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   BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06   

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BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 (https://dejure.org/2007,71)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 (https://dejure.org/2007,71)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06 (https://dejure.org/2007,71)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG; § 98 Abs. 2 S. 2 StPO; § 81a StPO
    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur Anordnungskompetenz im Rechtsschutzverfahren; Rechtsweggarantie; Feststellungsinteresse und Erledigung); Blutentnahme zur Beweissicherung (Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anordnung einer Blutentnahme gem § 81a StPO durch Staatsanwaltschaft - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch unzureichende Dokumentation der eine staatsanwaltschaftliche Eilkompetenz begründenden Tatsachen sowie mangelnde gerichtliche ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts bei der Überprüfung der Anordnung einer Blutentnahme aufgrund von Gefahr im Verzug

  • blutalkohol PDF, S. 104
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 2

  • RA Kotz

    Hausdurchsuchung - Blutentnahme wegen Cannabiskonsum

  • RA Kotz

    Wohnungsdurchsuchung und Blutentnahme - nachträgliche Überprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81a; GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Anordnung der Blutentnahme

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Gerichtliche Kontrolle staatsanwaltlicher Eilanordnung

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme ohne richterlichen Beschluß [Alkohol , Beweisverwertungsverbot , Blutprobe , richterliche Anordnung , Trunkenheit , Trunkenheitsfahrt ]

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Blutalkoholuntersuchung nur (?) mit Gerichtsbeschluss

Besprechungen u.ä. (4)

  • nrw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe (RA Heribert Blum)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anordnung der Blutentnahme: Richtervorbehalt

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    OWiG/StPO: Verfahrensfehler - Nur Richter dürfen Blutentnahme anordnen

  • burhoff.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Missachtung des Richtervorbehalts für Anordnung einer Blutentnahme (§ 81a StPO) - worauf muss der Verteidiger achten? (RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 270
  • NJW 2007, 1345
  • NZV 2007, 581
  • StV 2007, 281
  • JR 2007, 516
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Die für die Beurteilung notwendigen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).

    Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 m.w.N.).

    Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 254 ).

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; 5, 74 ).

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Die für die Beurteilung notwendigen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 ), sind aber auf Maßnahmen, die noch vor ihrer Erledigung gerichtlich überprüft werden können, wie z.B. Beschlagnahmeanordnungen, nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BVerfGK 1, 65; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 1714/04 -, juris und vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 2009/03 -, juris).

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; 5, 74 ).

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1687/02

    Gefahr im Verzug bei der Durchsuchung eines Dienstzimmers

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).

    Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; 5, 74 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Die für die Beurteilung notwendigen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44 ; 103, 142 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen anerkannt, in denen gegen schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B. Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen - oder nahe liegende Willkür eines Hoheitsträgers vor Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 1714/04

    Schutz gegen eine Beschlagnahme

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 ), sind aber auf Maßnahmen, die noch vor ihrer Erledigung gerichtlich überprüft werden können, wie z.B. Beschlagnahmeanordnungen, nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BVerfGK 1, 65; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 1714/04 -, juris und vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 2009/03 -, juris).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen anerkannt, in denen gegen schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B. Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen - oder nahe liegende Willkür eines Hoheitsträgers vor Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03

    Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen anerkannt, in denen gegen schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B. Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen - oder nahe liegende Willkür eines Hoheitsträgers vor Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ).
  • BVerfG, 27.02.2003 - 2 BvR 190/03

    Mangels Rechtswegerschöpfung und substantiierter Begründung unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 ), sind aber auf Maßnahmen, die noch vor ihrer Erledigung gerichtlich überprüft werden können, wie z.B. Beschlagnahmeanordnungen, nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. BVerfGK 1, 65; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 1714/04 -, juris und vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 2009/03 -, juris).
  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvR 1845/00

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 und Art 19 Abs 4 durch unzureichende

    Auszug aus BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 2009/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestätigung einer Beschlagnahme

  • BVerfG, 23.01.2004 - 2 BvR 1109/01

    Nichtbeachtung der Vorgaben aus GG Art 13 Abs 1, 2 bei der Auslegung des Begriffs

  • BVerfG, 02.08.1996 - 2 BvR 1511/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Anordnung der Entnahme

  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

  • BVerfG, 22.01.2002 - 2 BvR 1473/01

    Verletzung von GG Art 13 Abs 1, 2 und Art 19 Abs 4 durch Versagung nachträgliche

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Unabhängig davon, ob der Zustand von J. dazu ausgereicht hätte, zumindest eine lediglich "symbolische" Vorführung - wie sie Nr. 51 RiStBV für Fälle des § 128 StPO vorsieht (siehe dazu auch Träger/ Schluckebier in LK-StGB, 11. Aufl., § 239 Rn. 23) - vorzunehmen, zielt der Richtervorbehalt auf eine Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 BvR 273/06, NJW 2007, 1345, 1346 (zu § 81a StPO)), erschöpft sich mithin nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern dient auch dazu, dem Richter insbesondere in den Fällen des "Schutzgewahrsams" die Möglichkeit eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07, NJW 2007, 3560 mwN).
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Kommt die anordnende Stelle ihren Dokumentations- und Begründungspflichten nicht nach oder versagt das überprüfende Gericht den gebotenen Rechtsschutz, indem es das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht in vollem Umfang überprüft (vgl. insoweit BVerfGE 103, 142 ), kann dies Art. 19 Abs. 4 GG verletzen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; 10, 270 ; 12, 374 ).
  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

    Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden sind (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfGK 10, 270 ) und die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig und begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Die Erledigung des Eingriffs steht dem Rechtsschutzbedürfnis und damit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfGK 10, 270 ).

    Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310 ; 10, 270 ; 12, 374 ).

    Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfGK 5, 74 ; 10, 270 ; 12, 374 ).

    Auch im Fall der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 und Abs. 2 StPO muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein (vgl. BVerfGK 10, 270 ; 12, 374 ).

    Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu (vgl. BVerfGK 10, 270 ).

    Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfGK 10, 270 ).

    Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270 ).

    Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGK 10, 270 ).

    Es kann wegen diesem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen, ob die Fachgerichte daneben die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGK 10, 270 ).

    Dies ist im Einzelfall von dem dafür zuständigen Strafgericht zu prüfen (BVerfGK 10, 270 ).

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