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   BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00   

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BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 (https://dejure.org/2002,95)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 (https://dejure.org/2002,95)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 (https://dejure.org/2002,95)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung - Sorgeberechtigtes Elternteil - Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2
    D (A), Ausländer, Türken, Familienangehörige, Nichteheliche Kinder, Deutsche, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Kind, Beschwerdebefugnis, Familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft, Betreuung, Personensorge, Darlegungslast

  • Judicialis

    BGB § 1626; ; BGB § ... 1626a; ; BGB § 1684 n.F.; ; AuslG § 55; ; AsylVfG § 80; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 16a Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1, 2
    Berücksichtigung des Elternrechts bei Entscheidung über Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 849
  • FamRZ 2002, 601
  • DVBl 2002, 693
 
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Wird zitiert von ... (276)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zur Einbeziehung des nichtehelichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 GG: BVerfGE 92, 158 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts: BVerfGE 64, 180 ; zur Beschwerdebefugnis von Familienangehörigen eines von Ausweisung und Abschiebung bedrohten Ausländers: BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen bleibeberechtigte Familienangehörige unmittelbar betrifft und von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    b) Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2., weil die von ihr geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Schutzwirkungen des Art. 6 GG verbunden sind und daher im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan worden ist (vgl. auch BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1, 80, 81 ).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67).

    Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zur Einbeziehung des nichtehelichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 GG: BVerfGE 92, 158 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts: BVerfGE 64, 180 ; zur Beschwerdebefugnis von Familienangehörigen eines von Ausweisung und Abschiebung bedrohten Ausländers: BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der elterlichen Erziehung findet die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

    Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 -, NVwZ 1990, S. 455 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1997 - 2 BvQ 34/97 -, veröffentlicht in JURIS).

    Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen als einem gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomiebereich beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 = NVwZ 2000, S. 59).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

    Ebenso unerheblich ist, ob die Betreuung auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; vom 20. März 1997, - 2 BvR 260/97 -, veröffentlicht in JURIS; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zur Einbeziehung des nichtehelichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 GG: BVerfGE 92, 158 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts: BVerfGE 64, 180 ; zur Beschwerdebefugnis von Familienangehörigen eines von Ausweisung und Abschiebung bedrohten Ausländers: BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Ausreiseverpflichtung eines Ausländers auch dessen bleibeberechtigte Familienangehörige unmittelbar betrifft und von ihnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    b) Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2., weil die von ihr geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Schutzwirkungen des Art. 6 GG verbunden sind und daher im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan worden ist (vgl. auch BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Ebenso unerheblich ist, ob die Betreuung auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; vom 20. März 1997, - 2 BvR 260/97 -, veröffentlicht in JURIS; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

    Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266), zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfGE 64, 180 ).

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zur Einbeziehung des nichtehelichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 GG: BVerfGE 92, 158 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts: BVerfGE 64, 180 ; zur Beschwerdebefugnis von Familienangehörigen eines von Ausweisung und Abschiebung bedrohten Ausländers: BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der Beziehung des Vaters zum Kind oder der Mutter ankommt (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; zur Einbeziehung des nichtehelichen Vaters in den Schutzbereich des Art. 6 GG: BVerfGE 92, 158 ; zum verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts: BVerfGE 64, 180 ; zur Beschwerdebefugnis von Familienangehörigen eines von Ausweisung und Abschiebung bedrohten Ausländers: BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ).

    Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266), zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfGE 64, 180 ).

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2000 - 11 M 1343/00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung des Sofortvollzugs von

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    c) Es kann offen bleiben, inwieweit die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Einführung einer gemeinsamen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, die gewachsene Bedeutung des Umgangsrechts sowie grundsätzlich die Stärkung der Rechtsposition des Kindes (vgl. §§ 1626, 1626a, 1684 BGB n.F.) möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren (so zum Familienbegriff der Berliner Verfassung BerlVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 687 ) und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen Schutzpflichten des Art. 6 GG im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen hat (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 11 M 1343/00 -, InfAuslR 2000, S. 392 ff. und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, S. 75 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00.OVG -, InfAuslR 2000, S. 388 ff.).
  • BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00
    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 und vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).
  • BVerfG, 20.03.1997 - 2 BvR 260/97

    Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich

  • BVerfG, 17.10.1997 - 2 BvQ 34/97

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • OVG Sachsen, 31.08.2000 - 3 BS 713/99

    D (A), Ausländer, Nichteheliche Kinder, Gemeinsames Sorgerecht, Schutz von Ehe

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (AuslG)

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2000 - 11 M 2929/00

    Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer; ausländischer Elternteil;

  • VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00

    Ablehnung der einstweiligen Aussetzung der Ausreisepflicht mangels Bestehens

  • OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99

    Rechtsfolgen einer Neuregelung der elterlichen Sorge durch das

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 67/85

    Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42 f.]), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 [194]).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; vgl. auch BVerfGE 80, 81 [95] zur Erwachsenenadoption).

    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]).

    Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [174]).

    In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 [206 f.]; - 56, 363 [382 ff.]; - 64, 180 [187 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 [1083]).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 [173]; BVerfGK 2, 190 [194]), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 [683]).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347 [348]).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Die Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wirkt auch zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 76, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, S. 849).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).

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