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   BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07   

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BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07 (https://dejure.org/2009,5070)
BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07 (https://dejure.org/2009,5070)
BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2009 - 2 BvR 2520/07 (https://dejure.org/2009,5070)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG
    Gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden vorläufigen Festnahme (verfassungsrechtliche Prüfungsanforderungen); Freiheit der Person (Freiheitsentziehungen ohne richterliche Anordnung; unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden vorläufigen Festnahme; Einschätzungsspielraum und Beurteilungsspielraum der Fachgerichte bei der Gesetzesanwendung in Haftsachen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 c; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; Art. 104 Abs. 2 S. 2; Nds. SOG § 18 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 104 Abs. 3
    Abschiebungshaft, Polizei, Ingewahrsamnahme, Straftat, Freiheit der Person, Verhinderung einer Straftat, Rechtsgrundlage, Haftbefehl, Richtervorbehalt, Unverzüglichkeit, unerlaubter Aufenthalt

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 3; ; AufenthG § 95 Abs. 2; ; Nds. SOG § 18 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung i.S. von Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 m.w.N.).

    Die Höchstfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG tritt nur als äußerste Grenze für das Festhalten ohne richterliche Anordnung zu der Verpflichtung, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, hinzu; die Vorschrift befreit aber nicht von dieser Verpflichtung (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfGE 105, 239 ).

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S. 1044 ).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Das Grundrecht schließt es nicht aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit weiteren Vorschriften ergibt (vgl. BVerfGE 96, 68 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203 ).

    Bei der Gesetzesanwendung haben die Fachgerichte auch in Haftsachen einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 96, 68 ).

  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 1537/08

    Zurückschiebung eines Ausländers auch in anderen Staat als denjenigen, aus dem

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Das Grundrecht schließt es nicht aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit weiteren Vorschriften ergibt (vgl. BVerfGE 96, 68 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203 ).

    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ).

    Diese Bestimmungen können es nicht rechtfertigen, den Wirkungsbereich der vorangestellten allgemeinen Regeln einzuschränken (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10 ).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203 ).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10 ).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Dass Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG zusammenwirkt, ergibt sich auch daraus, dass das Grundgesetz die Vorschriften der Strafprozessordnung für den Fall der vorläufigen Festnahme durch die Polizeiorgane übernimmt (vgl. BVerfGE 9, 89 ); in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO ist aber seit dem Erlass der Strafprozessordnung die unverzügliche Vorführung vor den Amtsrichter angeordnet.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Ihr Verantwortungsbereich für die ihnen anvertraute Anwendung des einfachen Rechts ist hingegen verlassen, wenn ihre Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht und auch in ihrer materiellen Auswirkung für den konkreten Rechtsfall von Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S. 1044 ).
  • BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04

    Einholung einer richterlichen Entscheidung bei Freiheitsentziehung

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Diese praktische Wirksamkeit wird nur erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise zulässig ist, diese Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, jeweils mwN).

    Denn "unverzüglich" ist - wie bei Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG - dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, aaO; vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, jeweils mwN).

    Die in § 163c Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SOG LSA geregelte 12-Stunden-Frist, auf die sich der Angeklagte beruft, setzt dem Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. - zu Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG - auch BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, aaO).

  • BGH, 28.06.2018 - 3 StR 23/18

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (Gesamtschau aller maßgeblichen

    Dass dies spätestens am nächsten Tag, d.h. bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages, geschehen muss, ändert am Erfordernis der Unverzüglichkeit nichts (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, juris Rn. 19 ff. mwN).
  • BGH, 09.02.2017 - 3 StR 415/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz

    Im Übrigen bedeutet die aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO folgende Pflicht, den Festgenommenen unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, juris Rn. 22 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Das Bundesverfassungsgericht räumt den Fachgerichten zwar durchaus auch in Haftsachen einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum für die Auslegung des einfachen Rechts ein (Beschl. v. 4.9.2009 - 2 BvR 2520/07), untersagt ihnen aber jede über den Inhalt des gesetzlichen Hafttatbestandes hinausgehende Rechtsanwendung.
  • DGH Brandenburg, 20.04.2012 - DGH Bbg 2.12

    Dienstvergehen eines Amtsrichters in Brandenburg: Pflicht zur unverzüglichen

    Mit seiner Berufung räumt der Beklagte ein, dass er im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2009 (- 2 BvR 2520/07 --, juris, Rn. 22) den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt habe.

    Dies gilt sowohl unter den Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG als auch in den Fällen einer Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß Art. 104 Abs. 3 GG, weil es auch hier an einer vorherigen richterlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris Rn. 19 ff.).

    Insoweit brauchte das BVerfG im September 2009 - anders als im Mai 2002 - nicht durch den Senat zu entscheiden, sondern es konnte am 4. September 2009 eine Kammerentscheidung durch die 1. Kammer des 2. Senats nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergehen, denn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen waren geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris Rn. 10).

  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
    vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris, Rn. 14.
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2017 - 29 T 23/17
    "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07).

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, Seite 142 [BVerfG 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00] ; 105, 239 [BVerfG 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00] Beschl. v. 4.9.2009, 2 BvR 2520/07,- juris).

  • OLG Brandenburg, 01.06.2010 - 11 Wx 7/10

    Zurückschiebung: Freiheitsentziehung wegen unerlaubten Aufenthalts

    Denn bereits der bloße Aufenthalt ohne Papiere ist nach §§ 3 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar; wollte man in allen Fällen des unerlaubten Aufenthalts eine Festnahmebefugnis aus § 39 BPolG herleiten, so würden die weiteren (einschränkenden) Haftvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 1 AufenthG insoweit leerlaufen (zweifelnd an der Zulässigkeit der Inhaftierung auf Grund allgemeinen Polizeirecht in Verbindung mit § 95 AufenthG auch BVerfG 2 BvR 2520/07, iuris-RN 15).
  • VG Hannover, 04.03.2013 - 3 B 6715/12

    Abendrealschule; Ausbildungsförderungsrecht; Ausbildungsstätte;

    Demgegenüber bildet auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger (richterlicher) Interpretation (BVerfG, Beschl. vom 04.09.09, 2 BvR 2520/07, juris Rn. 14, m.w.N.).
  • AG Bremen, 25.07.2012 - 92 XIV 803/11

    Festnahme, Ingewahrsamnahme, Richter, richterliche Entscheidung, unverzügliche

    Der Begriff der Unverzüglichkeit ist dabei dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss, wobei dabei Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände nicht vermeidbar sind (vgl. BVerfG - 2 BvR 2520/07 v. 04.09.2009 m.w.N.).
  • LG Görlitz, 22.11.2013 - 2 T 175/13

    Freiheitsentziehung, richterliche Entscheidung, Haftbeschluss, Richter,

  • LG Hannover, 24.03.2011 - 8 T 1/11

    Ingewahrsamnahme, Richter, Unverzüglichkeit, Frist

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