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   BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07   

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https://dejure.org/2007,1089
BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07 (https://dejure.org/2007,1089)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.2007 - 2 BvR 26/07 (https://dejure.org/2007,1089)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 (https://dejure.org/2007,1089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 70 StPO
    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht seelsorgerischen Gesprächen; Beichtgeheimnis; Kernbereich privater Lebensgestaltung); Religionsfreiheit (Überzeugungen; innere Not); Berufsfreiheit (Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers gem § 53 Abs 1 S 1 Nr 1 StPO hinsichtlich nichtseelsorgerischer Teile eines Gesprächs mit einem Untersuchungshäftling - insbesondere keine Verletzung der Glaubens- oder der Berufsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen Gefängnisseelsorgers; Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts von nicht die Priesterweihe innehabenden Geistlichen; Unterscheidbarkeit seelsorgerischer und nichtseelsorgerischer Teile eines Gesprächs; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zeugnispflicht eines katholischen Gefängnisseelsorgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde eines Gefängnisseelsorgers gegen Beugehaft erfolglos

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde eines Gefängnisseelsorgers gegen Beugehaft erfolglos

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.1.2007)

    Gefängnisseelsorger muss in Beugehaft // Verfassungshüter bestätigen Pflicht auf Aussage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 216
  • NJW 2007, 1865
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
    Eine inhaltliche Unterscheidbarkeit nach schutzwürdigen und nichtschutzwürdigen Äußerungen hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach angenommen und für notwendig erachtet, etwa bei heimlichen Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 ), Tagebuchaufzeichnungen (vgl. BVerfGE 80, 367 ) und Gesprächen, die Gegenstand einer technischen Überwachungsmaßnahme sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht anerkennt einen Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    Der Schutz der Beichte und der Gespräche mit Beichtcharakter zählt zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Die wirksame Aufklärung von Straftaten stellt einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
    Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der - grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende (vgl. BVerfGE 38, 105 ) - Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden und müssen seine Persönlichkeitsrechte angemessen Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Die Rücksichtnahme auf die Subjektstellung des Zeugen und seine Grundrechte begründet allerdings keinen generellen Anspruch des Zeugen, vor Konflikten und Beeinträchtigungen bewahrt zu werden, die aus seiner Zeugnispflicht herrühren können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 57, 250 ).

    Den Zeugen trifft daher grundsätzlich die Pflicht, vor Gericht über ihm bekannte Tatsachen, die für die Aufklärung und Verfolgung einer Straftat von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß auszusagen (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
    Verfassungsrechtlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - aufgrund des Ausnahmecharakters von Zeugnisverweigerungsrechten - Voraussetzung für ihre Zuerkennung ein hinreichend konkretes Berufsbild der privilegierten Personengruppe ist (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 38, 312 ).

    Jedenfalls bei einer hauptamtlichen Beauftragung nach den durch das kirchliche Dienstrecht vorgesehenen Voraussetzungen ist eine angemessene Umgrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts kirchlicher Seelsorger, die keine Kleriker sind, sichergestellt, zumal der Körperschaftsstatus der Kirche eine Gewähr dafür bietet, von dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht unangemessen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 33, 367 ; Ling, GA 2001, S. 325 ).

    Die wirksame Aufklärung von Straftaten stellt einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

  • BGH, 15.04.2010 - 4 StR 650/09

    Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 25. Januar 2007 (2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866) ergänzend ("zumal") darauf hingewiesen hat, dass der Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür biete, dass vom Zeugnisverweigerungsrecht nicht unangemessen Gebrauch gemacht werde.

    Dementsprechend hat es auch das Bundesverfassungsgericht für eine angemessene Begrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts ausreichen lassen, dass ein Seelsorger, der nicht den Status eines ordinierten Pfarrers oder eine vergleichbare Stellung innehatte, von der Kirche hauptamtlich mit der seelsorgerischen Tätigkeit beauftragt worden war (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866).

    Erforderlich - und auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften hinreichend berücksichtigend - ist, dass es sich um eine zwingende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene nicht ohne innere Not absehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1867; ähnlich Radtke ZevKR 2007, 617, 638; Fischedick DÖV 2008, 584, 588; ders., Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern, 2006, S. 50 f.).

    Denn diese Vorschrift regelt nur Zeugnisverweigerungsrechte "aus beruflichen Gründen" (dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865; Seelemann ZevKR 2004, 639, 641 f.), lässt also eine allein religiös motivierte, indes nicht mit der Übertragung eines entsprechenden Amtes verbundene seelsorgerische Tätigkeit nicht genügen.

    (2) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist objektiv und in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141).

    Denn jedes Zeugnisverweigerungsrecht - oder seine Ausweitung - kann die Aufgabe der Strafgerichte und der Ermittlungsbehörden, die Wahrheit in Bezug auf die Begehung und den Hergang einer Straftat zu erforschen, beeinträchtigen (vgl. BT-Drucks. 16/5846 S. 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868).

  • VGH Hessen, 28.09.2012 - 7 A 1590/12

    Glaubensfreiheit und koedukativer Schwimmunterricht

    Da nicht jedes Verhalten, das im weitesten Sinn auf religiöse Ansichten zurückgeführt werden kann, durch die Glaubensfreiheit geschützt ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 - NJW 2007, 1865, 1867), bedarf es hierzu einer konkreten, substantiierten und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend behaupteten Glaubensgebots ausreichend objektivierbaren Darlegung.
  • BGH, 10.01.2012 - StB 20/11

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).

    Bei seiner Abwägung muss das Gericht auch die Bedeutung besonderer grundrechtlicher Gewährleistungen, die im Einzelfall berührt sein können, berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868).

  • LAG Hamm, 20.04.2011 - 4 Sa 2230/10

    Kündigung und Religionsfreiheit - "Jesus hat sie lieb"

    Ob dies der Fall ist, hängt auch vom Selbstverständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft ab, wobei den Betroffenen im Zweifelsfall eine Darlegungslast trifft (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2007 - 2 BvR 26/07 = NJW 2007, 1865 ff.; Leibholz/Rinck, a.a.O. Rn. 47; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2009, a.a.O.; zur ebenfalls durch Art. 4 GG geschützten Gewissensfreiheit auch BAG, Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 436/83 = NJW 1986, 85 ff.; Leuze, RdA 1993, 16, 18).
  • BAG, 02.08.2017 - 9 AZB 39/17

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO

    Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der - grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende - Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden (BVerfG 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 - Rn. 16, BVerfGK 10, 216) .
  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

    aa) Da sich ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur auf Tatsachen erstreckt, die dem betreffenden Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind und nicht auf das, was er in ausschließlich karitativer oder fürsorgerischer Tätigkeit erfahren hat (BGHSt 51, 140, 141; vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1865), kam jedenfalls dem Zeugen D. ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu.
  • BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08

    Pflicht zur Zeugenaussage gegen einen früheren Strafverteidiger;

    a) Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Zeugnisverweigerungsrechte unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 -, NJW 2007, S. 1865 m.w.N.).
  • KG, 09.02.2011 - 3 Ws 31/11

    Auskunftsverweigerungsrecht: Beugehaft wegen Aussageverweigerung eines wegen

    Danach darf die Beugehaft nicht nur zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles unerlässlich sein (vgl. BVerfG NJW 2007, 1865, Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 70 Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 04.08.2009 - StB 32/09

    Freiheitsgrundrecht; Beugehaft zur Erzwingung eines Zeugnisses (Ermessen des

    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG NJW 2007, 1865, 1868; Meyer-Goßner aaO § 70 Rdn. 13).
  • VerfGH Thüringen, 09.07.2014 - VerfGH 17/13
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall der Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung betroffen oder wegen der Eigenart des Beweisthemas der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, juris Rn. 12).
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