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   BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04   

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BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04 (https://dejure.org/2009,47120)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04 (https://dejure.org/2009,47120)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2009 - 2 BvR 2299/04 (https://dejure.org/2009,47120)
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Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 2, EStG § 10 Abs 3, EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStG § 33 c, GG Art 19 Abs 4, GG Art 100, BVerfGG § 31, BVerfGG § 80 Abs 2 S 1, MRK Art 6
    Altersvorsorge; Kind; Kinderbetreuungskosten; Rente; Vorsorgeaufwendungen; Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtanwendung des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG ) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 habe dies zum Gegenstand, weshalb das hiesige Verfahren auszusetzen sei oder ruhen müsse.

    Die gegen diese Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, über die bisher noch nicht entschieden ist, bewirkt kein Fortsetzen des Ruhens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO .

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, die den Beteiligten bekannt ist, wendet sich gegen die vom BVerfG 'angeordnete zukünftige Gesetzesregelung' ab dem Jahr 2000 zu § 33c EStG a. F., die eine verfassungsmäßig gebotene Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für frühere Jahre verhindere.

    a) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 auszusetzen.

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtanwendung des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 habe dies zum Gegenstand, weshalb das hiesige Verfahren auszusetzen sei oder ruhen müsse.

    Die gegen diese Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, über die bisher noch nicht entschieden ist, bewirkt kein Fortsetzen des Ruhens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, die den Beteiligten bekannt ist, wendet sich gegen die vom BVerfG "angeordnete zukünftige Gesetzesregelung" ab dem Jahr 2000 zu § 33c EStG a.F., die eine verfassungsmäßig gebotene Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für frühere Jahre verhindere.

    a) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 auszusetzen.

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtanwendung des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 habe dies zum Gegenstand, weshalb das hiesige Verfahren auszusetzen sei oder ruhen müsse.

    Die gegen diese Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, über die bisher noch nicht entschieden ist, bewirkt kein Fortsetzen des Ruhens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, die den Beteiligten bekannt ist, wendet sich gegen die vom BVerfG "angeordnete zukünftige Gesetzesregelung" ab dem Jahr 2000 zu § 33c EStG a.F., die eine verfassungsmäßig gebotene Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für frühere Jahre verhindere.

    a) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 auszusetzen.

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Die Verfassungsbeschwerde wegen Nichtanwendung des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG ) mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 habe dies zum Gegenstand, weshalb das hiesige Verfahren auszusetzen sei oder ruhen müsse.

    Die gegen diese Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, über die bisher noch nicht entschieden ist, bewirkt kein Fortsetzen des Ruhens kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO .

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04, die den Beteiligten bekannt ist, wendet sich gegen die vom BVerfG 'angeordnete zukünftige Gesetzesregelung' ab dem Jahr 2000 zu § 33 c EStG a. F., die eine verfassungsmäßig gebotene Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für frühere Jahre verhindere.

    a) Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 auszusetzen.

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    Eine durch das BVerfG selbst getroffene Anordnung der befristeten Weitergeltung eines Gesetzes, das für mit dem GG unvereinbar erklärt worden ist, kann jedoch nicht tauglicher Gegenstand einer Richtervorlage sein (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513, unter II.3., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG-Beschluss vom 25. September 2009  2 BvR 2299/04).
  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Die sich anschließende Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2299/04) war als außerordentlicher Rechtsbehelf ein anderes Verfahren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. Mai 2007 X B 66/06, BFH/NV 2007, 1693) und verlängerte die Verfahrensruhe nicht automatisch.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

    Es würden bereits zwei Musterprozesse vor den Finanzgerichten geführt (Finanzgericht -FG- Hamburg, 3 K 103/08, und Niedersächsisches FG, 2 K 98/99 und 2 K 99/99) sowie eine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2299/04), in der es um die rückwirkende Korrektur eines verfassungswidrigen Zustands für die dortigen Streitjahre gehe.

    Diese Voraussetzungen werden durch das Verfahren 2 BvR 2299/04 nicht erfüllt.

    Für den Streitfall bedeutet dies, dass das mögliche Ergebnis des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04, dass in diesem Fall die befristete Weitergeltung nicht hätte erfolgen dürfen, nicht für die Beschränkung des Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 3 EStG gelten würde.

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Es ist zwar noch das Verfahren 2 BvR 2299/04 beim BVerfG gegen die Senatsentscheidungen vom 21. Juli 2004 X R 72/01 und X R 73/01, BFH/NV 2005, 513) anhängig.
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    Daneben führen sie aus, ihre Einspruchsbegründungen vom 18. Dezember 2002 hätten außer den dort ausdrücklich genannten Verfahren vor dem BFH zu den Az. X R 65/01 und X R 66/01 bei sachgerechter, teleologischer Auslegung auch die seinerzeit dort bereits anhängigen Parallelverfahren vor dem BFH zum Az. X R 45/02 und vor dem BVerfG zum Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 eingeschlossen.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    BVerfG 2 BvR 598/12; BFH, Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513, DStRE 2005, 513, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 2299/04).

    c) Ausnahmen wären nur denkbar bei nach der Entscheidung eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen (BFH, Urteile vom 06.04.2016 X R 2/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733 Rz. 32; vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 Rz. 24 f., DStRE 2005, 574, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 2299/04; BVerfG, Beschlüsse vom 17.11.1998 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509, HFR 1999, 295; vom 16.11.1992 1 BvL 31/88, BVerfGE 87, 341, EuGRZ 1993, 94).

  • BFH, 19.10.2010 - X R 43/05

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

  • FG Thüringen, 18.04.2012 - 3 K 257/11

    Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO - Keine

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

  • FG Köln, 20.12.2006 - 12 K 2253/06

    Musterverfahren zum Alterseinkünftegesetz entschieden - In 2005 gezahlte

  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

  • BFH, 17.06.2010 - X B 218/09

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

  • BFH, 08.11.2011 - X B 94/11

    Keine Klärungsbedürftigkeit der steuerlichen Berücksichtigung von

  • FG Nürnberg, 15.10.2009 - 6 K 748/08

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im ELSTER-Verfahren

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - VI 436/05

    Anfechtungsbeschränkung hinsichtlich geänderter noch nicht bestandskräftiger

  • FG Düsseldorf, 17.03.2011 - 8 K 251/10

    Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei

  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 436/05

    Änderung eines innerhalb der Einspruchsfrist bekannt gegebenen Abhilfebescheids

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