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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42905
BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,42905)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,42905)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,42905)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 G... G; Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 4 EUV; Art. 4a Abs. 1 RbEuHb; Art. 6 EMRK; Art. 47 Abs. 2 GRCh; Art. 48 GRCh; Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh; § 73 IRG; § 83 IRG
    Auslieferung eines in Abwesenheit verurteilten US-amerikanischen Staatsangehörigen nach Italien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Anwendungsvorrang des Unionsrechts (Anwendungsvorrang grundsätzlich auch vor nationalem Verfassungsrecht; Verfassungsidentität als ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 4a Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002
    Zur Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle gem Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG - Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerden zur Aktivierung der Identitätskontrolle - Schuldgrundsatz als Teil ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslieferung eines amerikanischen Staatsangehörigen nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls; Gewährleistung von unabdingbar gebotenem Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall durch das ...

  • rewis.io

    Zur Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle gem Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG - Zulässigkeitsanforderungen an Verfassungsbeschwerden zur Aktivierung der Identitätskontrolle - Schuldgrundsatz als Teil ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslieferung eines amerikanischen Staatsangehörigen nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls; Gewährleistung von unabdingbar gebotenem Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall durch das ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle

  • faz.net (Pressebericht, 26.01.2016)

    Bundesverfassungsgericht unterstreicht seinen Anspruch im europäischen Recht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - Menschenwürde und Verfassungsidentität

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferung nach Italien: Verfassungsidentität als Grenze des EU-Rechts

  • archive.is (Pressebericht, 27.01.2016)

    EU-Haftbefehl: Wer bestimmt über den Grundrechtsschutz?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität

  • taz.de (Pressebericht, 26.01.2016)

    Deutsches Recht und Europarecht: Das Grundgesetz geht vor

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 26.01.2016)

    Europagericht herausgefordert

  • onleihe.de PDF (Pressebericht, 27.01.2016)

    Karlsruhe setzt dem Europarecht Grenzen

  • bundestag.de PDF (Kurzinformation)

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Identitätskontrolle

Besprechungen u.ä. (20)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das BVerfG und der Europäische Haftbefehl - ein Gericht auf Identitätssuche (Prof. Dr. Frank Meyer; HRRS 2016, 332-340)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Neuer status quo und offene Fragen (Prof. Dr. Jasper Finke; HRRS 2016, 327-331)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelfallbezogener, menschenwürderadizierter Grundrechtsschutz im Rahmen der Identitätskontrolle (Philip Bender; ZJS 2016, 260-265)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung und Diskussion)

    Europarechtsbruch als Verfassungspflicht: Karlsruhe zündet die Identitätskontrollbombe

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG aktiviert Identitätskontrolle: Karlsruhe will Kommunikation, nicht Konfrontation

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Ausübung der Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (Dana Burchardt; ZaöRV 2016, 527)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1, 23, 79 GG
    Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch die Identitätskontrolle

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 26.01.2016)

    EU-Haftbefehl: Vertrauen und Zweifel

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Solange Zweieinhalb (Teil I)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Solange Zweieinhalb (Teil II)

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konfrontation statt Kooperation? "Solange III" und die Melloni-Entscheidung des EuGH

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Grundrechte im europäisierten Strafverfahren: Sorgfalt statt Kollektivvorbehalt

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Menschenwürde und das Auslieferungsverfahren (Dr. Hans Kromrey, Dr. Christine Morgenstern; ZIS 2017, 106-124)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Identitätskontrolle im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde

  • law-journal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wandel im Kooperationsverhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof im grundrechtlichen Mehrebenensystem der Europäischen Union

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Identitätsschutzklauseln im Verfassungsvergleich

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtskulturelle Differenzen in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Prof. Dr. Stefanie Bock; ZIS 2019, 298-307)

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Staatsorganisationsrecht: Neues zur Identitätskontrolle des BVerfG und zum "Machtverhältnis" zwischen BVerfG und EuGH

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Haftbefehl II

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 317
  • NJW 2016, 1149
  • NStZ 2016, 546
  • StV 2016, 220
  • StV 2016, 299 (Ls.)
  • DÖV 2016, 435
  • JR 2016, 456
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (146)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
    Wird die Verletzung der Menschenwürdegarantie geltend gemacht, so prüft das Bundesverfassungsgericht - ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und Vorlagen, mit denen die Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht gerügt wurde (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) - einen solchen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; dazu sogleich unter C.I.2.bis 5.).

    Für den Erfolg der Europäischen Union ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 123, 267 ; 126, 286 ).

    Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ).

    Der im Zustimmungsgesetz enthaltene Rechtsanwendungsbefehl kann nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung erteilt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG entscheidende Integrationsgesetzgeber der Europäischen Union keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 134, 366 ).

    bb) Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss.

    Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 79 Abs. 3 GG zum Schutz der Funktionsfähigkeit der unionalen Rechtsordnung und bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aber, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Mit der Identitätskontrolle kann das Bundesverfassungsgericht auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) befasst werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Als Herren der Verträge entscheiden diese durch nationale Geltungsanordnungen darüber, ob und inwieweit das Unionsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ).

    Es bedeutet daher keinen Widerspruch zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn das Bundesverfassungsgericht unter eng begrenzten Voraussetzungen die Maßnahme eines Organs oder einer Stelle der Europäischen Union für in Deutschland ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ; 123, 267 ).

    Das gilt nicht nur im Rahmen der Ultravires-Kontrolle, sondern auch vor der Feststellung der Unanwendbarkeit einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in Deutschland wegen einer Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG geschützten Verfassungsidentität (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ).

    Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt sind, gehören die Grundsätze des Art. 1 GG, also die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), aber auch der in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ).

    Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 131, 268 ; stRspr), denen auch der in der Präambel und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ; 132, 287 ) Rechnung tragen müssen.

    a) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz (BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ).

    Mit seiner Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gehört der Schuldgrundsatz zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 123, 267 ; 133, 168 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ).

    Mit Strafe im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Vorwurf irgendeiner Rechtsverletzung gemeint, sondern die Verletzung eines Teils des Rechts, das eine tiefere, nämlich eine sozial-ethische Fundierung besitzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 90, 145 ; 95, 96 ; 96, 10 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 109, 190 ; 120, 224 ; 123, 267 ; siehe im Vergleich hierzu die Bewertung von Geldbußen in BVerfGE 42, 261 ; aus der Literatur siehe nur Weigend, in: Leipziger Kommentar, Band 1, 12. Aufl. 2007, Einleitung Rn. 1; Radtke, in: MüKo, StGB, 2. Aufl. 2012, Vorbem. zu §§ 38 ff., Rn. 14; ders., GA 2011, S. 636 ; Roxin, Strafrecht AT, Band 1, 4. Aufl. 2006, § 3 Rn. 46, S. 89).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
    a) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz (BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ).

    Dieser den gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrschende Grundsatz ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ; 133, 168 ).

    Dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 123, 267 ; 133, 168 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ; 133, 168 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 20, 323 ; 133, 168 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ).

    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 120, 224 ; 133, 168 ).

    In diesem Sinne hat die Strafe die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; 120, 224 ; 133, 168 ).

    aa) Die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt, ist zentrales Anliegen des Strafprozesses (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 133, 168 ).

    Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14
    Wird die Verletzung der Menschenwürdegarantie geltend gemacht, so prüft das Bundesverfassungsgericht - ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und Vorlagen, mit denen die Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht gerügt wurde (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) - einen solchen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ; dazu sogleich unter C.I.2.bis 5.).

    Für den Erfolg der Europäischen Union ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 123, 267 ; 126, 286 ).

    Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 ) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ).

    bb) Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 134, 366 ).

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss.

    Als Herren der Verträge entscheiden diese durch nationale Geltungsanordnungen darüber, ob und inwieweit das Unionsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ).

    Zum anderen sind die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Kontrollbefugnisse zurückhaltend und europarechtsfreundlich auszuüben (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Das gilt nicht nur im Rahmen der Ultravires-Kontrolle, sondern auch vor der Feststellung der Unanwendbarkeit einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in Deutschland wegen einer Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG geschützten Verfassungsidentität (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ).

    Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 113, 273 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 78 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ).

    Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 131, 268 ; stRspr), denen auch der in der Präambel und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ; 132, 287 ) Rechnung tragen müssen.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Mit der Androhung einer Freiheitsstrafe verletzt das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung die Beschwerdeführer zu III. 3. bis III. 6., IV., V. 1. bis V. 4. sowie VI. 2. und VI. 3., die als natürliche Personen unmittelbare Normadressaten des § 217 StGB sind, zudem in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 245 ; 101, 275 ; 140, 317 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Keinesfalls darf der Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 62 m.w.N.).

    Diese kann so lange Geltung beanspruchen, wie sie nicht durch entgegenstehende Tatsachen in besonders gelagerten Fällen erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 69 m.w.N.).

    Grundsätzlich ist eine verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 70).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Sind die Fragen demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus sich heraus derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, oder durch dessen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14; BVerfGE 140, 317 ; 142, 74 ) und geht es nur noch um deren konkretisierende Anwendung, hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich auch zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu - wie auch zu insoweit verbleibenden Reservevorbehalten - BVerfG, Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 42 ff., 50 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14   

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https://dejure.org/2014,38336
BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2014,38336)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2014,38336)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2014 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2014,38336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4a Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002, Art 2 Nr 1 EURaBes 299/2009REO
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und Verurteilung in Abwesenheit - Gewährleistung eines fairen Verfahrens gem Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und Verurteilung in Abwesenheit - Gewährleistung eines fairen Verfahrens gem Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Auto 86/2011 vom 9. Juni 2011) mit dem Kern des von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ) vereinbar ist.
  • BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 53/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Deshalb bleiben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Deshalb bleiben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Deshalb bleiben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Deshalb bleiben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Auto 86/2011 vom 9. Juni 2011) mit dem Kern des von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ) vereinbar ist.
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Deshalb bleiben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Deshalb bleiben die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 77, 130 ; 89, 91 ; 104, 23 ; 105, 365 ; 106, 359 ; 122, 374 ; stRspr).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
    Im Hauptsacheverfahren wird die Frage zu klären sein, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 83 Nr. 3 IRG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung (ABl. EU Nr. L 81 vom 27. März 2009, S. 24; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-399/11 - Melloni -, NJW 2013, S. 1215 ; Spanisches Verfassungsgericht, Pleno.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14
    Die für den 2. Dezember 2014 geplante Übergabe des Verfolgten an die italienische Regierung ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2014 (2 BvR 2735/14) bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.

    a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. der unverzichtbare Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, 2 BvR 2735/14, Rn. 60 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14   

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BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,33089)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,33089)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,33089)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 4a Abs 1 Buchst d EGRaBes 584/2002
    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien

  • Wolters Kluwer

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Aussetzung eines Auslieferungsersuchens

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik; Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Aussetzung eines Auslieferungsersuchens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14   

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https://dejure.org/2015,41017
BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,41017)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,41017)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 2 BvR 2735/14 (https://dejure.org/2015,41017)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverfassungsgericht

    Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen Republik

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03

    Anforderungen an die Dringlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 3 Ausl 108/14

    Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten nach Italien

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14
    den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 -.
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