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   BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09   

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BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 (https://dejure.org/2010,375)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 (https://dejure.org/2010,375)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (https://dejure.org/2010,375)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 25 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 2 Abs. 1 IRG; § 32 IRG; § 92 BVerfGG
    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte" lebenslängliche Freiheitsstrafe; Gnadenrecht); ordre public (verbindliche völkerrechtliche Mindeststandards; unabdingbare verfassungsrechtlichen Grundsätze); Menschenwürde (realistische Aussicht ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Auslieferung verletzt Grundrechte des Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 25 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung verletzt Grundrechte des Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht - hier: Auslieferung in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik Türkei wegen Staatsschutzdelikten bei drohender Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe; Vereinbarkeit von Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der BRD verbindlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 25, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1
    Auslieferung, PKK, erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe, Begnadigung, deutsche verfassungsrechtliche Ordnung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung verletzt Grundrechte des Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht - hier: Auslieferung in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung verletzt Grundrechte des Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht - hier: Auslieferung in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 25
    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik Türkei wegen Staatsschutzdelikten bei drohender Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe; Vereinbarkeit von Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der BRD verbindlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Auslieferung in türkisches Lebenslang

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung bei einer "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe

  • tagesschau.de-Archiv (Pressemeldung, 22.01.2010)

    Karlsruhe stoppt Auslieferung eines Kurden an die Türkei

  • migrationsrecht.net (Pressemitteilung)

    Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Auslieferung bei Strafandrohung ohne Resozialisierungschance // Bundesverfassungsgericht gibt Beschwerde eines Türken statt

Sonstiges

  • bundestag.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Auslieferungen in die Türkei - Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und Antwort der Bundesregierung (22.04.2010)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 491
  • DÖV 2010, 366
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, das gilt namentlich für den Umfang der fachgerichtlichen Pflicht zu prüfen, inwieweit Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; 113, 154 stRspr).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung stellt als solche keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die einer Auslieferung entgegensteht, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika bei dort drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ("imprisonment in the state prison for life without the possibility of parole") entschieden hat (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Sie gehören nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

    Dies führt zu einem Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154 ).

    Prinzipiell mildert dabei die - wenn auch nur unsichere - Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

    Der Unzulässigkeit der Auslieferung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2005 (BVerfGE 113, 154), auf den sich das Oberlandesgericht bezieht, die Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für mit dem Grundgesetz vereinbar hielt.

    Die praktische Chance des Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, war damit - anders als in der vorliegenden Konstellation - nicht von vornherein in hoffnungsloser Weise versperrt (vgl. BVerfGE 113, 154 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).

    Es ist danach mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar, wenn ein Verurteilter in der Strafhaft ungeachtet seiner persönlichen Entwicklung jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren sind gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Von entscheidender Bedeutung sind mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 40, 276 ; 45, 187 ).

    Diese spezifische Bedingung nimmt einem Verurteilten - ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit - jegliche Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Das konkret in Rede stehende Gnadenrecht eröffnet damit keine wenigstens vage Aussicht auf ein Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht (dazu BVerfGE 45, 187 ), mithin den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung genügt: Es lässt den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen, in Freiheit zu sterben.

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, das gilt namentlich für den Umfang der fachgerichtlichen Pflicht zu prüfen, inwieweit Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; 113, 154 stRspr).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; stRspr).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.

    Dies führt zu einem Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 13.03.1979 - 1 BvR 1085/77

    Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren -

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Daraus folgt unter anderem, dass ein am Verfahren Beteiligter nicht verpflichtet ist, von sich aus nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht oder Anträge gestellt worden sind (vgl. BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 64, 135 ).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280 ; 50, 381 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Dies gilt auch im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wenngleich im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - lebenslange Freiheitsstrafen tatsächlich auch bis zum Lebensende vollstreckt werden können (vgl. BVerfGE 64, 261 ).

    Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, das gilt namentlich für den Umfang der fachgerichtlichen Pflicht zu prüfen, inwieweit Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; 113, 154 stRspr).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, einem Betroffenen die Gelegenheit zu gewährleisten, dass er im Verfahren überhaupt gehört wird, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78

    Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280 ; 50, 381 ; 89, 28 ).
  • BVerfG, 10.12.1963 - 2 BvR 647/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
    Daraus folgt unter anderem, dass ein am Verfahren Beteiligter nicht verpflichtet ist, von sich aus nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht oder Anträge gestellt worden sind (vgl. BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 64, 135 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    Mit der Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten nach der Entscheidung, des Ausmaßes der bereits vollzogenen Strafe, des Gesundheitszustandes des Verurteilten und seiner Familienverhältnisse, geleisteten Schadensersatzes für den durch die Straftat verursachten Schaden und vor allem nach der Verurteilung eingetretener Ereignisse eröffnet das polnische Gnadenrecht dem Verurteilten die nicht nur vage Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 28 f.), BVerfGK 16, 491, 499).

    Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist, zu denen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das insbesondere unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen verbietet, und das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafens zählen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 22 f.), BVerfGE 113, 154, 162; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 18 f.), BVerfGK 16, 491, 495 f. mwN).

    Eine solche kann auch aufgrund eines grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahrens bestehen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 31); vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 23), BVerfGK 16, 491, 498).

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe stellt selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche aber keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 25), BVerfGE 113, 154, 163; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 20), BVerfGK 16, 491, 496).

  • VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
    Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Gnadenakt (wie in einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall erwogen, BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) erst nach Eintritt eines "unumkehrbaren physischen Verfallsprozesses" des Betreffenden möglich sei.

    2. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, weshalb das Oberlandesgericht Dresden bei Anwendung des § 73 Satz 1 IRG unter Beachtung der von ihm selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2005, BVerfGE 113, 154; Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) gegen das aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Abs. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe, das möglicherweise inhaltsgleich in Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 SächsVerf enthalten ist, oder das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich verbürgte Willkürverbot verstoßen haben könnte.

    Die insbesondere aus dem Schutz der Menschenwürde folgenden unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze sind nur dann nicht mehr gewahrt, wenn diese Strafe "ohne hinreichende praktische Aussicht - sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren - auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird" (BVerfG StraFo 2010, 63 [64]).

    b) Das Oberlandesgericht Dresden hat diese sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an einen menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe in seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 unter Ziffer II Nr. 3 Buchst. b der Entscheidungsgründe ausführlich und teils nochmals in seinem Beschluss vom 8. Februar 2011 dargestellt, ferner auch geprüft, ob für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft eine "praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit" (BVerfG StraFo 2010, 63 [64]) besteht, und diese Frage am Ende auf Grundlage der Auskunft des US-Justizministeriums vom 28. November 2010 bejaht.

  • BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach

    Verfahrensrechtliche Einzelheiten, mit denen diese praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland gestärkt und gesichert wird, müssen dafür nicht erfüllt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - BVerfGK 16, 491 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - BVerfGE 113, 154 = juris Rn. 31).
  • VG Bremen, 11.02.2010 - 2 K 1351/09

    Kein Abschiebungsverbot für führende PKK-Funktionäre - Abschiebungsschutz;

    In diesem Zusammenhang berief der Kläger sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 - juris).

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Menschenwürde verstoßende erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 a.a.O.) dauert nach Art. 47 TStGB das ganze Leben des Verurteilten und wird nach einem strengen Sicherheitsregime verbüßt.

    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 a.a.O.) heißt es hierzu:.

  • EGMR, 10.04.2012 - 24027/07

    Babar Ahmad u.a. ./. Vereinigtes Königreich

    In its decision of 16 January 2010, BVerfG, 2 BvR 2299/09, the Federal Constitutional Court considered an extradition case where the offender faced "aggravated life imprisonment until death" (erschwerte lebenslängliche Freiheitsstrafe bis zum Tod) in Turkey.
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 50/09

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv Art 15

    Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, von sich aus durch Akteneinsichtnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht worden waren, bestand jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 15, 214 , 17, 194 , 32, 195 und BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 - juris Rn. 30).
  • OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10

    Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA

    An dieser Bewertung sieht sich der Senat auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2010, Az.: 2 BvR 2299/09 - juris, gehindert. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegende Auslieferungsfall (Auslieferung an die Türkei) war nicht auszuschließen, dass der Ausübung des Gnadenrechts in jedem Fall ein unumkehrbarer physischer Verfallsprozess des Verfolgten vorauszugehen hat.
  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

    Die Höhe der verhängten und zu vollstreckenden Strafe würde entgegen der Ansicht der Rechtsbeiständin des Verfolgten nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 73 IRG, Art. 25 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16. Jan. 2010 - 2 BvR 2299/09, BeckRS 2010.45668) oder Art. 6 EUV, Art. 49 der GRCh (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2010 - 1 Ausl (24) 1246/09 - NJW 2010, 1617) führen.

    Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Jan. 2010 - 2 BvR 2299/09, BeckRS 2010, 45668 unter Hinweis auf: BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 137; 113, 154, 162 f.).

  • EGMR, 17.01.2012 - 9146/07

    HARKINS AND EDWARDS v. THE UNITED KINGDOM

    In its decision of 16 January 2010, BVerfG, 2 BvR 2299/09, the Federal Constitutional Court considered an extradition case where the offender faced "aggravated life imprisonment until death" (erschwerte lebenslängliche Freiheitsstrafe bis zum Tod) in Turkey.
  • VG Stuttgart, 12.05.2010 - 12 K 4273/09

    Verfahrensgegenstand bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, wenn längere Trennung

    36 Auch das vermag aber noch nicht die Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV) zu begründen, wie sich aus folgendem Vergleich ergibt: Selbst wenn der Kläger bereits einen Aufenthaltstitel hätte und der türkische Staat einen Auslieferungsantrag stellen würde, müssten deutsche Gerichte zwar im Auslieferungsverfahren völkerrechtliche Mindeststandards prüfen (vgl. § 73 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und dazu BVerfG, Beschl. v. 16.1.2010 - 2 BvR 2299/09 - ).
  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

  • OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
  • EGMR, 17.01.2012 - 66069/09

    Vinter u.a. ./. Vereinigtes Königreich

  • LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09

    Auskunftsrecht des Aktionärs: Auswirkungen der Eintragung eines Squeeze-out in

  • OLG Hamm, 22.08.2017 - 2 Ausl 116/16
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