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   BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12   

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BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12 (https://dejure.org/2014,4079)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12 (https://dejure.org/2014,4079)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 (https://dejure.org/2014,4079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer Mietwohnung wegen damit verbundener Lebensgefahr für 98-jährige Mieterin - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - teilweise ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer Mietwohnung wegen damit verbundener Lebensgefahr für 98-jährige Mieterin - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - teilweise ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer Mietwohnung wegen damit verbundener Lebensgefahr für 98-jährige Mieterin - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - teilweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2021
  • NJW-RR 2014, 583
  • NZM 2014, 346
  • WM 2014, 565
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.09.1997 - 1 BvR 1147/97

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6).

    Eine Begründung, dass die Hinzuziehung eines Arztes die Gefahr auszuschließen geeignet ist, enthält der Beschluss nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7).

    Es ist nicht auszuschließen, dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der hochbetagten Beschwerdeführerin zu 1. im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6).

  • LG Aachen, 13.08.2013 - 5 T 116/12
    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2013 - 5 T 116/12 - verletzt, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. August 2013 - 5 T 116/12 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, gegenstandslos.

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 320/11

    Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    cc) Eine Abwägung, die sowohl dem der Beschwerdeführerin zu 1. in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch den gewichtigen, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11-, juris, Rn. 52), hat das Landgericht nicht vorgenommen.
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die vorangegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 15, 37 ; 7, 350 ).
  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die vorangegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 15, 37 ; 7, 350 ).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    b) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZB 12/15

    Verfahren auf Vollstreckungsschutz: Anhörung einer Partei durch einen beauftragen

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit in derartigen Fällen ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12, NJW-RR 2014, 583 Rn. 11; Kammerbeschluss vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; Kammerbeschluss vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14, WM 2014, 1726, 1727; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 24 bis 27).
  • BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung

    (1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8).

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von

    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass die einer Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Beschwerdeführers im konkreten Fall erheblich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, Rn. 15).

  • LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16

    Vollstreckungsschutzantrag kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden!

    "Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist (...) nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12   

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BVerfG, 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12 (https://dejure.org/2013,27004)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12 (https://dejure.org/2013,27004)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2013 - 2 BvR 2455/12 (https://dejure.org/2013,27004)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. Zwangsvollstreckung des Räumungstitels

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. Zwangsvollstreckung des Räumungstitels

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12
    Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 ).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
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