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   BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20   

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BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20 (https://dejure.org/2021,1557)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20 (https://dejure.org/2021,1557)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20 (https://dejure.org/2021,1557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 GG; § 112 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen im gerichtlichen Zwischenverfahren; ungerechtfertigtes Zuwarten mit der Eröffnungsentscheidung; fehlende Darlegung einer nur vorübergehenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Überlastung ...

  • Burhoff online

    U-Haft, Beschleunigungsgrundsatz, Zwischenverfahren, Eröffnung, Beginn der Hauptverhandlung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199 ff StPO - hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199 ff StPO - hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199 ff StPO ; hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ; ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199 ff StPO ; hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG iVm Art. 104 GG ; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199 ff StPO - hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 HEs 1/22
    Zugleich haben die Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkungen der Freiheit der Person bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 55f; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 23f, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 34).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 09.03.2020 - 2 BvR 103/20, juris Rn. 62, EuGRZ 2020, 365; Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 57; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 25, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 35; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 18, StV 2016, 824).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 58; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 36).

    In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu entscheiden und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 37, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 60; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37f).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20 - juris Rn. 61; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 28, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 39).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    a) Das - im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) verankerte und in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) - Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: AK 29/21).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit durchschnittlich mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20).

  • BGH, 13.04.2021 - AK 29/21

    Haftfortdauer über sechs Monate im Verfahren wegen Verdachts der

    a) Das - im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) verankerte und in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) - Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 34 ff. mwN).

    Dabei vermögen allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 39 mwN).

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Denn aufgrund des aus dem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz folgenden Beschleunigungsgebots haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20 -).
  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

    Daraus folgt, dass die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 ‌- 2 BvR 2128/20 -‌, Rn. 36 m. w. N., und vom 24. August 2010 ‌- 2 BvR 1113/10 -‌, Rn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 07.12.2021 - AK 51/21

    Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgebots im Eröffnungsverfahren;

    Es beabsichtigt, im Januar 2022 und somit innerhalb von zwei Monaten nach seiner Eröffnungsentscheidung mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. zum regelmäßig erforderlichen Verhandlungsbeginn innerhalb von drei Monaten BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38 mwN).
  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22

    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger

    Denn aufgrund des aus dem Freiheitsgrundrecht gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz folgenden Beschleunigungsgebots haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20 -, juris).
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