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   BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04   

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BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 (https://dejure.org/2004,1478)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 (https://dejure.org/2004,1478)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2004 - 2 BvR 253/04 (https://dejure.org/2004,1478)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 25 GG; § 73 IRG; Art. 3 EMRK; Art. 7 IPbpR; § 77 IRG; § 33a StPO
    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren; Zusicherung; Spezialitätsgrundsatz); völkerrechtlicher Mindeststandard; unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze; öffentlichen Ordnung; ordre public; gerichtliche Prüfungspflicht; ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1, Abs 2 S 2 iVm Art 25 durch Zulässigkeitserklärung einer Auslieferung nach Weißrussland ohne ausreichende Prüfung der völkerrechtlichen Mindeststandards in Bezug auf die Haftbedingungen - Offenhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist durch ...

  • Wolters Kluwer

    Garantie der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch eine ausländische Staatsanwaltschaft; Rechtmäßigkeit einer Auslieferungshaft und der anschließenden Auslieferung; Anspruch auf Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls; Außerordentliche Rechtsbehelfe in ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 25; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    D (A), Weißrussen, Strafverfolgung, Auslieferung, Haftbedingungen, Völkerrechtlicher Mindeststandard, Ordre public, Situation bei Rückkehr, Menschenrechtswidrige Behandlung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25
    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 159
  • StV 2004, 440
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, EuGRZ 2003, S. 518 ).

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - BVerfGE 63, 215 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Dreier-Ausschuß) vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 63, 332).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, EuGRZ 2003, S. 518 ).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - BVerfGE 63, 215 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Dreier-Ausschuß) vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, EuGRZ 2003, S. 518 ).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    Ist ein solcher Antrag - wie hier - innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gestellt, hält er die Verfassungsbeschwerdefrist offen (vgl. BVerfGE 19, 198, 200 zu § 33a StPO).
  • BVerfG, 07.04.2003 - 2 BvQ 14/03

    Kein Erlass einer eA in Auslieferungssache wegen Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    Dabei handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, den der Beschwerdeführer im Auslieferungsverfahren zu stellen hat, um alle Rechtsbehelfe vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 -).
  • BVerfG, 16.03.1983 - 2 BvR 429/83

    Auslieferung eines politisch Verfolgten in die Türkei

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung eingeschränkt (vgl. den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - BVerfGE 63, 215 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Dreier-Ausschuß) vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 - Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, EuGRZ 2003, S. 518 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Eine entsprechende, im Auslieferungsverfahren erteilte, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung ist grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2015 ist, soweit er die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückweist, unvereinbar mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und verletzt den Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 3, 159 ).

    § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Indem § 73 IRG das in Art. 25 GG enthaltene, an deutsche Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem Schutz des Auszuliefernden dienenden wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ab, sondern auch auf den Schutz der für die deutsche Rechtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen Prinzipien (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Die Oberlandesgerichte dürfen die Auszuliefernden insoweit nicht auf die Möglichkeit oder die bereits erklärte Absicht des Auswärtigen Amtes verweisen, die Bewilligung wegen fehlender Auslieferungsvoraussetzungen zu versagen oder diese an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die die Einhaltung der Auslieferungsvoraussetzungen sicherstellen sollen (vgl. BVerfGK 3, 159 ).

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

    Der Auszuliefernde darf daher nicht auf eine Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden (vgl. BVerfGK 3, 159 ).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Auslieferung sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ).
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