Rechtsprechung
   BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14924
BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18 (https://dejure.org/2020,14924)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18 (https://dejure.org/2020,14924)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 BvR 2628/18 (https://dejure.org/2020,14924)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14924) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 116 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 8 Abs 1 MRK
    Stattgebender Kammerbeschluss: Art 6 Abs 5 GG verbietet Differenzierung zwischen nichtehelichen und ehelichen Abkömmlingen Verfolgter bzgl des Einbürgerungsanspruchs gem Art 116 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung der Wertentscheidungen zugunsten der Gleichstellung ...

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen des Entzugs der Staatsangehörigkeit bei dem Vater aus politischen oder rassischen Gründen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der unehelichen Tochter als Abkömmling i.R.e. Anspruchs auf Einbürgerung; Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Art 6 Abs 5 GG verbietet Differenzierung zwischen nichtehelichen und ehelichen Abkömmlingen Verfolgter bzgl des Einbürgerungsanspruchs gem Art 116 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung der Wertentscheidungen zugunsten der Gleichstellung ...

  • doev.de PDF

    Einbürgerung von Abkömmlingen früherer deutscher Staatsangehöriger; Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen des Entzugs der Staatsangehörigkeit bei dem Vater aus politischen oder rassischen Gründen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der unehelichen Tochter als Abkömmling i.R.e. Anspruchs auf Einbürgerung; Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Art 6 Abs 5 GG verbietet Differenzierung zwischen nichtehelichen und ehelichen Abkömmlingen Verfolgter bzgl des Einbürgerungsanspruchs gem Art 116 Abs 2 S 1 GG - Berücksichtigung der Wertentscheidungen zugunsten der Gleichstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgung von Emigrantenkindern - trotz nichtehelicher Abstammung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nichtehelichen Kindern NS-verfolgter Männer wird deutsche Staatsangehörigkeit zugesprochen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einbürgerungsanspruch für nichtehelicher Kinder von NS-Verfolgten - Verweigerte Einbürgerung nichtehelicher Kinder stellt Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1428
  • FamRZ 2020, 1511
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 - das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

    Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (vgl. BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; vgl. auch Vedder/Lorenzmeier, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, GG, 6. Aufl. 2017, Art. 116 Rn. 93 ff.; Masing/Kau, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 155 f.).

    (a) In der deutschen Rechtsordnung werde der Begriff des Abkömmlings nicht einheitlich verwandt (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Danach solle, wenn die Betroffenen es wünschten, die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Der dargelegte Gesetzeszweck ergebe, dass nur denjenigen Kindern eines Ausgebürgerten ein Einbürgerungsanspruch zustehe, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, mithin nicht den nichtehelichen Kindern ausgebürgerter Väter (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Insbesondere biete die Norm keinen Anhalt dafür, dass - über die vorerwähnten Anforderungen hinaus - das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen daraufhin zu überprüfen wäre, wie es ohne die nationalsozialistische Verfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Der Zweck dieser Regelung unterscheide sich daher wesentlich von dem des Art. 116 Abs. 2 GG und könne daher auch eine abweichende Abgrenzung des Abkömmlingsbegriffs rechtfertigen (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Es sei nicht verfassungswidrig, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes hieran anzuknüpfen (vgl. BVerwGE 68, 220 unter Verweis auf BVerfGE 56, 363 ).

    Das aber sei der Fall, zumal der erwähnte Einbürgerungsanspruch einem Interesse nichtehelicher Kinder deutscher Väter auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit angemessen Rechnung trage (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält die Unterscheidung mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck der beiden Absätze für gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Als Nachweis führen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (vgl. BVerwGE 68, 220 ) und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 (vgl. BVerfGE 56, 363 ) an.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    a) Bei der Anwendung von Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die mit einer Generationenfolge an die Familienbindung des Einzelnen anknüpfen, sind die Wertentscheidungen zu beachten, in denen die Verfassung das Verhältnis der Geschlechter zueinander, die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

    bb) Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 ; 10, 59 ; 15, 337 ; 21, 329 ; 31, 1 ; 37, 217 ; stRspr) und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung (BVerfGE 31, 1 ).

    Wenn die Staatsangehörigkeit eines Kindes von der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils abhängig gemacht wird, so verbietet Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich, das Problem der Staatsangehörigkeit von Kindern einseitig zulasten der Mutter oder des Vaters zu lösen (vgl. zu einer einseitig zulasten der Mutter in gemischt-nationalen Ehen getroffenen Regelung BVerfGE 37, 217 ).

    Mit Beschluss des Ersten Senats vom 21. Mai 1974 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (vgl. RGBl 1913 S. 583 f.), ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (vgl. BGBl I 1963 S. 982), für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG, soweit danach das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht unter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

    Für Art. 116 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift werde "ohne Differenzierung nach dem Geschlecht in gleicher Weise durch die Abstammung von einem Mann wie von einer Frau deutscher Volkszugehörigkeit vermittelt" (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

    Regeln über die Weitergabe der Staatsangehörigkeit in der Generationenfolge können daher nur auf der Grundlage der Wertentscheidungen getroffen werden, in denen die Verfassung insbesondere die Beziehungen in der Familie und deren Verhältnis zum Staat kennzeichnet und bestimmt (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

    Denn eine Regelung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter regelt nicht nur den objektiven Status des Kindes, sondern berührt auch unmittelbar die Rechtsstellung der Elternteile in ihrem Verhältnis zum Staat wie zur Familie (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

    Das Abstammungsprinzip als Grundlage des Staatsangehörigkeitserwerbs wirkt nach zwei Seiten: Einmal soll die Bindung an die eigenständige soziale Einheit der Familie vermittelt und gewährleistet werden, zum anderen macht die gemeinsame Bindung an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft einen Teil der vielfältigen engen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aus und trägt dazu bei, den Zusammenhang in der Familie zu dokumentieren und zu stärken (vgl. BVerfGE 37, 217 ).

  • EGMR, 11.10.2011 - 53124/09

    GENOVESE v. MALTA

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Eine willkürliche Verweigerung der Staatsangehörigkeit kann aber wegen der Auswirkung einer solchen Maßnahme auf das Privatleben einer Person in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 32).

    Wenn ein Staat das Recht vorsieht, seine Staatsangehörigkeit zu erlangen, muss dieses Recht ohne Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK ausgestaltet sein, also auch ohne Diskriminierung gegenüber nichtehelichen Kindern (vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, §§ 33 ff.).

    Die Mitgliedstaaten verfügen hier über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43).

    Es müssen aber sehr gewichtige Gründe ("very weighty reasons") vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49; Camp and Bourimi v. Niederlande, Urteil vom 3. Oktober 2000, Nr. 28369/95, § 38; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 44).

    Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, sie also entweder kein legitimes Ziel verfolgt oder aber unverhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Brauer v. Deutschland, Urteil vom 28. Mai 2009, Nr. 3545/04, § 39; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt "sehr gewichtige Gründe", damit eine ungleiche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann (vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 44: "[...] very weighty reasons would have to be advanced before what appears to be an arbitrary difference in treatment on the ground of birth out of wedlock could be regarded as compatible with the Convention.").

    Deshalb kann die einseitige Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter keinen sehr gewichtigen Grund darstellen, um den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit des nichtehelichen Vaters und die damit verbundene Benachteiligung des nichtehelichen Kindes zu rechtfertigen (vgl. EGMR, Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 46).

  • EGMR, 01.02.2000 - 34406/97

    MAZUREK c. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Eine unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat (vgl. EGMR, Marckx v. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/74, § 33; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 46), das heißt, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel nicht verhältnismäßig sind.

    Die Mitgliedstaaten verfügen hier über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43).

    Es müssen aber sehr gewichtige Gründe ("very weighty reasons") vorgebracht werden, damit eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen Kindern als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49; Camp and Bourimi v. Niederlande, Urteil vom 3. Oktober 2000, Nr. 28369/95, § 38; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 44).

    Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang die Qualität der Konvention als "living instrument", das im Lichte der aktuellen Gegebenheiten interpretiert werden muss (vgl. EGMR, Marckx v. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Nr. 6833/74, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49).

    Der Gerichtshof stützte sich hierbei auf die European Convention on the Legal Status of Children born out of Wedlock von 1975 (vgl. EGMR, Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 49).

    Die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder stellt eine Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK dar, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, sie also entweder kein legitimes Ziel verfolgt oder aber unverhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Inze v. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Nr. 8695/79, § 41; Mazurek v. Frankreich, Urteil vom 1. Februar 2000, Nr. 34406/97, § 48; Brauer v. Deutschland, Urteil vom 28. Mai 2009, Nr. 3545/04, § 39; Genovese v. Malta, Urteil vom 11. Oktober 2011, Nr. 53124/09, § 43).

  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch - Kinder eines

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 - das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

    Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (vgl. BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; vgl. auch Vedder/Lorenzmeier, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, GG, 6. Aufl. 2017, Art. 116 Rn. 93 ff.; Masing/Kau, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 155 f.).

    Dies folge daraus, dass von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden könne, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder" hergestellt werde, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (vgl. BVerwGE 85, 108 ).

    (3) Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 6. Dezember 1983 mit Urteil vom 27. März 1990 (BVerwGE 85, 108).

    Auch vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder ausgebürgerter Mütter seien nicht aufgrund ihrer Abstammung nach Art. 116 Abs. 2 GG einbürgerungsberechtigt (vgl. BVerwGE 85, 108 ).

    Die ehelichen Kinder stünden nicht in einem solchen rechtlichen Verhältnis zu ihrer Mutter, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe (vgl. BVerwGE 85, 108 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Zudem sei höchstrichterlich geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG keine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter gebiete (unter Verweis unter anderem auf BVerfGE 135, 48 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 -, juris, Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirke, stets einer überzeugenden Begründung (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ).

    Die Berufung der Gerichte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48) sei zu Unrecht erfolgt.

    Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 118, 45 ; 135, 48 ).

    (c) Soweit das Verwaltungsgericht Köln daneben ausführt, dass eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 auf vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter nicht geboten sei, verweist es auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48 ), in dem es aber nicht um die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG 1993 geht, sondern um die Behördenanfechtung der rechtlichen Vaterschaft kraft Anerkennung, die nur bei nichtehelichen Kindern zur Anwendung kommen kann und diese daher mittelbar benachteiligt.

    Diese Benachteiligung lasse sich - so der Erste Senat - jedoch rechtfertigen (BVerfGE 135, 48 ).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 148, 296 ).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 148, 296 ).

    Die Heranziehung seiner Rechtsprechung als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 148, 296 ).

    Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 148, 296 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 64).

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).

    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 85, 80 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, Rn. 4).

    Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 118, 45 ).

    Das angegriffene Urteil stützt sich auf eine einseitige Bindung des nichtehelichen Kindes an die Mutter, die zwar in den 1980er Jahren als rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder herangezogen worden sein mag, so aber nicht mehr mit den Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 84, 168; 92, 158; vgl. auch Lipp, FamRZ 1998, S. 65 ff.).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).

    Offenbar hat er angenommen, die allgemeine Überzeugung von der Unzulässigkeit solcher Differenzierungen sei noch nicht so gefestigt, dass sie durch die Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 GG allein wirksam ausgeschlossen würden (vgl. BVerfGE 3, 225 ).

    Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Nichtehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. BVerfGE 3, 225 ).

    bb) Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 ; 10, 59 ; 15, 337 ; 21, 329 ; 31, 1 ; 37, 217 ; stRspr) und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung (BVerfGE 31, 1 ).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18
    (3)Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Verwaltung und der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 26, 44 ; 26, 265 ; 96, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 - 1 BvR 1988/95 -, Rn. 4; vom 8. Januar 2009, - 1 BvR 755/08 -, Rn. 16).

    Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 ; BVerfGK 2, 136 ).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zulässt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Zieles der Verfassung am nächsten kommt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 25, 167 ).

    Sind aber zwei verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die einer Wertentscheidung der Verfassung besser entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ).

  • EGMR, 28.10.1987 - 8695/79

    Inze ./. Österreich

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93

    Auslegung des Begriffs Abkömmling - Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs -

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

  • VG Berlin, 27.10.1986 - 2 A 39.85

    Einbürgerungsanspruch der Abkömmlinge ausgebürgerter Verfolgter aus Art. 116 Abs.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvR 532/56

    Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 12.05.1999 - 1 BvR 1988/95

    Kosten für Säuglingserstausstattung, hier: Klage eines nichtehelichen Kindes

  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08

    Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

  • EGMR, 28.05.2009 - 3545/04

    Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • EGMR, 03.10.2000 - 28369/95

    CAMP ET BOURIMI c. PAYS-BAS

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • VG Berlin, 10.04.1989 - 2 A 5.88
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerwG, 20.03.1992 - 1 B 33.92

    Einbürgerungsanspruch für Abkömmlinge Verfolgter

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03

    Fortgeltung der Vorschriften bezüglich nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2018 - 19 A 2209/17
  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 28.20

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als

    Anlässlich des Streitfalles bedarf keiner Entscheidung, inwieweit dem zu folgen ist (zur Problematik der "hypothetischen Betrachtung" auch in Anwendung gleichheitswidrigen Staatsangehörigkeitsrechts s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 - 2 BvR 2628/18 -, InfAuslR 2020, 285).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413/60 u. a. -, BVerfGE 19, 206 ff., juris Rn. 43; Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN 1/69 -, BVerfGE 36, 342 ff., juris Rn. 45; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u. a. -, BVerfGE 157, 223 ff., juris Rn. 101; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, BVerfGE 160, 1 ff., juris Rn. 62; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 2628/18 -, juris Rn. 33).
  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

    Danach darf ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden (vgl BVerfG Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 - BVerfGE 127, 263 = SozR 4-1300 § 116 Nr. 2 RdNr 41; BVerfG Beschluss vom 20.5.2020 - 2 BvR 2628/18 - juris RdNr 21 mwN) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2020 - 19 A 3048/19
    Zu den Wirkungen des Art. 6 Abs. 5 GG bei nichtehelich geborenen Abkömmlingen im Sinn des Art. 116 Abs. 2 GG vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 - 2 BvR 2628/18 -, juris, Rn. 56 ff.
  • EGMR, 28.07.2020 - 25402/14

    PORMES v. THE NETHERLANDS

    How can the fact that the applicant was liable to be denied residence in the country in which he had been living since the age of four be justified when he would not have been liable had any one of these eventualities occurred? This distinction is based solely on accident and on a situation for which the applicant is not responsible at all (see, in a comparable context, the judgment of 19 October 2016 of the Supreme Court of the United Kingdom in R v Secretary of State for the Home Department; see also the judgment of 20 May 2020 of the German Constitutional Court, 2 BvR 2628/18).
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 ZB 20.2829

    Erfolgreicher Zulassungsantrag wg. ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des

    Dabei ist das Erstgericht jedoch vom Kläger vorgetragenen Hinweisen nicht nachgegangen, dass das britische Recht für vor dem Jahr 2006 als Kinder unverheirateter Eltern geborener Personen im Hinblick auf die Legitimität der Abstammung auf das Recht des Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Geburt abstellt und das deutsche Abstammungsrecht in § 1592 BGB - anders als andere Rechtsordnungen - keine "illegitimen" Kinder kennt (s. auch Art. 6 Abs. 5 GG; vgl. zu den Folgen des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrages für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht BVerfG, B.v. 20.5.2020 - 2 BvR 2628/18 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht