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   BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08   

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https://dejure.org/2009,4447
BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08 (https://dejure.org/2009,4447)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08 (https://dejure.org/2009,4447)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 (https://dejure.org/2009,4447)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art 104 Abs. 1 GG; § 57 Abs. 1 StGB
    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Strafe; Sozialprognose; Risiko erneuter Straffälligkeit; Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung); Freiheit der Person

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung bei Entscheidung über Strafrestaussetzung ohne Anhörung des Anstaltspsychologen, die nach den Umständen des Einzelfalles geboten war

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit; Gewissheit künftiger Straffreiheit als Voraussetzungen für eine prognostische Gesamtwürdigung; Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB als Sache der Strafgerichte

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit; Gewissheit künftiger Straffreiheit als Voraussetzungen für eine prognostische Gesamtwürdigung; Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB als Sache der Strafgerichte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachverhaltsaufklärung im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 304
  • AnwBl 2010, 111
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Für deren tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also miteinschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Sie werden vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03

    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also miteinschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Sie werden vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also miteinschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5, und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30, und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5 und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30 und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).

  • OLG Hamm, 12.04.2022 - 3 Ws 65/22

    Eigene Befunderhebung durch Sachverständigen; Aufklärungspflicht des

    Dieses Gebot fordert vom Gericht, dass es sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - beide juris).

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 - juris).

  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

    Dieses Gebot fordert vom Gericht, dass es sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - beide juris).

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 - juris).

  • KG, 04.03.2022 - 5 Ws 244/21

    Notwendige Feststellungen bei Behandlungsabbruch im Maßregelvollzug

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 382/17 -, juris Rn. 26 f. [zu § 67g Abs. 1 StGB], 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, juris Rn. 17 f. [zu § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB], 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, juris Rn. 24 [zu § 67d Abs. 2 StGB], 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris Rn. 26 [zu § 57 Abs. 1 StGB], und 25. Juli 2008, a. a. O. [zu § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB]; Senat, a. a. O; jeweils m. w. N.).

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 30 [zu § 57 Abs. 1 StGB] m. w. N.).

  • OLG Hamm, 23.09.2021 - 3 Ws 339/21

    Maßregel; Grundsatz; bestmöglicher Sachaufklärung; Aufklärungspflicht;

    Dieses Gebot fordert vom Gericht, dass es sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 - Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - beide juris).

    Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 - juris).

  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

    Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung

    Vielmehr kann auch im Rahmen einer positiven Sozialprognose ein vertretbares Restrisiko eingegangen werden, sofern dabei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 2 BvR 2549/08; OLG Nürnberg, StraFo 2000, 210; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 272).
  • BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvR 741/10

    Recht auf Freiheit der Person (richterliche; Prognoseentscheidung;

    Für die Strafgerichte ergeben sich daraus Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 50-IV-10

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
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