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   BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76   

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BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 (https://dejure.org/1977,63)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 (https://dejure.org/1977,63)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 (https://dejure.org/1977,63)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Stiftungen

  • openjur.de

    Stiftungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorbehalt des Betriebsverfassungsgesetzes zugunsten der Religionsgemeinschaften - Kirche

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 73
  • NJW 1978, 581
  • BB 1977, 1702
  • DB 1977, 2379
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76
    Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht eine rechtsfähige und eine nichtrechtsfähige Vereinigung als Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 2 GG anerkannt (BVerfGE 19, 129; 24, 236).

    Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 (BVerfGE 19, 129 [133]; 24, 236 [247]) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat.

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76
    Im übrigen werde dazu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 (BVerfGE 42, 312) Bezug genommen.

    Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene (vgl. BVerfGE 42, 312 [331 bis 335]) Rücksicht.

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76
    Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht eine rechtsfähige und eine nichtrechtsfähige Vereinigung als Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 2 GG anerkannt (BVerfGE 19, 129; 24, 236).

    Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 (BVerfGE 19, 129 [133]; 24, 236 [247]) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat.

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 und S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Voraussetzung einer wirksamen Zuordnung ist vielmehr, dass die Organisation oder Einrichtung teilnimmt an der Verwirklichung des Auftrages der Kirche, im Einklang mit dem Bekenntnis der verfassten Kirche steht und mit ihren Amtsträgern und Organwaltern in besonderer Weise verbunden ist (BVerfGE 46, 73 ; 70, 138 ).

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).

    Dies gilt - unabhängig von der Rechtsform der Organisation - auch dann, wenn die Kirchen sich zur Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Sendung privatrechtlicher Formen bedienen (BVerfGE 46, 73 ; 70, 138 ) und wenn die Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen in den weltlichen Bereich hineinwirken (vgl. BVerfGE 42, 312 ).

    Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).

    Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch: BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 31 f., aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 b aa bis kk der Gründe, BVerfGE 46, 73) .

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgesellschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 53, 366) .

    In diesen kirchenrechtlichen Regelungen kommt eine hinreichende institutionelle Verbundenheit zwischen dem Diakonischen Werk und der Evangelischen Kirche zum Ausdruck (dazu BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; BAG 5. Dezember 2007 -  7 ABR 72/06  - Rn. 35, BAGE 125, 100) .

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 42, 312 [322 f.]; 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]; 57, 220 [240 f.]).

    Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).

    a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.).

    An der Erfüllung dieser Aufgaben haben beide Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil; dies äußert sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Satzung und ergibt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2) schon aus ihrer Eigenschaft als kirchlicher Orden (vgl. BVerfGE 24, 236 (247); 46, 73 (86 f.); vgl. auch BVerfGE 57, 220 (243) m. w. N.).

    b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassungs wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).

    Die Eigenart des Dienstes in einem katholischen Krankenhaus besteht nach kirchlichem Selbstverständnis darin, daß er sich zwar wie in jedem Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widmet, dabei aber immer das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behält, das die Behandlung der Kranken durchdringt und sich im Geiste des Hauses sowie in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]; 53, 366 [403]).

    In diesem besonderen Dienst stehen alle im Krankenhaus Arbeitenden (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Sie können insoweit in einer mit den Freiheitsgarantien des Grundgesetzes unvereinbaren Weise behindert werden (BVerfGE 46, 73 [83]).

    Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]).

    a) Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.] mit zahlreichen w Nachw; ebenso W. Dütz, Das arbeitsrechtliche Verhältnis der Kirchen zu ihren Beschäftigten, AuR, Sonderheft Kirche und Arbeitsrecht, 1979, S2 [5]; Richardi, Kirchenautonomie und gesellschaftliche Betriebsverfassung, ZevKR, 23 Bd, 1978, S 367 [395 ff.]; aM. Herschel, Kirchliche Einrichtungen und Betriebsverfassung, AuR 1978, S 172 [176 f.]).

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]).

    Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, daß die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 [87]).

    An der Erfüllung dieser Aufgabe haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit ihren Kirchen Anteil (vgl. auch BVerfGE 46, 73 [95 f.]).

    c) Mit dieser Feststellung ist gleichzeitig entschieden, daß die von den Beschwerdeführern getragenen Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirchen sind und daß diesen insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]).

    d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr 20; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [437, 439 ff.]).

    Karitative, diakonische Betätigung in der Krankenpflege bedeutet Verwirklichung einer kirchlichen Aufgabe innerhalb des kirchlichen Gesamtauftrags; sie hat, ob vom Einzelnen oder im Rahmen des kirchlichen Krankenhauses geübt, danach einen spezifisch-religiösen Inhalt, der sich notwendigerweise auch in der Struktur und Organisation des Krankenhauses niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]).

    Als Beispiele seien erwähnt die in BVerfGE 46, 73 (94 f.) wiedergegebene Präambel der Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen sowie die Präambel zum "Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 23. Januar 1975 (MVG) der Evangelischen Kirche im Rheinland".

  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von

    b) Mit dem Erfordernis der allseitigen Aufgabenerfüllung werden die Religionsgemeinschaften von den religiösen Vereinen abgegrenzt, die sich nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 246 f.; Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 86).
  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft und die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73) .
  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Da sich die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Satzung der Ausbildung, der erzieherischen und insbesondere krankenpflegerischen Tätigkeit in religiös-karitativer Form widmet, kann sie in ihrem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden (BVerfGE 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]).

    Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.]; 53, 366 [391] mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser -, Kath. Krankenhausverband Deutschlands; Deutscher Evangelischer Krankenhausverband, 1980, S. 47 ff.).

    In ihrer bekenntnismäßigen Verbundenheit und der durch die Satzung ausgewiesenen organisatorischen Verflechtung mit ihrer Kirche hat sie Teil an dem Auftrag zu karitativdiakonischem Wirken, zur tätigen Nächstenliebe, der nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung umfaßt (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 ff.]; 46, 73 [86 f.]; 53, 366 [392 f.]).

    Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen diakonischen Einrichtungen, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll, zur Kirche gehören (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]), ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirche sind und daß dieser insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Anstalten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; so auch BAG, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - AP Nr. 10 zu § 118 BetrVerfG 1972).

    Daß diese gesetzgeberische Entscheidung im Blick auf Art. 140 GG, Art. 137 WRV dem "verfassungsrechtlich Gebotenen" entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (BVerfGE 46, 73 [95]).

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 391 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6; 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Sie können sich in einem Beschlussverfahren über die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG ohne Beteiligung der Amtskirche oder ihrer Gliedorganisationen auf ihre Zugehörigkeit zur verfassten Kirche berufen und eine Verletzung des Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG geltend machen (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 83 = AP aaO).

    Dies beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 95 = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Zu diesen Angelegenheiten gehört auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 94 = AP aaO; BAG 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - BAGE 29, 405 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu III 2 der Gründe).

    Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen daher nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 = AP aaO; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 58, zu B II 2 der Gründe).

    Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 87 = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    c) Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung beurteilt sich nach dem Einfluss der verfassten Kirche in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der Kirche sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und auf Änderungen des Statuts (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 89 f. = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Wirtschaftsführung (11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 93 f. = AP aaO), die Gewinnverwendung (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 397 = AP aaO) sowie den Anfall des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394, 396 f. = AP aaO) berücksichtigt.

    Schließlich ist für die Zuordnung der Zeitraum der in der Vergangenheit liegenden Einbindung der Einrichtung in die kirchliche Glaubensgemeinschaft von Bedeutung (dazu insbesondere BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 87 ff. = AP aaO).

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R

    Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen

    Er ist die oberste Richtschnur für das Handeln des Vorstands (Primat des Stifterwillens; vgl §§ 4, 8 Abs. 1 StiftG NRW; vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 = juris RdNr 25; BGH Urteil vom 22.1.1987 - III ZR 26/85 - BGHZ 99, 344 = juris RdNr 22 mwN) .
  • VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05

    Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.

    Dass es sich hierbei nicht um einen bloß philantrophischen Zweck handelt, vielmehr dieser Zweck Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas ist (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - "Goch" BVerfGE 46, 73; Rn. 27-31), ergibt sich vor allem aus § 4 der Satzung von 1972, welcher den vorgenannten Stiftungszweck zunächst dahingehend erläutert, dass die Beigeladene aus christlicher Liebestätigkeit auf katholisch-kirchlicher Grundlage gegründet ist und sodann die Kontinuität dieses Zweckes wie folgt (selbstverpflichtend) normiert: "Dieser Charakter der Beigeladenen ist zu wahren" (Hervorhebung durch das Gericht) und hieran unmittelbar anschließt : "Die Stiftung steht unter der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von R.".

    Vielmehr erhält der in § 2 der Satzung genannte Zweck der Stiftung gerade durch die satzungsrechtlichen Aussagen des § 4 der Satzung 1972 seine Zuordnung zur katholischen Kirche in dem Sinne, dass durch die Beigeladene ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff "Goch"-Entscheidung, m.w.N.).

    Denn ungeachtet des Umstandes, dass der genaue Wortlaut der Statuten, welche dem König (bzw. seinem Ministerium) vorlagen, nicht bekannt ist (die bei den Akten befindlichen Statuten datieren vom 30.12.1873, der König verlieh der Beigeladenen aber bereits drei Monate zuvor, am 10.09.1873 die juristische Persönlichkeit), stellt der Verleihungsakt des Königs lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäftes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73 bis 96, "Goch"-Entscheidung, RdNr. 21).

    145 Insoweit ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob eine Stiftung eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, nach dem staatlichem Recht zu entscheiden ist (BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76- BVerfGE 46, 73 ff "Goch"- Entscheidung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - "Goch" (aaO) - Entscheidung ausgeführt:.

    Die Krankenpflege wird - und das war in der damaligen Zeit ein ganz wichtiges Anzeichen für den katholischen Charakter einer Krankenanstalt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 aaO) - ausdrücklich den Barmherzigen Schwestern anvertraut.

    Auch wenn die Mit-Beteiligung von Laien an der Leitung der Beigeladenen erst mit dem zweiten Vatikanischen Konzil eine neue Einschätzung in der katholischen Kirche fand (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - "Goch" aaO) ist die statuarische, aber auch tatsächliche organisatorische Verbindung der Beigeladenen mit der katholischen Kirche ausreichend, um sie als der Kirche zugeordnet und zugehörig anzuerkennen.

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

  • BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

  • LAG Hamm, 24.09.2020 - 18 Sa 210/20

    Kirchenaustritt, Wartezeitkündigung, Benachteiligung wegen der Religion,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 19 A 997/02

    Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98

    Kündigung; Kirchendienst

  • BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 591/80

    Loyalitätspflicht eines Arztes

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

  • BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80

    Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen -

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85

    Ordentliche Kündigung eines Arztes wegen eines Loyalitätsverstoßes - Rechte

  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 271/92

    Außerordentliche Kündigung - Drucksituation

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2004 - 7 A 10146/03

    Vereinigte Hospitien sind staatlich

  • BGH, 22.01.1987 - III ZR 26/85

    Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01

    Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH

  • LAG Hessen, 08.07.2011 - 3 Sa 742/10

    Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers - zugeordnete Einrichtung einer

  • BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.02.1990 - 6 TaBV 52/89

    Zulässigkeit einer Betriebsratswahl; Bereichsausnahme für Religionsgemeinschaft ;

  • BAG, 30.04.2014 - 7 ABR 30/12

    Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 664/12

    Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeitsverhältnis

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

  • LAG Hamm, 17.02.2012 - 18 Sa 867/11

    Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs in einer Krankenanstalt in

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

  • BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

  • BAG, 25.04.1978 - 1 AZR 70/76

    Kirchenautonomie - Erzieherische Einrichtungen der Kirche - Karitative

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10

    Schutz einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das

  • ArbG Hamburg, 10.04.2006 - 21 BV 10/05

    Arbeitslosenprojekt als Religionsgemeinschaft?

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11

    Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für

  • KAGH, 27.02.2009 - M 13/08

    Eingruppierung von Ausbildern; Zustimmung der MAV; staatskirchenrechtliche

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 88/87

    Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung einer diakonischen Einrichtung bei

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

  • KAGH, 12.12.2008 - M 7/08

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes oder des kirchlichen

  • VG Gießen, 19.08.2010 - 8 K 4293/09

    Kirchliche Stiftung

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • KAGH, 06.05.2011 - M 10/10
  • KAGH, 12.12.2008 - M 4/08
  • LAG Hamm, 17.05.2002 - 10 TaBV 140/01

    absoluter und relativer Tendenzschutz bei Weltanschauungsgemeinschaften,

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 36/86

    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit

  • LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06

    § 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92

    Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

  • BGH, 19.06.1981 - I ZR 100/79

    Ecclesia-Versicherungsdienst

  • VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13

    Historische Stiftung

  • BAG, 14.10.1980 - 1 AZR 1274/79

    Kirchenrecht - Glaubens- und Sittenlehre - Kirchliche Grundsätze - Private

  • BFH, 21.07.1999 - I R 2/98

    Gemeinnützigkeit; künftige Vermögensverwendung

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00

    Eintragung einer Kirche ins Denkmalbuch

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 505/95

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit von

  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 418/83

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10

    Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

  • LAG Düsseldorf, 29.08.2006 - 8 TaBV 58/06

    Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 249/81

    Kirchenaustritt - Kündigung

  • BVerwG, 29.08.2005 - 7 B 12.05

    Zulassung einer Revision ; Einordnung oder Nichteinordnung des Trägers eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2006 - 2 A 11376/05

    Vereinigte Hospitien keine kirchliche Stiftung - Schriftliche Urteilsgründe

  • BVerwG, 20.06.2003 - 9 B 25.03

    Kirche; diakonisches Werk; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Wahl der

  • BAG, 31.10.1984 - 7 AZR 232/83

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 7 TaBV 1990/13

    Betriebsratswahl - kirchliche Einrichtung

  • VG Gießen, 19.08.2010 - 8 K 168/09

    Klagen auf Anerkennung kirchlicher Stiftungen abgewiesen

  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84

    Kirchliche Mitarbeitervertretung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 694/90

    Keine Verletzung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

  • VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.1241

    Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in

  • BAG, 14.08.1986 - 6 ABR 40/84

    Zugangsrecht der Gewerkschaft zu karitativer Einrichtung - Wahrnehmung der Rechte

  • OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91

    Historische Stiftung; Kirchliche Stiftung; Gründung; Entwicklung; Satzung ;

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 28.00

    Berechtigter; Rechtsnachfolge; Nachfolgeorganisation; Funktionsnachfolge;

  • VGH Bayern, 16.06.1999 - Rech17 P 98.1241

    Anwendung des Personalvertretungsgesetz (BayPVG) auf Orden soweit Vereinbarkeit

  • LAG Hamm, 16.10.1978 - 9 Sa 729/78

    Verschweigen eines Kirchenaustritts bei der Anstellung als Lehrerin auf Probe als

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 16/91

    Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.85

    Angemessenheit des Unterhalts - Ordensangehöriger - Ordensrecht - Kirchenrecht -

  • BAG, 04.03.1980 - 1 AZR 1151/78

    Kündigungsschutz - Soziale Rechtfertigung - Katholische Privatschule - Kirchliche

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09

    Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis

  • BVerfG, 31.03.1994 - 1 BvR 29/94

    Verfassungsmäßigkeit des Namensschutzes der Katholischen Kirche - "Röm.-kath.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06

    Stiftung; Satzungsänderung; Genehmigung; Kirche; Klagebefugnis

  • OVG Sachsen, 23.01.2003 - 1 B 160/02

    Baugebühren, Diakonisches Werk, Gebührenbefreiung, Kirche, Religionsgemeinschaft

  • VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13

    Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung

  • OLG Hamm, 10.04.2001 - 15 W 416/99

    Gebührenermäßigung für katholischen Orden - Deutscher Orden

  • BFH, 22.07.1987 - II R 204/84

    Grundsteuer - GmbH - Grundbesitz - Ordensgenossenschaft - Wohnzwecke

  • BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 116.99

    Rechtliche Einordnung eines Familienstipendiums als kirchliche Stiftung

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.04.1996 - 12 L 7/95

    Verhältnis von staatlicher und kirchlicher Gerichtsbarkeit im

  • BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1268/81

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausbuchführungsverordnung

  • LG München I, 08.02.2017 - 9 O 10936/16

    Verdachtsberichterstattung über ein Kapitalanlageunternehmen

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1994 - 11 L 10/93

    Kirchliche Mitarbeitervertretungsrechte; Kirchenrecht; Personalvertretungsrecht;

  • LG Siegen, 26.11.2021 - 2 O 236/21

    Vorrang DSG-EKD vor DS-GVO

  • Gericht der Bremischen Evangelischen Kirche, 26.11.1996 - G/BEK 1/96

    Handlungen der Kirchenleitung, Abwehrrechte der Kirchengemeinden

  • VG Stuttgart, 21.07.2014 - PL 22 K 3164/14

    Mitarbeitervertretungsrecht einer Religionsgemeinschaft - Rechtsweg zu den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2004 - 2 L 388/01

    Eigenschaft einer Stiftung als "kommunale" bestimmt sich allein nach dem

  • KAGH, 27.02.2009 - M 14/08

    Zur Reichweite der Mitwirkungsrechte der MAV im Hinblick auf Schwerbehinderte -

  • VGH Bayern, 17.06.1997 - 7 NE 97.1696

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

  • ArbG Kiel, 29.06.2017 - 5 BV 57 e/16

    Kein Anspruch auf Übergabe von Wählerlisten zur Wahl einer weltlichen

  • KAGH, 02.02.2007 - M 3/06

    Anfechtbarkeit der Wahl einer MAV mit zu hoher Mitgliederzahl

  • VG Stuttgart, 21.07.2014 - 22 K 3164/14

    Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten für Streitigkeiten aus dem

  • KAG Paderborn, 08.10.2009 - XVII/06
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