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   BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08   

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BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 (https://dejure.org/2009,828)
BVerfG, Entscheidung vom 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 (https://dejure.org/2009,828)
BVerfG, Entscheidung vom 05. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 (https://dejure.org/2009,828)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 66b Abs. 3 StGB; § 63 StGB; § 67d Abs. 6 StGB; § 66b Abs. 3 StGB
    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus); Rückwirkungsverbot; Doppelbestrafungsverbot; verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz (Rückbewirkung; Rückanknüpfung; Rechtskraft); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 66b StGB; Artt. 103, 2, 20 GG; § 93a BVerfGG

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 66b Abs 3, 67d Abs 6 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und den Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 66b Abs. 3; ; StGB § 67c Abs. 2 S. 5; ; StGB § 67d Abs. 6; ; StPO § 275a Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 Strafgesetzbuch ( StGB ); Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und den Gleichheitsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    § 66b Abs. 3 StGB ist verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.8.2009)

    Sexualstraftäter scheitern mit Klage gegen Sicherungsverwahrung // Verfassungshüter bestätigen Spezialgesetz für Altfälle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 98
  • NJW 2010, 1514
  • NStZ 2010, 265
  • NJ 2009, 479
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 109, 190 ).

    a) § 66b Abs. 3 StGB führt in so genannten Altfällen zunächst zu einer verfassungsrechtlich gerechtfertigten tatbestandlichen Rückanknüpfung im Hinblick auf Verurteilungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ), die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    aa) § 66b Abs. 3 StGB gibt den Gerichten in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB in so genannten Altfällen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, rechtskräftig festgesetzte Rechtsfolgen abzuändern (vgl. zu diesem Aspekt der Rückbewirkung von Rechtsfolgen BVerfGE 109, 133 ).

    Die durch das nachträglich entscheidende Gericht vorzunehmende Prognoseentscheidung basiert insofern auf einem Sachverhalt, der weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des Inkrafttretens der Neuregelung abgeschlossen war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; Peglau, NJW 2008, S. 1634 f.).

    bb) Das Rechtsstaatsprinzip, hier in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht, steht einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen freilich nur entgegen, soweit diese sich zum Nachteil eines betroffenen Grundrechtsträgers auswirkt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Die pauschale Behauptung, bei der Sicherungsverwahrung handle es sich um einen reinen "Verwahrvollzug", genügt angesichts der entgegenstehenden Feststellungen des Zweiten Senats in dem Urteil vom 5. Februar 2004 ( BVerfGE 109, 133 ) jedenfalls nicht.

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    § 66b Abs. 3 StGB ist - ebenso wie die Vorschriften des § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (vgl. dazu BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris) - mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 41, 47 f.).

    Auch das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG verbietet nur die erneute Bestrafung als missbilligende und vergeltende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht; es betrifft nicht die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; ferner Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 135 ff.).

    Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ), die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3 StGB von den Vorschriften des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB, wonach (wesentliche) neue, erst nachträglich entstandene Tatsachen oder eine nachträgliche Erweiterung der Kognitionsbefugnis vorliegen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 34 sowie BGHSt 50, 121 ; 50, 275 ; 51, 185 ).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision und führte unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss vom 23. August 2006 (BVerfGK 9, 108) aus, § 66b Abs. 3 StGB sei verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz; auf der Grundlage der Vorschrift könne lediglich eine Form der unbefristeten Unterbringung durch eine andere Form ersetzt werden.

    In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    § 66b Abs. 3 StGB ist - ebenso wie die Vorschriften des § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (vgl. dazu BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris) - mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 41, 47 f.).

    Die Feststellung der psychologischen Tatsache eines Hanges zu erheblichen Straftaten ist nicht gleichbedeutend mit der geforderten Prognose der künftigen Begehung erheblicher Straftaten, kann aber eine Basistatsache für eine solche Prognose darstellen (vgl. BVerfGK 9, 108 ).

    Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ), die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    In der Folge des Senatsurteils vom 10. Februar 2004 ( BVerfGE 109, 190) entschloss sich der Bundesgesetzgeber, die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bundesrechtlich zu regeln und dabei auch die beschriebene Problematik aufzugreifen.

    In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; denn als Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger kann der Gesetzgeber unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen - insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - demjenigen die Freiheit entziehen, von dem ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Dabei muss es sich um eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln; eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 109, 190 ).

  • BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung legt der Bundesgerichtshof § 66b Abs. 3 StGB dahingehend aus, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB noch die Verbüßung von (Rest-) Freiheitsstrafe aussteht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 m. Anm. Ullenbruch).

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu § 66b Abs. 3 StGB - ebenso wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Fall des Beschwerdeführers zu 1) - zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3 StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern im Kern um die Überweisung von einer derartigen Maßnahme in eine andere geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 ; kritisch Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ).

    Dahingestellt bleiben kann daher, ob bei Zugrundelegung der vom Großen Senat vorgesehenen Maßstäbe für die Auslegung des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in den Fällen der Erledigung einer Unterbringung mit anschließender Verbüßung einer (Rest-)Freiheitsstrafe (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 ) die hiervon Betroffenen im Ergebnis tatsächlich noch besser gestellt werden als der Personenkreis, dem die Beschwerdeführer angehören (verneinend wohl Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    b) Anders als die genannten Vorschriften kann die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB im Einzelfall allerdings zudem zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. dazu BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ) führen.

    Zwingende Gründe des gemeinen Wohls können auch eine Durchbrechung des grundsätzlichen rechtsstaatlichen Verbots der rückwirkenden Änderung von Rechtsfolgen zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    Zwar kommt der Sicherungsverwahrung als einer von vornherein ausschließlich auf Sicherung, nicht auf Besserung ausgelegten Maßregel in besonderem Maße ultima-ratio-Charakter zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14, sowie Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 ), doch stellt auch die Unterbringung nach § 63 StGB eine unbefristete Form der Freiheitsentziehung dar, die nach ihrer gesetzlichen Konzeption einen Besserungszweck zudem zwar regelmäßig verfolgt, aber nicht zwingend voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Im Kontext des § 72 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof deshalb wiederholt ausgeführt, die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus stelle gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21 sowie BGHSt 5, 312 ; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1981 - 4 StR 313/81 -, NStZ 1981, S. 390; Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2005 - 3 Ws 298/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Fehleinweisung

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    Eine Ausnahme wird - mit Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 -, NStZ-RR 2007, S. 29 ) - in Fällen gemacht, in denen ursprüngliche Fehleinweisungen nicht auf Fehleinschätzungen in tatsächlicher Hinsicht, sondern auf reinen Rechtsfehlern des ursprünglichen Tatrichters beruhen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.; Stree, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 Ws 298/05 u.a. -, juris, Rn. 15 f.; LG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 1 StVK 86/06 -, NStZ-RR 2007, S. 354 ; dagegen Berg/Wiedner, StV 2007, S. 434 ).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    b) Anders als die genannten Vorschriften kann die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB im Einzelfall allerdings zudem zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. dazu BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ) führen.
  • LG Landau/Pfalz, 10.05.2007 - 1 StVK 86/06
    Auszug aus BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08
    Eine Ausnahme wird - mit Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 -, NStZ-RR 2007, S. 29 ) - in Fällen gemacht, in denen ursprüngliche Fehleinweisungen nicht auf Fehleinschätzungen in tatsächlicher Hinsicht, sondern auf reinen Rechtsfehlern des ursprünglichen Tatrichters beruhen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.; Stree, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 Ws 298/05 u.a. -, juris, Rn. 15 f.; LG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 1 StVK 86/06 -, NStZ-RR 2007, S. 354 ; dagegen Berg/Wiedner, StV 2007, S. 434 ).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • OLG Rostock, 08.02.2007 - I Ws 438/06

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigungserklärung der Unterbringung in

  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

  • BGH, 29.08.1961 - 5 StR 342/61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 1486/06

    Frage der Anwendbarkeit von § 67d Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) auf anfängliche

  • OLG Dresden, 29.07.2005 - 2 Ws 402/05

    Maßregel; Erledigung

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

  • OLG Dresden, 07.02.2008 - 2 Ws 18/08

    Unterbringung; Psychiatrie; Entziehungsanstalt; Besserung und Sicherung

  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache);

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 545/52
  • BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 68/58
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 330/07

    Maßregelvollzug: Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Fortdauer der Unterbringung in

  • RG, 21.03.1935 - 2 D 41/35

    Steht der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Art. 5 Nr. 2

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

  • BVerfG, 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92

    Verurteilter - Zu Unrecht angeordnete Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Gewährleistung betrifft staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens auf die Verhängung eines Übels gerichtet sind, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGK 14, 357 ; 16, 98 ).

    Nicht erfasst sind somit Maßnahmen der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 117, 71 ) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfGE 55, 28 ; BVerfGK 14, 357 ; 16, 98 ).

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Die Norm wurde mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 190), das auch spätere entsprechende Anwendungen in all ihren Varianten unbeanstandet gelassen hat (BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; NJW 2009, 980; NStZ 2010, 265), gerade auch für solche Fälle geschaffen, in denen bei Tatbegehung noch keine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung vorgesehen war, weitgehend auch für Fälle, in denen die nachträgliche Anordnung an formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung anknüpfte, die bei Tatbegehung noch nicht galten.
  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Allerdings kann ein Hang zu erheblichen Straftaten eine Indiztatsache für das Vorliegen der spezifischen Gefährlichkeit zu Anlasstaten i.S.d. § 7 Abs. 2 JGG darstellen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08 (jew. zu § 66b StGB)).

    Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

    Nachdem der Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Revision im September 2008 verworfen hatte, wurde die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfGK 16, 98).

    Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich dieser Norm im Nichtannahmebeschluss vom 5. August 2009 (BVerfGK 16, 98 ) betont, dass es hier nicht um die erstmalige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel gehe und dass die Unterbringung gemäß § 63 StGB kein geringeres, sondern ein anderes Übel sei.

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfGK 16, 98).

    Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen werden, dass bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB lediglich eine "Überweisung" von einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme in eine andere stattfinde (vgl. BVerfGK 16, 98 ) und daher Vertrauensschutzbelange nur nachrangig berührt seien.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BVerfGK 2, 55 ; 16, 98 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, NStZ 2002, S. 533 ).

  • VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10

    Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig

    Dem Tatsachenbegriff unterfallen damit, wie aufgezeigt, auch psychologische Tatsachen wie ein Hang zur Straftatenbegehung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483, und Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, ; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 695/06 -, BGHSt 51, 191 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung).

    Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 ff. StGB ist ebenso wie die polizeirechtliche längerfristige Observation eine - wenn auch deutlich eingriffsintensivere -, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, a.a.O., und vom 22. Mai 2008 - 2 BvR 749/08 -, , wo auf die polizeiliche Dauerobservation als im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung milderes Mittel eingegangen wird, präventive Maßnahme, deren Zweck es ist, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, a.a.O.

    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, a.a.O., Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, a.a.O., Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 -, a.a.O., und Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09 -, .

    Das Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, a.a.O., Beschlüsse vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, a.a.O., vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, a.a.O., und vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, a.a.O. (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung); siehe außerdem BVerfG, Urteile vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, a.a.O. (zu Art. 10 GG und der vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung), vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378, und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, (jeweils zum legitimen Zweck der Datenerhebung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Strafverfolgung).

  • BGH, 28.04.2015 - 1 StR 594/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung

    Von dem Hang bzw. der Hangtätereigenschaft ist die durch § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls geforderte Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu trennen; die Merkmale sind nicht identisch (BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203 f.; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Band 2, § 66 Rn. 99 mwN; siehe auch BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 u.a. Rn. 20).

    Vielmehr bildet der Hang ein wesentliches Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose (Senat, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12, NStZ-RR 2014, 13; vgl. auch BVerfGK 9, 108, 114; BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 u.a., Rn. 20).

  • VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10

    Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 21, und Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 695/06 -, BGHSt 51, 191 = NJW 2007, 1074 = juris Rn. 14 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 = juris Rn. 108, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 21.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 = juris Rn. 108 und 125, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 23 f., Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 = juris Rn. 32, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 -, BGHSt 51, 191 = NJW 2007, 1074 = juris Rn. 16, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09 -, juris Rn. 35.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 = juris Rn. 165, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 16, vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 = juris Rn. 36 und vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 23 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung); siehe außerdem BVerfG, Urteile vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603 = juris Rn. 148 (zu Art. 10 GG und der vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung), vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505 = juris Rn. 164, und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris Rn. 206 (jeweils zum legitimen Zweck der Datenerhebung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Strafverfolgung).

  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10

    Polizeirecht: Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der

    zur nachträglichen Sicherungsverwahrung: BVerfG, Urteil vom 10.2.2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, NJW 2004, 750, Beschlüsse vom 23.8.2006, NJW 2006, 3483, vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 und vom 5.8.2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, zitiert nach Juris.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11

    Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in

    Die dagegen eingelegte Revision wurde ebenso verworfen wie die Verfassungsbeschwerde (BVerfG [Kammer], NJW 2010, 1514).

    Das BVerfG hat zwar bereits in seiner Entscheidung vom 05.08.2009 - 2 BvR 2098708 (NJW 2010, 1514) u.a. ausgeführt, dass § 66 b III StGB gegenüber den § 66 b 1, 11 und § 67d III d StGB, die lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung ermöglichen, gegebenenfalls auch einen schwerwiegenderen Eingriff, nämlich die Rückbewirkung von Rechtsfolgen - Korrektur der Ablehnung der möglichen originären Sicherungsverwahrung durch deren nachträgliche Anordnung nach Erledigung der Maßregel des § 63 StGB nach § 67d VI StGB ausschließlich auf der Grundlage von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung bekannt oder erkennbar waren - ermögliche.

  • EGMR, 07.06.2012 - 65210/09

    Gerichte hätten Sicherungsverwahrung nicht nachträglich anordnen dürfen

    Am 5. August 2009 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers - sowie die eines anderen Beschwerdeführers, der vor dem Gerichtshof die Individualbeschwerde Nr. 61827/09 erhoben hat - zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei (2 BvR 2098/08).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 598/16

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang, berauschende

  • VG Saarlouis, 28.11.2012 - 6 K 745/10

    Dauerobservation eines gefährlichen Sexualstraftäters

  • EGMR, 07.06.2012 - 61827/09

    K ./. Deutschland

  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

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