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   BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09   

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https://dejure.org/2010,30
BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 (https://dejure.org/2010,30)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 (https://dejure.org/2010,30)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 (https://dejure.org/2010,30)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 266 StGB; § 263 StGB; § 252 HGB; § 253 Abs. 4 Satz 1, 2 HGB; § 340e Abs. 1 Satz 2 HGB
    Bestimmtheitsgrundsatz und erweitertes Analogieverbot (Geltung für die Rechtsprechung/Rechtsanwendung: Gebot der bestimmten Rechtsanwendung; Präzisierungsgebot; Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot; erhöhte verfassungsrechtliche Kontrolldichte im Strafrecht; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

  • openjur.de

    § 266 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht

    Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 253 Abs 4 S 1 HGB, § 253 Abs 4 S 2 HGB, § 340e Abs 1 S 2 HGB, § 18 S 1 KredWG
    Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr - insb zu den ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG - Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im ...

  • kkh.de PDF

    Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Untreue

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestands der Untreue

  • rewis.io

    Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr - insb zu den ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr - insb zu den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im ...

  • datenbank.nwb.de

    Höhere Hürden für Managerhaftung wegen Untreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Untreue-Tatbestand und das Bestimmtheitsgebot

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2
    Untreuestrafbarkeit von Managern

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.08.2010)

    Managerhaftung - Bundesverfassungsgericht segnet Untreue-Paragrafen ab

  • manager-magazin.de (Pressemeldung, 11.08.2010)

    Harte Gangart gegen untreue Manager

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 11.08.2010)

    Bundesverfassungsgericht zur Untreue: Landowsky lacht, Karlsruhe hilft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe verschärft Voraussetzungen für Untreue-Urteile

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zum Straftatbestand der Untreue hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zum Straftatbestand der Untreue hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Wirtschaftskriminalität: Untreue muss tatbestandsbegrenzend ausgelegt werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Untreuetatbestand noch verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (14)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht und die Untreue: Weißer Ritter oder feindliche Übernahme? (Dr. Christian Becker; HRRS 9/2010, S. 383)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen einer Subjektivierung des Schadensbegriffes (RA Dr. Jan Schlösser; HRRS 6/2011, S. 254)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Juristischer und wirtschaftlicher Schaden (Prof. Dr. Frank Saliger; HRRS 2012, 363)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nochmals: Zur Unmittelbarkeit des Untreueschadens (RA Dr. Marcus Mosiek; HRRS 10/2012, 454)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die (gravierende) Pflichtverletzung der Untreue - was leistet die notwendige Restriktion?

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 266 StGB
    Zur Verfassungsmäßigkeit der Untreue (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 2011, 88)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Untreue-Fall

    Art. 103 Abs. 2 GG
    Vereinbarkeit des Untreuetatbestands des § 266 Abs. 1 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot, verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafrechtsprechung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 103 Abs. 2 GG, § 266 StGB
    Vermögensbetreuungspflicht und Gefährdungsschaden verstoßen nicht gegen das Analogieverbot

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG-Beschluss zu § 266 StGB: Untreue bleibt "Mädchen für alles" in Wirtschaftsstrafsachen

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung durch Erlangen eines unrichtigen Feststellungsbescheides vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 23.6.2010 (Prof. Dr. Petra Wittig; ZIS 2011, 660)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auswirkungen des Untreue-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2010 auf die Schadensdogmatik (Dr. Frank Saliger; ZIS 2011, 902)

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strafbarkeit der Untreue (Prof. Dr. Heinrich Honsell)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Untreuetatbestandes

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 22 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Voraussetzungen des Tatbestands der Untreue

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 170
  • NJW 2010, 3209
  • ZIP 2008, 2315
  • ZIP 2010, 1596
  • NStZ 2010, 626
  • NJ 2011, 80
  • StV 2010, 564
  • WM 2010, 1663
  • JR 2011, 273
  • NZG 2010, 1143
 
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Wird zitiert von ... (245)Neu Zitiert selbst (71)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    a) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ).

    Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (BVerfGE 92, 1 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfGE 92, 1 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (stRspr, vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Stützen die Gerichte insbesondere ihre Auslegung und Anwendung der Strafnorm auf ein gefestigtes Verständnis eines Tatbestandsmerkmals oder der Norm insgesamt, prüft das Bundesverfassungsgericht das Bestehen eines solchen gefestigten Verständnisses in vollem Umfang nach (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 92, 1 - abw. M.).

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 30; 47, 148) hierfür entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung strafbaren und legalen Handelns, insbesondere die Statuierung des Erfordernisses einer "gravierenden" Pflichtverletzung, hätten keinen Zugewinn an Bestimmtheit gebracht.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ; siehe aber auch BGHSt 50, 331 ; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, S. 453 ; aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, S. 3541 ; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, S. 324 ; Sauer, wistra 2002, S. 465 f.).

    Danach entspricht es anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren; eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben (BGHSt 47, 148 ).

    Zur weiteren Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, welche die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe konkretisierten, greift der Bundesgerichtshof auch auf die zu § 18 KWG ergangenen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) zurück (vgl. BGHSt 47, 148 ).

    Dem entsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich in Fällen der Kreditvergabe ein Gefährdungsschaden bereits aus der Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der ausgereichten oder auszureichenden Darlehensvaluta ergeben kann (vgl. BGHSt 47, 148 ; Schmitt, BKR 2006, S. 125 ; Hellmann, ZIS 2007, S. 433 ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr, vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.).

    a) Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen (BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (BVerfGE 75, 329 ).

    Das Pflichtwidrigkeitsmerkmal erschöpft sich nicht nach Art eines Blankettmerkmals in der Weiterverweisung auf genau bezeichnete Vorschriften (vgl. Kubiciel, NStZ 2005, S. 353 ; Rönnau, a.a.O., S. 887 ; zur verfassungsrechtlichen Problematik von Blanketttatbeständen vgl. nur BVerfGE 75, 329); es handelt sich vielmehr um ein komplexes normatives Tatbestandsmerkmal (vgl. BVerfGE 78, 205 ; Kubiciel, a.a.O., Rönnau, a.a.O., S. 887 ).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Die vom Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 30; 47, 148) hierfür entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung strafbaren und legalen Handelns, insbesondere die Statuierung des Erfordernisses einer "gravierenden" Pflichtverletzung, hätten keinen Zugewinn an Bestimmtheit gebracht.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Kommt es etwa durch Ausfall eines Kredits zu einem Vermögensschaden, so rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht den Schluss auf ein unerlaubtes und strafwürdiges Handeln des für die Kreditvergabe verantwortlichen Vorstands (vgl. BGHSt 46, 30 ; Albrecht, in: Festschrift für Rainer Hamm, 2008, S. 1 ).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Sei diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, könne eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend werde (BGHSt 46, 30 ).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere daraus ergeben, dass die Informationspflichten vernachlässigt wurden, die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen, im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht werden, die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden, die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden oder die Entscheidungsträger eigennützig handelten (vgl. BGHSt 46, 30 ).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Auf die Revision des Beschwerdeführers änderte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323) im Schuldspruch dahin ab, dass der Beschwerdeführer (ausschließlich) der Untreue in zwei Fällen schuldig sei.

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Die Untreue stellt also ein reines Verletzungserfolgsdelikt oder Bestandsschutzdelikt dar, das ein Erfolgsunrecht voraussetzt (vgl. Perron, in: Festschrift für Klaus Tiedemann, 2008, S. 737 ; Rönnau, StV 2009, S. 246).

    Entscheidend für die Bejahung des Nachteils war für den 2. Strafsenat ersichtlich (vgl. BGHSt 52, 323 ) die Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit, mit der sich der Beschwerdeführer für die Aufrechterhaltung der schwarzen Kassen und gegen deren Offenlegung und Rückführung entschieden hatte.

    Die Konten, auf denen sich die Gelder befanden, lauteten - wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 52, 323, ) betont hat - nicht auf die S... AG, sondern auf die Namen verschiedener anderer Unternehmen und liechtensteinischer Stiftungen, so dass die S... AG rechtlich keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die beteiligten Banken hatte, sondern allenfalls gegen die an der Einrichtung der schwarzen Kassen beteiligten Mitarbeiter hätte vorgehen können.

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; ferner BVerfGE 75, 329 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfGE 48, 48 ).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ), trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Untreuestrafbarkeit im Zusammenhang mit Kreditbewilligungen einen Personenkreis betrifft, bei dem nach Ausbildung und Erfahrung die für die fallbezogene Anwendung der rechtlichen Standards nötigen Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können (vgl. BVerfGE 48, 48 ).

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Der Tatbestand setzt weder eine Schädigungsabsicht voraus, die der Tatbestand in seiner Fassung von 1871 dem Wortlaut nach noch verlangte (vgl. Perron, in: Jahresband der Juristischen Studiengesellschaft 2008, S. 45 ; allerdings legte das Reichsgericht den Ausdruck "absichtlich" in diesem Fall als gleichbedeutend mit "vorsätzlich" aus: Es genüge das Bewusstsein, dass die betreffende Handlung dem geschützten Vermögen nachteilig sei; vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 , S. 400 ), noch erfordert er - wie beispielsweise der Betrugstatbestand - eine (selbst- oder drittbezogene) Bereicherungsabsicht des Täters (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 -, juris, Rn. 35; BGHSt 51, 100 ).

    Die Figur eines Vermögensnachteils durch nachhaltige Beibehaltung eines Systems schwarzer Kassen war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr deutlich angelegt (vgl. BGHSt 51, 100 ).

    Vielmehr sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Betroffenen mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hätten, der Eintritt eines Schadens also nahe liegend sei, so dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gegenwärtig gemindert werde (vgl. nur BGHSt 48, 354 ; 51, 100 ; 52, 182 ; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 1995 - 4 StR RR 4/95 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 1999 - 2 Ws 71/99 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 1989 - 1 Ws 60/89 -, NStZ 1990, S. 82 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. August 1970 - 1 Ss 318/70 -, NJW 1971, S. 64; weitere Nachweise bei Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 150 ff.; Kindhäuser, a.a.O., § 266 Rn. 110).

    Dem entsprechend sind sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits Bedenken geäußert worden, dass die Übertragung des ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbestands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungsdelikt führen könne (vgl. Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 2006, § 266 Rn. 186, 195; Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 159 m.w.N.; Samson/Günther, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 266 Rn. 45 ; BGHSt 51, 100 ).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Soweit Unsicherheiten verbleiben, ist unter Beachtung des Zweifelssatzes der (Mindest-)Schaden im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. BGHSt 30, 388 ; BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 ; Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 410/09 -, juris, Rn. 7).

    Diese hängt von dem prognostizierten Risiko ab und wird daher in aller Regel den vollen nominellen Wert des verlustgefährdeten Vermögensgegenstands nicht erreichen; zwischen dem erwarteten Schaden und dem gegenwärtigen besteht also regelmäßig ein quantitativer Unterschied (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ; Schmitt, BKR 2006, S. 125 ; Riemann, Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S. 7).

    Die Ausdrücke "Gefährdungsschaden" oder "schadensgleiche Vermögensgefährdung" weisen mithin in der Sache nicht etwa auf eine richterrechtlich geschaffene besondere Kategorie von Gefährdungsdelikten hin; sie bezeichnen vielmehr eine nicht drohende, sondern eingetretene Vermögensminderung (vgl. Fischer, StraFo 2008, S. 269 ; Brüning/Wimmer, ZJS 2009, S. 94 ; Otto, JZ 1985, S. 69 ; ders., JZ 1993, S. 652 ; zur Frage, ob angesichts dessen die Terminologie glücklich ist, vgl. einerseits Ransiek, ZStW , S. 634 , sowie BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 und vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 , andererseits Beulke/Witzigmann, JR 2008, S. 430 ; Fischer, StraFo 2008, S. 269 ).

    Ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und fehlender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall zu rechnen ist, muss folglich eine Einzelwertberichtigung gebildet oder sogar eine Direktabschreibung vorgenommen werden (vgl. Fischer/Sittmann-Haury, IRZ 2006, S. 217 ), so dass das Vermögen der Bank bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits durch den Vertragsschluss (die verbindliche Kreditzusage) wegen der Minderwertigkeit des Gegenleistungsanspruchs negativ verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 ; Hellmann, ZIS 2007, S. 433 ; Martin, Bankuntreue, 2000, S.122; Nack, NJW 1980, S. 1599 ; ders., StraFo 2008, S. 277 ; Ransiek, a.a.O., S. 668 f.; Schmitt, BKR 2006, S. 125 ).

    (1) Bewertung und Wertberichtigung von Forderungen gehören zum kaufmännischen Alltag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 -, NStZ 2009, S. 330 m. umf. N.; Nack, StraFo 2008, S. 277 ).

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Tatbestands (-merkmals) bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können zudem durch weitgehende Einigkeit über einen engeren Bedeutungsinhalt, insbesondere durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, entkräftet werden (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifung oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ).

    Auch in einem solchen Fall darf ein nach dem Willen des Gesetzgebers strafloses Verhalten nicht durch eine Entscheidung der Gerichte strafbar werden (vgl. BVerfGE 87, 209 m.w.N.).

    Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Sodann stellt sich die Frage nach der Auslegung der relevanten Normen, unter denen sich Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit oder generalklauselartigen Charakters befinden können, da sich dem Normtext des § 266 Abs. 1 StGB Anforderungen an die Bestimmtheit der in Bezug genommenen Normen nicht entnehmen lassen; verwiesen sei insofern nur beispielhaft auf die im Fall der Beschwerdeführer zu III. 1) bis 5) teilweise einschlägigen Bestimmungen der §§ 76, 93, 111, 116 AktG (vgl. dazu BGHSt 47, 187 ; 50, 331 ; Kindhäuser, a.a.O., § 266 Rn. 58).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ; siehe aber auch BGHSt 50, 331 ; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, S. 453 ; aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, S. 3541 ; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, S. 324 ; Sauer, wistra 2002, S. 465 f.).

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 5/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint

  • BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57

    Fahrkartenschalter - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und

  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • OLG Karlsruhe, 30.08.1989 - 1 Ws 60/89
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ws 71/99

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, DRK Bochum, Untreue

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 410/09

    Untreue (Auskehrung eines Darlehensbetrages vor dinglicher Sicherung; Berechnung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln

  • KG, 22.03.2005 - 14 U 248/03

    Haftung des Vorstandes eines Kreditinstituts: Sorgfalt eines ordentlichen und

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 520/83

    Abschöpfung verschleierter Aufschläge durch Zwischengeschäfte beim Immobilienkauf

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis -

  • BGH, 17.08.2006 - 4 StR 117/06

    Grundsätze zum "Vermögensnachteil"; Vermögensnachteil bei Übernahme einer

  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • RG, 20.04.1887 - 2237/86

    1. Was ist unter dem Merkmale der Vermögensbeschädigung beim Betruge zu

  • RG, 28.07.1939 - 1 D 551/39

    Ein Rechtsanwalt schädigt i. S. des § 266 StGB. das Vermögen eines anderen, wenn

  • RG, 02.06.1932 - II 336/32

    1. Ist die in Kapitel I § 1 Abs. 1 und § 19 des sechsten Teils der dritten

  • RG, 22.02.1927 - I 22/27

    Kann Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. vorliegen, wenn ein Bevollmächtigter

  • BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95

    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den

  • BGH, 04.02.2009 - 5 StR 260/08

    Untreue durch Kreditvergabe (Nachteil; schadensgleiche Vermögensgefährdung;

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Die Vorschrift verletzt den besonders strengen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 69; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14 f.; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 72; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 62; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 138; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 65; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 27; HGR/ Wolff § 134 Rn. 51; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 125; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; anders mit Blick auf die Rechtsprechungspraxis Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 44) verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für Strafnormen.

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 69).

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14).

    Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden; müsste er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen für die Dauer gedachten Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 73; so auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3.

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/ Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 71 m. w. N; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 69; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 43; HGR/ Wolff § 134 Rn. 13; Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372), also für den Nicht-Juristen (Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 92; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136), in den Blick zu nehmen, damit jedermann sein Verhalten an den Strafnormen ausrichten kann und zugleich kein willkürliches staatliches Strafen fürchten muss (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 67; HGR/ Wolff § 134 Rn. 14; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 125).

    Insoweit bedeutet Verständlichkeit nicht unmittelbare Ablesbarkeit - das Gericht bringt das Erfordernis der Abstraktion mit dem Erfordernis der Normenklarheit in Einklang -, jedoch muss zumindest ein "Graubereich" erkennbar sein, in dem ein Risiko der Strafbarkeit besteht, soweit eine klarere Normfassung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 66; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 29; HGR/ Wolff § 134 Rn. 53; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 70 m. w. N.; so auch BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175).

    (33) Daraus folgen zwei verschiedene Anforderungen an den parlamentarischen Gesetzgeber (Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 87; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 144; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140): Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend einerseits die Verpflichtung dazu, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209, 3210, Rn. 72; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14 f.; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 57; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 115) und also nicht den Gerichten zu überlassen (im Folgenden als Aspekt der Gewaltenteilung bezeichnet, siehe dazu im hiesigen Fall Rn. 80).

    Der Gesetzgeber hat als einziger zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3.

    Den Gerichten ist es verwehrt, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 74; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; HGR/ Wolff § 134 Rn. 16; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136).

    Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, sodass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 149; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 66; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139a; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 67; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 65; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 29; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 115).

    Es bedarf für die Prüfung der ausreichenden Bestimmtheit vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; BeckOK GG/ Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 142; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371).

    In diesem Zuge sind zu berücksichtigen einerseits die Regelungsalternativen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209, 3211 Rn. 75; HGR/ Wolff § 134 Rn. 57; a. A. BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 71), also alternative Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesetzes zur Verfolgung des gewünschten Gesetzeszwecks.

    Zudem sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände einzubeziehen, die zu der gesetzlichen Regelung führ(t)en (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75 m. w. N.; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 68; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 30; HGR/ Wolff § 134 Rn. 57; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371).

    Drittens ist die Schwere der angedrohten Strafe von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 15; Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 107, wobei dieser allerdings für die Berücksichtigung der Strafdrohung zwischen den Normzwecken differenziert [vgl. dort Rn. 95 und 108 bei nicht aufgelöstem Widerspruch]; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 39; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 73; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 68; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 69 f.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 126; kritisch Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 758; kritisch auch v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 145; a. A. zur Bedeutung der Strafdrohung HGR/ Wolff § 134 Rn. 57).

    Zu berücksichtigen ist viertens schließlich der Kreis der Normadressaten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75 m. w. N.; Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 93; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 40; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 73; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 68; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 146; HGR/ Wolff § 134 Rn. 57; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    (45) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen die verfassungswidrige Unbestimmtheit der Vorschrift bereits a priori ausschließen oder jedenfalls ein deutliches Zeichen für die Bestimmbarkeit der Vorschrift sein (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 76 und 81; BVerfG [3.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; kritisch auch HGR/ Wolff § 134 Rn. 58).

    Die Rechtsprechung ist vielmehr gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 81; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 37; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 16; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 78; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139; so wohl auch Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372, der diese verfassungsrechtliche Wertung für selbstverständlich hält).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifungs- und Entgrenzungsverbot; dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 79 m. w. N.; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 26.1; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 158; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372, der das Verschleifungsverbot aus der allgemeinen Methodenlehre ableitet).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    a) Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    aa) Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 ; 126, 170 ; 150, 1 ) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Grundsatz der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 93, 213 ; 126, 170 ), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt.

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 153, 310 ).

    dd) Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 unter Verweis auf BVerfGE 92, 1 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 126, 170 ).

    aa) Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Die Gerichte dürfen in die Entscheidung des Gesetzgebers nicht korrigierend eingreifen und müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, zum Freispruch gelangen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Es ist dann Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; stRspr).

    Vielmehr haben die Gerichte den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 126, 170 ).

    Sie dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Andererseits ist die Rechtsprechung gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur die bloße Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 126, 170 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen - auch zum Schutz des Normadressaten - innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen; vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung das Verschleifungsverbot nur auf dieser Ebene herangezogen (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 126, 170 ) Genüge getan.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Dieser Schadenstypus wird ganz überwiegend als schadensgleiche Vermögensgefährdung oder Gefährdungsschaden beschrieben (vgl. BVerfGE 126, 170 ; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 m.w.N.).

    Die ursprünglich im Rahmen des Betrugstatbestands (§ 263 Abs. 1 StGB) entwickelte Rechtsfigur der schadensgleichen Vermögensgefährdung wurde auf das Nachteilsmerkmal des Untreuetatbestands (§ 266 Abs. 1 StGB) übertragen und findet auch dort Anwendung (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfGK 15, 193 ).

    In der Rechtsprechung und ganz überwiegend auch in der Literatur werden die mit der schadensgleichen Vermögensgefährdung zusammenhängenden Fragestellungen unabhängig von der Zuordnung zu § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB einheitlich behandelt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfGK 15, 193 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 156, § 266 Rn. 115, 150; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 ff.; gegen eine parallele Betrachtung Safferling, NStZ 2011, S. 376 ).

    Die für den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) maßgeblichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 126, 170 ) gelten auch für Fallgestaltungen des Eingehungsbetrugs.

    Allerdings darf auf diese Weise der Tatbestand des § 263 StGB nicht verfassungswidrig überdehnt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Zur Verhinderung der Tatbestandsüberdehnung muss, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Bestehen Unsicherheiten, so kann ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (vgl. BVerfGE 126, 170 ).

    Da die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 263 StGB Rn. 95; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 ), setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt werden kann.

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