)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13 (https://dejure.org/2015,36309)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 (https://dejure.org/2015,36309)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Justizvollzugsanstalt muss bei Leistungserbringung durch private Dritte marktgerechte Preise sicherstellen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 2 S 1 StVollzG, § 32 S 1 StVollzG, § 45i TKG 2004
    Nichtannahmebeschluss: Zur Pflicht der Justizvollzugsanstalten zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom Strafgefangenen im Hinblick auf Telefonkosten - hier: JVA muss bei Leistungserbringung durch private Dritte marktgerechte Preise sicherstellen

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen eines Strafgefangenen bzgl. der Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Pflicht der Justizvollzugsanstalten zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom Strafgefangenen im Hinblick auf Telefonkosten - hier: JVA muss bei Leistungserbringung durch private Dritte marktgerechte Preise sicherstellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 45i
    Hinreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen eines Strafgefangenen bzgl. der Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonkosten im Strafvollzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 580 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13
    In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
  • LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13
    In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13
    In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 -, juris, Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Den genannten Bindungen unterliegt eine Anstalt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung von Leistungen Dritter bedient, denen solche Verpflichtungen im Verhältnis zum Gefangenen nicht zukommen (BVerfG, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21; BVerfG, StraFo 2008, 114 [115 ff.]).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, war bereits vor der Geltung des LJVollzG anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21).

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

    Den genannten Bindungen unterliegt eine Anstalt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung von Leistungen Dritter bedient, denen solche Verpflichtungen im Verhältnis zum Gefangenen nicht zukommen (BVerfG, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21; BVerfG, StraFo 2008, 114 [115 ff.]).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, war bereits vor der Geltung des LJVollzG anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 -, juris, Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 15.11.2018 - 1 Ws 287/18

    Strafvollzugssache: Berechtigtes Interesse an der Feststellung der

    Für den Fall, dass die Telefonkosten in der Justizvollzugsanstalt tatsächlich keine marktgerechten Preise widerspiegeln, kommt zwar hierdurch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG verankerte Recht des Antragstellers auf Resozialisierung in Betracht (Senat, Beschluss vom 6. April 2017, 1 Ws 291/16 (Vollz); BVerfG, Beschluss vom 08. November 2017, 2 BvR 2221/16; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015, 2 BvR 2002/13, beide zit. nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2015, 1 Ws (RB) 20/15, zit. nach juris).
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