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   BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18   

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BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18 (https://dejure.org/2019,8488)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18 (https://dejure.org/2019,8488)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 (https://dejure.org/2019,8488)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG
    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von Schriftsätzen (Besitz von Gegenständen im Strafvollzug; Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt; Eignung von Computern für gefährdende Verwendungen; Zulässigkeit generalisierender ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch eines Strafgefangenen auf den Besitz eines Computers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 Nr 2 StVollzG BY
    Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops ...

  • tp-presseagentur.de

    Kein Computer im Knast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruchs eines Strafgefangenen auf den Besitz eines Computers (Laptop) bzw. auf die Nutzung der in der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Computer zum Verfassen von Schriftsätzen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Computerzugang für Strafgefangene

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops in Justizvollzugsanstalt bei Gefährdung der Sicherheit und Ordnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafgefangenen darf aufgrund von Sicherheitsbedenken Zugang zu Computern untersagt werden - Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen unzumutbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1738
  • NStZ-RR 2019, 191
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Diese generelle Eignungsbeurteilung lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 5).

    Diese begründen zusätzliche Möglichkeiten eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 6).

    Dass das Gericht dabei auf eine generalisierende Betrachtungsweise abgestellt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 10).

    Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht, der Versagungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt folgend, darauf abgestellt hat, dass Maßnahmen, mit denen eine ausreichende Kontrollierbarkeit sichergestellt werden kann, auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle umsetzbar sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02

    Zum Besitzrecht eines Strafgefangenen bzgl eines EDV-Geräts gem StVollzG § 70

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Schließlich folgt aus dem in der Verfassungsbeschwerde und im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Grundsatz der Waffengleichheit in gerichtlichen Verfahren nicht das Recht auf eine gleichwertige technische Ausstattung oder auf den Zugang zu einem Computer (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 6).

  • EGMR, 17.01.2017 - 21575/08

    Internetsperre für Häftling: Litauen verurteilt

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Zwar hat dieser in Fällen, die den Internetzugang für Strafgefangene betrafen, die gesteigerte Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont (siehe EGMR, Kalda v. Estonia, Urteil vom 19. Januar 2016, Nr. 17429/10, § 52, und Jankovskis v. Lithuania, Urteil vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, § 54 und § 62).

    Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Zugang zu diesen zu ermöglichen, hat er der - im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägigen - Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK indes nicht entnommen (vgl. EGMR, Kalda v. Estonia, Urteil vom 19. Januar 2016, Nr. 17429/10, § 45, und Jankovskis v. Lithuania, Urteil vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, § 55).

  • EGMR, 19.01.2016 - 17429/10

    KALDA v. ESTONIA

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Zwar hat dieser in Fällen, die den Internetzugang für Strafgefangene betrafen, die gesteigerte Bedeutung der neuen Medien im heutigen Alltag betont (siehe EGMR, Kalda v. Estonia, Urteil vom 19. Januar 2016, Nr. 17429/10, § 52, und Jankovskis v. Lithuania, Urteil vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, § 54 und § 62).

    Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, einen Zugang zu diesen zu ermöglichen, hat er der - im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägigen - Informationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK indes nicht entnommen (vgl. EGMR, Kalda v. Estonia, Urteil vom 19. Januar 2016, Nr. 17429/10, § 45, und Jankovskis v. Lithuania, Urteil vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, § 55).

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18
    Die angegriffenen Entscheidungen, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Besitz eines Laptops nebst Druckers beziehungsweise hilfsweise auf Nutzung von Computern der Justizvollzugsanstalt zum Verfassen von Schriftsätzen im Ergebnis verneint haben, sind nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann Strafgefangenen auch ein freier Zugang zum Internet auf der Grundlage der strafvollzugsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Ordnung der Anstalt versagt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2012 - 2 BvR 2447/11 - BeckRS 2012, 212184; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zu internetfähigen Geräten im Strafvollzug BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - Vf. 84-VI-14 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 2 Ws 289/15 VollZ - juris).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris Rn. 10 f.).

    Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen, wie zum Beispiel eine Verplombung, auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2).

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2022 - 2 Ws 55/22

    Internetzugang für Strafgefangene in Baden-Württemberg

    a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung die gefestigte - verfassungsgerichtlich gebilligte (BVerfG NJW 2003, 2447; 2019, 1738; BayVerfGH BayVBl 2016, 227) - obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, wonach Computer und ähnliche Geräte schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden, ohne dass dem durch Kontrollmaßnahmen der Anstalt hinreichend begegnet werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 5.2.2014 - 2 Ws 723/13 Vollz, juris; KG Berlin, 5 Ws 171/05 Vollz v. 08.06.2005, juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13; OLG Dresden FS 2022, 70), was die Versagung des Besitzes gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III BW rechtfertigt, nachdem auch bei insoweit zulässiger generalisierender Bewertung .
  • LG Hildesheim, 21.07.2023 - 24 StVK 112/23

    Unterstützungspflicht; Computer; Strafvollzug; Akteneinsicht

    Diese wäre nur der Fall, wenn dieser ausdrücklich die Überlassung eines Computers für seinen Haftraum begehrt hätte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 , juris), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

    Dass Gefangene keinen allgemeinen Zugang zu EDV-Geräten erhalten, mit denen sie eigenständig auch von Verteidigern übersandte Datenträger zur Kenntnis nehmen können, ist regelmäßig den besonderen Sicherheitsbestimmungen des Strafvollzuges geschuldet (vgl. EGMR, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 31576/19; in derselben Sache BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 ; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 , juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. September 2018 - 1 Ws 173/18, juris).

  • LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

    Missbrauch ausgegangen werden muss, kommt es nicht an (BVerfG NStZ-RR 2019, 191; NStZ 1994, 453; KG NStZ 2019, 51; OLG Hamm BeckRS 2018, 15865; BeckRS 2017, 121665; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 17313; KG BeckRS 2014, 17545; OLG Naumburg BeckRS 2011, 27420; OLG Koblenz BeckRS 2011, 02121; OLG Celle BeckRS 2010, 26574; LG Gießen BeckRS 2018, 18539; LG Arnsberg BeckRS 2016, 121380; Arloth/Krä StVollzG § 70 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss StVollzG § 70 Rn. 22; LNNV/Laubenthal StVollzG Abschn. G Rn. 34; SBJL/Schwind/Goldberg, 6. Aufl. 2013, StVollzG § 70 Rn. 7; Lübbe-Wolff Strafvollzug, 216; einschränkend aber AK-StVollzG/Knauer Teil II § 48 Rn. 20; BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach NJVollzG § 67 Rn. 9-11.13).
  • BayObLG, 29.11.2021 - 203 StObWs 459/21

    Untersagung des Besitzes gefährlicher Gegenstände im Haftraum

    Das billigt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, sofern eine bestehende abstrakte Gefährlichkeit nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2019, Az.: 2 BvR 2268/18, NStZ-RR 2019, 191, juris Rn. 4; Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.02.1994, Az.: 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Dresden, 10.03.2020 - 2 Ws 584/19

    Ablehnung des Kaufs eines eigenen Computers durch Strafgefangenen; Kein eigener

    Soweit die Antragsgegnerin die Ablehnung damit begründet hat, dass Computer generell geeignet seien, die Sicherheit in der Anstalt zu gefährden und dieser Gefahr für die Sicherheit der Anstalt mit Kontrollen durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet werden kann, entspricht dies der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats sowie des Oberlandesgerichts Nürnberg (a.a.O.) sowie der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Beschluss vom 27.03.2010, 2 BvR 2268/18, NJW 2019, 1738, 1739).
  • BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21

    Anspruch des Gefangenen auf soziale Hilfe; Kein Anspruch auf bestimmte soziale

    Diese Gesichtspunkte seien aber für sich genommen nicht geeignet, unter Ausklammerung legitimer Sicherheitsbedenken einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf den Zugang zu neuen Medien im Strafvollzug zu vermitteln (NJW 2019, 1738 , juris Rn. 11).
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