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   BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93   

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BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93 (https://dejure.org/1993,1253)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 2 BvR 213/93 (https://dejure.org/1993,1253)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 (https://dejure.org/1993,1253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafähnliche Sanktion - Disziplinarmaßnahme - Schuld - Strafe - Tatschwere - Schuldmaß - Gerechtes Verhältnis - Abstrakt-generelle Erwägungen - Konkrete Tatsachen - Verhältnismäßigkeit - Abwägung - Alkohol im Strafvollzug - Schwere Verfehlung - Alkoholfahne - Arrest - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1339
  • NStZ 1993, 605
  • StV 1993, 601
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    Denn jedenfalls die Überlegung des Oberlandesgerichts, daß im Vollzug langjähriger Freiheitsstrafen wegen der grundsätzlichen Abstinenz schon der Konsum geringer Mengen Alkohols in besonderem Maße zu Enthemmung und Gewaltbereitschaft führen kann, ist nachvollziehbar, keineswegs willkürlich und somit der weiteren Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    a) Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) darf eine Strafe oder strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters nicht übersteigen; sie muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 [331 ff.]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29] und 36 [42]; 45, 187 [260]; 50, 5 [12]).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    Durch den Arrest ändert sich der Vollzug der Freiheitsentziehung nur in der Form; der für Entscheidungen über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG angeordnete Richtervorbehalt bezieht sich darauf nicht (vgl. BVerfGE 2, 118 [119]; 64, 261 [280]).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    a) Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) darf eine Strafe oder strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters nicht übersteigen; sie muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 [331 ff.]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29] und 36 [42]; 45, 187 [260]; 50, 5 [12]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    a) Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) darf eine Strafe oder strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters nicht übersteigen; sie muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 [331 ff.]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29] und 36 [42]; 45, 187 [260]; 50, 5 [12]).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    a) Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) darf eine Strafe oder strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters nicht übersteigen; sie muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 [331 ff.]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29] und 36 [42]; 45, 187 [260]; 50, 5 [12]).
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    Durch den Arrest ändert sich der Vollzug der Freiheitsentziehung nur in der Form; der für Entscheidungen über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG angeordnete Richtervorbehalt bezieht sich darauf nicht (vgl. BVerfGE 2, 118 [119]; 64, 261 [280]).
  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    Nicht betroffen aber ist die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleistete Freiheit der Person, die die körperliche Bewegungsfreiheit meint [vgl. BVerfGE 22, 21 [26]).
  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    a) Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) darf eine Strafe oder strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters nicht übersteigen; sie muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 [331 ff.]; 25, 269 [286]; 27, 18 [29] und 36 [42]; 45, 187 [260]; 50, 5 [12]).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93
    Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im Falle des sofortigen Vollzugs der Diziplinarmaßnahme fort, weil andernfalls ein Grundrechtsschutz in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfGE 81, 138 [141]).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.1986 - 1 Ws 988/86
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76 ; BVerfGK 2, 318 ).
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Einer besonderen richterlichen Gestattung oder Anordnung der Fixierung bedurfte es jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht (vgl. § 64 Nr. 3 SOG LSA; ferner BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93, NJW 1994, 1339; Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 28 (Stand: 2014)).
  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Mit dem Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung ändert sich, verschärfend, die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung; eine erneute Freiheitsentziehung, die den besonderen Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen hätte, liegt darin nicht (vgl. BVerfGK 2, 318 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, S. 1339).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Geklärt ist insbesondere, daß die Verhängung von Arrest im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 2, 118 ; 64, 261 und dazu 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, S. 1339), ferner daß für die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen die Grundsätze des verhältnismäßigen Strafens und der Schuldgrundsatz gelten (vgl. BVerfGE 20, 323 ).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auf die Form des Vollzugs der Freiheitsstrafe bezieht sich die Bestimmung nicht (vgl. BVerfGE 64, 261 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, S. 1339, für den Arrest im Rahmen einer Freiheitsentziehung).
  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

    Es ist nicht gewissermaßen von einer "weiteren" Freiheitsentziehung auszugehen, die die Beachtung der in Art. 102 Abs. 2 BV für eine Festnahme vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfordern würde (vgl. BVerfG vom 28.6.1983 = BVerfGE 64, 261/280; BVerfG vom 8.7.1993 = NJW 1994, 1339 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG).

    Dass die Disziplinarbefugnis gemäß Art. 112 Abs. 1 i. V. m. Art. 177 Abs. 3 BayStVollzG auch im Hinblick auf die Anordnung eines Arrestes der Anstaltsleitung zugewiesen ist, begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NJW 1994, 1339).

    Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1339).

  • BVerfG, 22.09.2017 - 2 BvR 455/17

    Verlegung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in einen

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet aber darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 110, 77 ; stRspr), etwa beim sofortigen Vollzug einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 7).

    Ungeachtet dessen stand jedoch ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Raum, da er durch die Absonderung etwa daran gehindert war, die ihm üblicherweise zustehende Gemeinschaftszeit in Anspruch zu nehmen, geschweige denn die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG

    (1) Es ist allgemein anerkannt, dass die - auch hinsichtlich des Arrestes in die Zuständigkeit des Anstaltsleiters fallende (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, S. 1339) - disziplinarische Ahndung einer Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) nur in Betracht kommt, wenn die Anordnung, deren Befolgung der Gefangene verweigert hat, rechtmäßig war.
  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97

    Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren -

    Im Disziplinarverfahren sieht er sich zudem der Gefahr einer Ahndung ausgesetzt, die strafähnlichen Charakter hat (vgl. BVerfG NJW 1994, 1339 [BVerfG 08.07.1993 - 2 BvR 213/93]; Laubenthal, Strafvollzug, 1995, S. 262 ff.).
  • KG, 12.02.2019 - 5 Ws 4/19

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene - Neuregelung durch Berliner

    Die entsprechende Regelung in § 86 Abs. 1 Nr. 8 des Musterentwurfs zum StVollzG sah vor, dass der Pflichtverstoß "wiederholt oder schwerwiegend" begangen worden sein muss, und knüpfte damit zumindest dem Wortlaut nach an § 103 Abs. 2 StVollzG an, der für die Verhängung von Arrest eine schwere Verfehlung (dazu z. B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris Rdnr. 19 f. [Konsum von "Angesetztem"]; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 - III-1 Vollz [Ws] 378/14 -, juris Rdnr. 3 f. [Besitz von Haschisch]; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 20. Januar 1998 - 3 Ws 846/97 [StVollz] -, juris Rdnr. 8 [unberechtigtes Verlassen der Anstalt], und 19. Dezember 1986 - 3 Ws 1106/86 [StVollz] -, juris = ZfStrVO 1987, 251 f, [Aufenthalt im Wohnraum eines Mitgefangenen entgegen ausdrücklicher Weisung]); Arloth/Krä, a. a. O., § 103 StVollzG Rdnr. 4 m. w. Nachw.) oder einen mehrfach wiederholten Pflichtverstoß voraussetzte.

    Ob ein nicht unerheblicher Pflichtverstoß vorliegt, wird nicht aufgrund abstrakt-genereller Erwägungen zu beurteilen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993, a. a. O., Rdnr. 19 [zu schwerwiegenden Verfehlungen]), sondern im Rahmen der in jedem Einzelfall bereits bei der Feststellung des Ausmaßes der Schuld vorzunehmenden Gesamtwürdigung der insoweit maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände.

  • OLG Bamberg, 13.10.1994 - Ws 498/94

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen; Gesuch des

  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 105-IV-14
  • BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94

    Rechtsberatung; Beratung durch Angestellte eines Vereins

  • LG Arnsberg, 04.06.2014 - 2 StVK 56/14

    Anordnung einer Disziplinarmaßnahme in Form eines zweitägigen Arrestes gegen

  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 1 Ws 629/22

    Rechtmäßigkeit der Organisationshaft - Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im

  • LG Regensburg, 23.08.1993 - 3 StVK 115/91
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