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   BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17   

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BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 (https://dejure.org/2019,20490)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 (https://dejure.org/2019,20490)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 (https://dejure.org/2019,20490)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 67d Abs. 2 StGB; § 67d Abs. 6 StGB; § 67e Abs. 2 StGB; § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis widerspruchsfreier Feststellungen zum Fortbestehen des Zustands der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit; Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses gem § 67d StGB sowie Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB ohne Begründung verletzen den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - zudem ...

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen und den ...

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßregelvollzug, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauerbeschluss, Anforderungen an die Begründungstiefe, Überprüfungsfrist, Fristüberschreitung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses gem § 67d StGB sowie Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB ohne Begründung verletzen den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - zudem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen und den ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses gem § 67d StGB sowie Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB ohne Begründung verletzen den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - zudem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - und die Fortdauerentscheidung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 272
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtsschützende Funktion der Überprüfungsfristen - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176).

    Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Damit fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen Bewertung der Aussagen des Sachverständigengutachtens durch das Gericht (vgl. dazu BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    ee) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtsschützende Funktion der Überprüfungsfristen - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176).

    ee) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

    Damit fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen Bewertung der Aussagen des Sachverständigengutachtens durch das Gericht (vgl. dazu BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauerentscheidung;

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    Denn die vorliegend angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel und des Landgerichts Potsdam waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
    ee) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

  • BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 2071/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Dabei ist die Beurteilung - nicht anders als bei anderen qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen - darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten künftig von dem Täter drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Rechtsgüter bedroht sind (vgl. BGH, aaO; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273).

    Dabei ist die Beurteilung - nicht anders als bei anderen qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen - darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten künftig von dem Täter drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Rechtsgüter bedroht sind (vgl. BGH, aaO; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273).

    Dabei ist die Beurteilung - nicht anders als bei anderen qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen - darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten künftig von dem Täter drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Rechtsgüter bedroht sind (vgl. BGH, aaO; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273).

  • OLG Braunschweig, 25.11.2019 - 11 W 3/19

    Verletzung des Freiheitsrechts eines Untergebrachten; Eingriff geringer Schwere

    Eine Überschreitung der Prüffrist i. S. d. § 67e Abs. 2 StGB ohne Darstellung der Gründe in der anschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer begründet eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 - juris).

    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10 - juris Rn. 16; Beschluss vom 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16 - juris Rn. 15 f.; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 - juris Rn. 40 f.).

    Es muss für solche Fälle jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2011, 10.10.2016 und 03.07.2019, a. a. O.).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2011, 10.10.2016 und 03.07.2019, a. a. O.).

    Dies begründet eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Antragstellers, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019, a. a. O., juris Rn. 49).

  • BVerfG, 19.07.2021 - 2 BvR 1317/20

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    c) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 40 m.w.N.).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 40 m.w.N.).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 41).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 41).

  • BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 37).

    d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 38).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist (vgl. BVerfGK 4, 176 ), der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 35 ff. m.w.N.) ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 35).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13, juris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP 2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 280/20

    BGHR; Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jugendstrafrecht (vorbehaltene

    Die Beurteilung hat sich dabei - nicht anders als bei anderen qualifizierten Gefährlichkeitsprognosen auch - darauf zu erstrecken, ob und welche Katalogtaten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welche Schäden den bedrohten Rechtsgütern drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17, NStZ-RR 2019, 272, 273 (zu § 67d Abs. 2 StGB); BGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 5 StR 21/09, BGHR StGB § 66b Abs. 1 S. 2 Voraussetzungen 2 (zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB aF); BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 StR 43/19, NStZ-RR 2019, 373 mwN (jeweils zu § 63 StGB)).
  • LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Faustschlag ins Gesicht,

    Ein solcher Ausgleich lässt sich nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, Beschl. vom 03.07.2019, NStZ-RR 2019, 272; BVerfG, Beschl. vom 08.10.1985, NJW 1986, 767).
  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    aa) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - juris Rn. 37 und 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 - juris Rn. 40, jeweils m.w.N.).

    November 2014, a.a.O., und 3. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 - juris Rn. 11).

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    Die angesichts der Unterbringungsdauer von - wesentlich - mehr als zehn Jahren für eine Fortdauerentscheidung erforderliche Negativprognose im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rn. 27, m.w.N.) hat die Kammer hinsichtlich Art und Grad der Wahrscheinlichkeit der von dem Beschwerdeführer drohenden Taten - entgegen den Beanstandungen des Verteidigers in der gebotenen Begründungstiefe (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, juris Rn. 45 f.) - unter Beachtung der jeweils zutreffend benannten und wiedergegebenen gesetzlichen Erfordernisse nachvollziehbar dargelegt.
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2022 - 2 Ws 20/22

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23

    Rechtsfolgen des überlangen Vollzugs von Organisationshaft

  • KG, 04.01.2023 - 5 Ws 153/22

    Auswahl eines externen Sachverständigen für Fortdauerentscheidung über

  • KG, 16.07.2021 - 5 Ws 119/21

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus

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