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   BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18 (Nichtannahmebeschluss)   

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BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18 (Nichtannahmebeschluss) (https://dejure.org/2019,8486)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18 (Nichtannahmebeschluss) (https://dejure.org/2019,8486)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 (Nichtannahmebeschluss) (https://dejure.org/2019,8486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 17 Abs 1 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch gegenüber einem Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit zweifelhaft ist (hier: Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 3 Nr 3 FamFG bzgl einer 66-stündigen 5-Punkt-Fixierung) - verfassungsrechtliche Bedenken gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung gegen den zum Zeitpunkt der Fixierung untergebrachten Betroffenen; Gebot der Rechtswegerschöpfun...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch gegenüber einem Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit zweifelhaft ist (hier: Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 3 Nr 3 FamFG bzgl einer 66-stündigen 5-Punkt-Fixierung) - verfassungsrechtliche Bedenken gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung gegen den zum Zeitpunkt der Fixierung untergebrachten Betroffenen; Gebot der Rechtswegerschöpfung i.R.d. Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch gegenüber einem Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit zweifelhaft ist (hier: Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 3 Nr 3 FamFG bzgl einer 66-stündigen 5-Punkt-Fixierung) - verfassungsrechtliche Bedenken gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung - und die Verfassungsbeschwerde

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    66-stündige 5-Punkt-Fixierungsanordnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Der Richtervorbehalt folgt in dem vom Zweiten Senat bestimmten Zeitraum unmittelbar aus Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 124 ff.).

    Es ist bereits zweifelhaft, ob der Sachverhalt, der dem Antrag der Klinik und der Anordnung des Amtsgerichts zugrunde lag, die in der Voraussetzung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr liegende hohe Eingriffsschwelle, die § 25 PsychKHG für Fixierungen aufstellt, erreicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 108 f.).

    Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 80, 107 ff.,120).

    Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Beschwerdeführerin hätte überwacht werden müssen, war dies auch bei der Fixierung der Fall, für die von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 83).

    Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 89).

    Bei einer 5-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine von einer freiheitsentziehenden Unterbringung unabhängigen, eigenständigen Freiheitsentziehung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 64 und Rn. 124 zur Anwendung des FamFG).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 ).

    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (vgl. BVerfGE 68, 376 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Zwar hat das unterlassene Einlegen eines Rechtsbehelfs dann ausnahmsweise keinen Verstoß gegen § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Folge, wenn es auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung oder die Fehlbezeichnung einer Entscheidung als unanfechtbar zurückzuführen ist, weil ein Rechtsirrtum des Gerichts nicht dazu führen darf, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (vgl. BVerfGE 146, 294 mit Verweis auf BVerfGE 4, 193 ; 19, 253 ).
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Danach gehört ein Rechtsbehelf auch dann zum Rechtsweg, wenn dessen Erfolgsaussicht zweifelhaft ist, etwa weil dessen Statthaftigkeit innerhalb der Rechtsprechung oder von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BVerfGE 47, 168 ; 128, 90 ).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09

    Betreuung: Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Allerdings greift in einem solchen Fall die Vermutung des fehlenden Verschuldens in § 17 Abs. 2 FamFG, so dass eine Wiedereinsetzung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 703/65

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren Nachteils für den

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Nur ausnahmsweise und in engen Grenzen wird die Pflicht zur Einlegung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs als unzumutbar angesehen, wenn die Erfolgsaussicht höchst zweifelhaft ist, etwa wenn der Gesetzeswortlaut für die Unzulässigkeit spricht und nur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass der Rechtsbehelf zulässig sei, ohne dass dies einer festen Rechtsprechung entspreche (vgl. BVerfGE 20, 276 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Dementsprechend ist ein Rechtsbehelf auch dann zu erheben, wenn, wie im vorliegenden Fall, noch keine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bejahende Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGE 70, 180 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 411/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklicheit der Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Danach gehört ein Rechtsbehelf auch dann zum Rechtsweg, wenn dessen Erfolgsaussicht zweifelhaft ist, etwa weil dessen Statthaftigkeit innerhalb der Rechtsprechung oder von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BVerfGE 47, 168 ; 128, 90 ).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Zwar hat das unterlassene Einlegen eines Rechtsbehelfs dann ausnahmsweise keinen Verstoß gegen § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Folge, wenn es auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung oder die Fehlbezeichnung einer Entscheidung als unanfechtbar zurückzuführen ist, weil ein Rechtsirrtum des Gerichts nicht dazu führen darf, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (vgl. BVerfGE 146, 294 mit Verweis auf BVerfGE 4, 193 ; 19, 253 ).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2019 - 2 BvR 2638/18
    Ob ein Rechtsbehelf zwecks Rechtswegerschöpfung eingelegt werden muss, obwohl dessen Statthaftigkeit in Zweifel steht, richtet sich in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Grad der Erfolgsaussicht aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei (vgl. BVerfGK 11, 203 ; siehe auch BVerfGE 91, 93 ; zum Ganzen Niesler, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 172 ff. ).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • LG Heidelberg, 08.11.2018 - 1 T 105/18

    Zulässigkeit der Anordnung zur Fixierung einer Person

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19

    Zu Fixierungsmaßnahmen (hier nach dem SächsPsychKG)

    Eine Fixierung darf insbesondere nur in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst oder Dritter vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [325, 342]; Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 28).

    Der greifbare rechtliche Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG - das Gebot vorhergehender oder unverzüglich nachzuholender richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung - bot in der Übergangszeit einen für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen unmittelbar anwendbaren Rechtssatz (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [343 f.] zur Rechtslage im Freistaat Bayern und BadenWürttemberg; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 22).

    Soweit derartige Maßnahmen möglicherweise Personal gebunden hätten, etwa weil die Beschwerdeführerin hätte überwacht werden müssen, war dies auch bei der Fixierung der Fall, für die von Verfassungs wegen eine Eins-zu-eins-Betreuung zu erfolgen hat (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [326]).

    Die gerichtliche Fixierungsanordnung muss einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme genügen und sich auf das absolut Notwendige beschränken (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [329]).

    Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Fixierung über den notwendigen Zeitraum hinaus angeordnet wird, um eine wiederholte Befassung des anordnenden Gerichts zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 - juris Rn. 30).

  • BGH, 01.07.2020 - XII ZB 161/19

    Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die

    Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 19. März 2019 (2 BvR 2638/18 - RuP 2019, 180) unter anderem deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei.
  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 10/19

    Fixierungen im Strafvollzug (Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Fesselung

    Unabhängig davon geht aus dem Beschluss nicht hervor, womit die ärztliche Einschätzung begründet wurde, dass die Fixierung über einen vergleichsweise langen Zeitraum erforderlich sei und warum das Gericht dieser Einschätzung auch vor dem Hintergrund folgte, dass gerichtliche Fixierungsanordnungen an einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme zu messen sind und sich insoweit auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 89; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 30).

    Schließlich fehlt eine Darlegung zu der Frage, warum der von dem Betroffenen möglicherweise ausgehenden Gefahr nicht mit milderen Mitteln begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvL 11/19

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die landesrechtliche Regelung zur Fixierung

    Schließlich fehlt eine Darlegung zu der Frage, warum der von dem Betroffenen möglicherweise ausgehenden Gefahr nicht mit milderen Mitteln begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 29).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 49/19

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Dementsprechend ist ein Rechtsbehelf auch dann zu erheben, wenn noch keine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bejahende Rechtsprechung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18, juris, Rn. 32).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 3/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung bereits gezahlter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsgerichts hat das unterlassene Einlegen eines Rechtsbehelfs zwar dann ausnahmsweise keinen Verstoß gegen das Rechtswegerschöpfungsgebot zur Folge, wenn es auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung oder die Fehlbezeichnung einer Entscheidung als unanfechtbar zurückzuführen ist, weil ein Rechtsirrtum des Gerichts nicht dazu führen darf, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18, juris, Rn. 33, m. w. N.).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer die Erschöpfung des Rechtswegs weiterhin möglich ist und er deshalb durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung nicht rechtsschutzlos gestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18, juris, Rn. 33).

  • BVerfG, 14.08.2019 - 2 BvL 12/19

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Fixierung

    Schließlich fehlt eine Darlegung zu der Frage, warum der von dem Betroffenen möglicherweise ausgehenden Gefahr nicht mit milderen Mitteln begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 29).
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