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   BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2259/98   

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https://dejure.org/1999,5210
BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2259/98 (https://dejure.org/1999,5210)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.1999 - 2 BvR 2259/98 (https://dejure.org/1999,5210)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1999 - 2 BvR 2259/98 (https://dejure.org/1999,5210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Führungsaufsicht - Wohnsitz im EU-Ausland - Freizügigkeit - Menschenwürde - Freie Persönlichkeitsentfaltung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StGB § 68 c Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Führungsaufsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Braunschweig, 18.11.2013 - 1 Ws 333/13

    Voraussetzungen für das Eintreten der Führungsaufsicht bei einem

    Vielmehr kann Führungsaufsicht, wie sich aus § 463a Abs. 5 Satz 2 StPO ergibt und in BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999, 2 BvR 2259/98, juris, vorausgesetzt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 StGB auch dann angeordnet, verlängert und ausgestaltet werden, wenn die verurteilte Person im Ausland wohnt (OLG München, Beschl. vom 08.03.2013, 1 Ws 84 - 88/13, Rn. 16, zitiert nach juris).
  • OLG München, 09.02.2024 - 2 Ws 43/24

    Strafvollstreckungskammer, Führungsaufsicht, Auslandswohnsitz, Untersuchungshaft,

    Vielmehr kann Führungsaufsicht, wie sich aus § 463a Abs. 5 S. 2 StPO ergibt und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.03.1999 (Gz. 2 BvR 2259/98, BeckRS 1999, 30051264) vorausgesetzt wird, unter den gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 68 ff. StGB auch dann angeordnet, verlängert und ausgestaltet werden, wenn die verurteilte Person im Ausland wohnt.

    Das Kammergericht hat in seiner o. zit. Entscheidung vom 13.09.2013 (2 Ws 445/13 - 141 AR 477/13, BeckRS 2014, 3389) unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.1999 (2 BvR 2259/98, BeckRS 1999, 30051264) vertreten, dass der Geltungsbereich der Führungsaufsicht sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - dem Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs - beschränke und folglich zu keinen Verpflichtungen für im Ausland lebende Probanden führe.

  • KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13

    Führungsaufsicht bei Verurteilten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland

    Lediglich für den Fall der Rückkehr des unter Führungsaufsicht Stehenden in die Bundesrepublik Deutschland ist sichergestellt, dass die Führungsaufsicht - solange ihre Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist - wieder eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 2259/98 -).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 K 5072/23

    Passbeschränkung fü einen pädophilen Auslandstäter

    Dies gilt schon deshalb, weil sich die Führungsaufsicht auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs beschränkt und für denjenigen, der - wie der Antragsteller - im EU-Ausland Wohnsitz genommen hat, zu keinerlei Verpflichtungen führt, solange er nicht ins Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999 - 2 BvR 2259/98 -, juris Rn. 3).
  • OLG Schleswig, 26.07.2019 - 1 Ws 122/19
    Vielmehr ergibt sich aus § 463 a Abs. 5 Satz 2 StPO, dass Führungsaufsicht auch dann angeordnet, verlängert und ausgestaltet werden kann, wenn die verurteilte Person im Ausland wohnt (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999, 2 BvR 2259/98, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 8. März 2013, 1 Ws 84-88/13, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013, 1 Ws 333/13, zitiert nach juris).
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