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   BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11   

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BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11 (https://dejure.org/2011,3404)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11 (https://dejure.org/2011,3404)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 (https://dejure.org/2011,3404)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Neuroleptika - mangelnde Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Nichtinanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 327 Abs 1 FamFG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 327 Abs 1 FamFG, § 10 PsychKG SN 2007
    Nichtannahmebeschluss: Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Neuroleptika - mangelnde Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Nichtinanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 327 Abs 1 FamFG - Zur Obliegenheit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 327 Abs 1 FamFG, § 10 PsychKG SN 2007
    Nichtannahmebeschluss: Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Neuroleptika - mangelnde Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Nichtinanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 327 Abs 1 FamFG - Zur Obliegenheit der ...

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwangsbehandlung mit einem Neuroleptikum nach dem SächsPsychKG

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsbehandlung, Rechtswegerschöpfung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Neuroleptika - mangelnde Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Nichtinanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 327 Abs 1 FamFG - Zur Obliegenheit der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 93a
    Notwendigkeit der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwangsbehandlung mit einem Neuroleptikum nach dem SächsPsychKG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 286
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Insbesondere wären die Fachgerichte nicht aus kompetenziellen Gründen gehindert, dem Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen seiner Zwangsbehandlung (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. sowie vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris) zu gewähren.

    Jedenfalls nachdem durch den Senatsbeschluss vom 23. März 2011 (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff.) die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung geklärt sind, muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    b) Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist hier nicht deshalb ausnahmsweise unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 77, 275 ; 78, 155 ), weil keine ausreichenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bestünden.
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (s. dazu, dass die Fachgerichte an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch das in der Hauptsache nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f.) und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (s. dazu, dass die Fachgerichte an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch das in der Hauptsache nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f.) und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
  • BVerfG, 05.09.2005 - 1 BvR 1781/05

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Einfuhr von Textilien aus China bleibt

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (s. dazu, dass die Fachgerichte an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch das in der Hauptsache nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f.) und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten auch von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 112, 50 ).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (s. dazu, dass die Fachgerichte an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch das in der Hauptsache nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f.) und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    b) Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist hier nicht deshalb ausnahmsweise unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 77, 275 ; 78, 155 ), weil keine ausreichenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bestünden.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Zwar kann Gerichten nicht angesonnen werden, rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage liegende verfassungsrechtliche Fehler - insbesondere etwa im Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - zu prüfen (s. für die Substantiierungsbedürftigkeit von Rügen, die das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates betreffen, selbst vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 115, 118 ).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11
    Insbesondere wären die Fachgerichte nicht aus kompetenziellen Gründen gehindert, dem Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen seiner Zwangsbehandlung (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. sowie vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris) zu gewähren.
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 44; BVerfGK 19, 286 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern, und selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 BvQ 46/93 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 2 BvR 1587/92 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 2362/11 -, BVerfGK 19, 286; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 BvR 1601/13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 3. März 1998 - IV B 49/97 -, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - IX B 177/02 -, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; Finanzgericht München, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 9 V 181/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415).
  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Denn es handelt sich bei den Fragen, die der vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten gesetzlichen Vorschrift aufwirft, nicht um solche, zu deren Prüfung die Gerichte nur auf der Grundlage hinreichend substantiierten Vorbringens angehalten sind (vgl. BVerfGE 129, 269 ; BVerfGK 19, 286 ).

    c) Diese - zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten - Maßgaben sind auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu übertragen (vgl. BVerfGK 19, 286 unter Bezugnahme auf BVerfGE 128, 282; zur Übertragbarkeit vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 T 646/11 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Verden, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 1 T 163/12 -, juris, Rn. 10; LG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - 86 O 88/14 -, juris, Rn. 53 ff.; Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, S. 233 ; Dodegge, NJW 2012, S. 3694 ; Diener, Patientenverfügungen psychisch kranker Personen und fürsorglicher Zwang, 2013, S. 193 ff.; Henking/Mittag, JR 2013, S. 341 ; Henking/Mittag, BtPrax 2014, S. 115 f.; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 312 Rn. 9).

    Festzuhalten ist jedoch, dass es zunächst Sache der Fachgerichte ist, auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsbehandlung richten, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerfGK 19, 286 m.w.N.).

    Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten überdies von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 129, 269 ; BVerfGK 19, 286 m.w.N.).

    Zwar kann von den Fachgerichten nicht verlangt werden, rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage tretende verfassungsrechtliche Fehler zu prüfen (vgl. BVerfGK 19, 286 m.w.N.).

    Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung jedoch geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 282; 129, 269; 133, 112), muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren (vgl. BVerfGK 19, 286 ).

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