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   BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11   

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BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11 (https://dejure.org/2014,44023)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2014 - 2 BvR 278/11 (https://dejure.org/2014,44023)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 (https://dejure.org/2014,44023)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 Nr 11 MeldeG HE 2006
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV) durch überhöhte Anforderungen an die Willensbekundung über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten jüdischen Kultusgemeinde

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV) durch überhöhte Anforderungen an die Willensbekundung über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft - hier: ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten jüdischen Kultusgemeinde

  • rechtsportal.de

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten jüdischen Kultusgemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Religionszugehörigkeit muss nach außen erkennbar sein?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Religionsgemeinschaft - Wer sich als "mosaisch gläubig" bezeichnet, will Mitglied der jüdischen Gemeinde sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitgliedschaft in einer Kultusgemeinde durch Angaben gegenüber der Meldebehörde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitgliedschaft in einer Kultusgemeinde durch Angaben gegenüber der Meldebehörde

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft hängt vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen ab - Angabe "mosaisch" bei meldebehördlicher Angabe kann als Synonym für "jüdische" Religionszugehörigkeit verstanden werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 517
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Vielmehr könne sie sich aus verschiedensten Äußerungen und Handlungen ergeben, sofern diese dem Erfordernis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen genüge (mit Verweis auf BVerfGE 30, 415 ).

    Willensgetragene Bekenntniszugehörigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 (BVerfGE 30, 415) sei nicht im Sinne eines Bezuges auf eine einzelne Kirche oder eine konkrete Gemeinde zu verstehen, sondern im Sinne eines Bezugs auf eine durch ein bestimmtes Bekenntnis im Sinne von Glaubensinhalten bestimmte Kirchenfamilie im Sinne von Religions- beziehungsweise Glaubensgemeinschaft.

    Die mitgliedschaftliche Zuordnung zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (BVerfGE 30, 415 ).

    Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, etwa im Kirchensteuerrecht, die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 30, 415 ).

    Dem entspricht es, die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft über eine Mitgliedschaft in derselben zu beurteilen (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Das den Religionsgemeinschaften durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Andererseits entspricht es dem Gebot staatlicher Neutralität, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer Religionsgemeinschaft angehört (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

    Das Recht der Religionsgemeinschaften zur selbständigen Ordnung ihrer Mitgliedschaft wird nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV durch das für alle geltende Gesetz beschränkt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; vgl. zum Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 106 f., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hiermit korrespondiert, dass das Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV - als eine der maßgeblichen Rechte einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft - nicht an eine Mitgliedschaftsregelung anknüpfen darf, welche die Grundrechte des zur Steuer Herangezogenen verletzt (BVerfGE 30, 415 ), weil es sich bei dieser Befugnis um ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht handelt (BVerfGE 19, 206 ; 19, 248 ; 30, 415 m.w.N.).

    Diese Befugnis kann von den Religionsgemeinschaften nicht anders, als wenn der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden (BVerfGE 30, 415 ).

    Wenn dem Staat versagt ist, durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse an der Vollziehung der aus der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflussnahme durch das Grundgesetz verboten ist (BVerfGE 30, 415 ), gilt dies nicht nur hinsichtlich der Steuererhebung durch Religionsgemeinschaften, sondern umfasst sämtliche sich auf die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft stützenden Anknüpfungen im weltlichen Bereich (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

    c) Insgesamt verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen (vgl. BVerfGE 30, 415 zur Kirchensteuerpflicht) eine Mitgliedschaftsregelung einer Religionsgemeinschaft heranzuziehen, "die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft." Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 ; 30, 415 ; 44, 37 ).

    Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (BVerfGE 30, 415 ; 44, 37 ).

    Eine Zwangsmitgliedschaft in einer Religionsgesellschaft kann wegen Art. 4 Abs. 1 GG - unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerreligionsgemeinschaftlichen Bereich - keine Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen im weltlichen Rechtskreis sein (vgl. BVerfGE 30, 415 zur Kirchensteuer).

    Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung ist nicht erforderlich (BVerfGE 30, 415 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. März 1971 (BVerfGE 30, 415 ) nicht nur festgestellt, dass bereits bei den christlichen Kirchen das Anknüpfen an den Regelfall der Kindstaufe für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft - bei bestehender Möglichkeit zum Kirchenaustritt für die Zukunft - ausreichend ist, sondern zudem in verschiedenen Verhaltensweisen ein Bekenntnis zur betroffenen Religionsgemeinschaft gesehen.

    Der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, kann in vielfältiger Weise, nicht nur gegenüber der Religionsgemeinschaft selbst, zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa in BVerfGE 30, 415 : Taufe, Konfirmation, Angabe der Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen, Kirchensteuerzahlungen; zur Taufe vgl. auch BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Nichtannahmebeschluss vom 30. November 1983 - 1 BvR 1016/83 -, NJW 1984, S. 969).

    Dann bleibt es dabei, dass das den Religionsgemeinschaften durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich verpflichtet, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht (BVerfGE 30, 415 ).

    Auch in seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das Bundesverfassungsgericht auf den Willen hinsichtlich der konkreten rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft ab (vgl. BVerfGE 30, 415 : "Willen, der evangelisch-lutherischen Landeskirche [des ...] neuen Wohnsitzes anzugehören").

    Demgegenüber darf nach der Gegenauffassung einer auf Wohnsitz und Abstammung gestützten Mitgliedschaftsregelung nicht die staatliche Anerkennung versagt werden (BVerwGE 21, 330 ; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. August 1982 - I/3 E 739/81 -, KirchE 20, 97 ; FG Köln, Urteil vom 23. November 1994 - 11 K 6580/93 -, EFG 1995, 690; Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 281; Kapischke, ZevKR 50 , S. 112 ; im Ergebnis ebenso Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 281 f. Fn. 123; Isensee, JuS 1980 S. 94 ; Demel, Gebrochene Normalität, 2011, S. 236; mit Bedenken Säcker, Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, DVBl 1971, S. 553 ; zuvor noch Säcker, BayVBl 1970, S. 314 ).

    Eine förmliche Beitrittserklärung ist nicht erforderlich (BVerfGE 30, 415 ).

    Es entspricht dem Gebot staatlicher Neutralität mit Blick auf die Religionsgemeinschaften, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer Religionsgemeinschaft angehört (vgl. BVerfGE 30, 415 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 90, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei kommt diese Garantie den verfassten Kirchen sowie den Religionsgesellschaften nach weiteren Maßgaben in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen zu (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 91 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Recht der Religionsgemeinschaften zur selbständigen Ordnung ihrer Mitgliedschaft wird nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV durch das für alle geltende Gesetz beschränkt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; vgl. zum Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 106 f., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Träger des Selbstbestimmungsrechts können lediglich Glaubensgemeinschaften sein, die den Begriff der Religionsgemeinschaft mit den damit zusammenhängenden begriffsnotwendigen Eigenschaften verwirklichen (wie etwa das Erfordernis eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses innerhalb eines bestimmten Gebietes im Geltungsbereich des Grundgesetzes; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 137 WRV Rn. 18, 14 (Feb. 2003); vgl. zur darüber hinausgehenden Erstreckung des Selbstbestimmungsrechts auf den Religionsgemeinschaften zugeordnete Einrichtungen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 91 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ebenso wenig kann der Staat eine Bewertung religiöser Inhalte vornehmen, denn dem Staat ist es aufgrund seiner Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gestattet, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 102, 370 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 88, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 102, 370 ; vgl. auch BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 89, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Wenn dem Staat versagt ist, durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse an der Vollziehung der aus der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflussnahme durch das Grundgesetz verboten ist (BVerfGE 30, 415 ), gilt dies nicht nur hinsichtlich der Steuererhebung durch Religionsgemeinschaften, sondern umfasst sämtliche sich auf die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft stützenden Anknüpfungen im weltlichen Bereich (vgl. BVerfGE 44, 37 ).

    c) Insgesamt verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen (vgl. BVerfGE 30, 415 zur Kirchensteuerpflicht) eine Mitgliedschaftsregelung einer Religionsgemeinschaft heranzuziehen, "die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft." Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 ; 30, 415 ; 44, 37 ).

    Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (BVerfGE 30, 415 ; 44, 37 ).

    Für Einzelverpflichtungen, die die Mitgliedschaft zur Voraussetzung haben, kann nichts anderes gelten (BVerfGE 44, 37 ).

  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    b) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - weil es die Mitgliedschaftsregelung der Beschwerdeführerin mangels Freiwilligkeit nicht anerkennt (vgl. dazu sogleich 2. a)) - im Anschluss an BFHE 188, 245 darauf abstellt, dass dann zu prüfen sei, ob eine Willensbekundung festgestellt werden könne, die den Schluss auf eine vom Willen des Betroffenen getragene Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erlaube, ist dies nicht zu beanstanden.

    Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird dann nämlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer jüdischen Mutter Abstammende in anderer Form seine Bekenntniszugehörigkeit willentlich dokumentiert (BFHE 188, 245 ; zustimmend von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; ebenso im Ergebnis Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118 und nachfolgend BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 13 f.; BFHE 210, 573 ; vgl. bereits BFHE 172, 570 ).

    Die gegen eine Anerkennung einer auf Wohnsitz und Abstammung sprechenden Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BFHE 188, 245; zunächst noch offengelassen in BFHE 172, 570 ; BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, ZevKR 11 , S. 274 ; vgl. bereits Badischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Dezember 1896, BadVerwZ 1897, 87 ; von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, S. 755 ; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ; ders., Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 32) rekurrieren darauf, dass eine schlicht an die Abstammung anknüpfende Regelung die Betroffenen ohne ihren Willen und auch ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter zu Mitgliedern macht (Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 63/02

    Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird dann nämlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer jüdischen Mutter Abstammende in anderer Form seine Bekenntniszugehörigkeit willentlich dokumentiert (BFHE 188, 245 ; zustimmend von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; ebenso im Ergebnis Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118 und nachfolgend BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 13 f.; BFHE 210, 573 ; vgl. bereits BFHE 172, 570 ).

    Die gegen eine Anerkennung einer auf Wohnsitz und Abstammung sprechenden Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BFHE 188, 245; zunächst noch offengelassen in BFHE 172, 570 ; BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, ZevKR 11 , S. 274 ; vgl. bereits Badischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Dezember 1896, BadVerwZ 1897, 87 ; von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, S. 755 ; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ; ders., Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 32) rekurrieren darauf, dass eine schlicht an die Abstammung anknüpfende Regelung die Betroffenen ohne ihren Willen und auch ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter zu Mitgliedern macht (Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ).

    Auch ließ etwa der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 14 f.) die Angabe "jüd." im Anmeldeblatt für den Kindergarten der Israelitischen Kultusgemeinde als ausreichenden Bekenntnisakt genügen.

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Ebenso wenig kann der Staat eine Bewertung religiöser Inhalte vornehmen, denn dem Staat ist es aufgrund seiner Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gestattet, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 102, 370 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 88, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 102, 370 ; vgl. auch BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 89, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    c) Ob das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Ausführungen, in denen es sich gegen die Anwendbarkeit des Parochialrechts (vgl. dazu BVerfGE 102, 370 ; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 137 WRV Rn. 91 (Feb. 2003); von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, S. 755 ; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 158 f.; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 137 WRV Rn. 95; Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, S. 91; die Anwendbarkeit des Parochialrechts bei jüdischen Gemeinden ausdrücklich bejahend Demel, Gebrochene Normalität, 2011, S. 239) im vorliegenden Fall ausspricht, gegen Rechte der Beschwerdeführerin verstößt, kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV offen bleiben.

  • BFH, 06.10.1993 - I R 28/93

    1. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird dann nämlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer jüdischen Mutter Abstammende in anderer Form seine Bekenntniszugehörigkeit willentlich dokumentiert (BFHE 188, 245 ; zustimmend von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; ebenso im Ergebnis Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118 und nachfolgend BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 13 f.; BFHE 210, 573 ; vgl. bereits BFHE 172, 570 ).

    Die gegen eine Anerkennung einer auf Wohnsitz und Abstammung sprechenden Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BFHE 188, 245; zunächst noch offengelassen in BFHE 172, 570 ; BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, ZevKR 11 , S. 274 ; vgl. bereits Badischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Dezember 1896, BadVerwZ 1897, 87 ; von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, S. 755 ; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ; ders., Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 32) rekurrieren darauf, dass eine schlicht an die Abstammung anknüpfende Regelung die Betroffenen ohne ihren Willen und auch ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter zu Mitgliedern macht (Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 102, 370 ; vgl. auch BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 89, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Es ist nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates, darüber zu befinden, welches die grundsätzlichen und übereinstimmenden Glaubensinhalte von verschiedenen Bekenntnissen sind (vgl. BVerfGE 41, 65 zu den verschiedenen christlichen Bekenntnissen).

  • BVerwG, 09.07.1965 - VII C 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    Demgegenüber darf nach der Gegenauffassung einer auf Wohnsitz und Abstammung gestützten Mitgliedschaftsregelung nicht die staatliche Anerkennung versagt werden (BVerwGE 21, 330 ; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. August 1982 - I/3 E 739/81 -, KirchE 20, 97 ; FG Köln, Urteil vom 23. November 1994 - 11 K 6580/93 -, EFG 1995, 690; Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 281; Kapischke, ZevKR 50 , S. 112 ; im Ergebnis ebenso Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 281 f. Fn. 123; Isensee, JuS 1980 S. 94 ; Demel, Gebrochene Normalität, 2011, S. 236; mit Bedenken Säcker, Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, DVBl 1971, S. 553 ; zuvor noch Säcker, BayVBl 1970, S. 314 ).

    Die konkrete Bezeichnung anlässlich der polizeilichen Anmeldung als "mosaisch" ließ die Rechtsprechung gleichfalls bereits genügen (BVerwGE 21, 330 , allerdings ließ das Bundesverwaltungsgericht dort bereits Abstammung und Wohnsitz für die Zugehörigkeit zur Jüdischen Gemeinde Berlin ausreichen).

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
    c) Insgesamt verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Grundlage für staatskirchenrechtliche Anknüpfungen (vgl. BVerfGE 30, 415 zur Kirchensteuerpflicht) eine Mitgliedschaftsregelung einer Religionsgemeinschaft heranzuziehen, "die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft." Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 ; 30, 415 ; 44, 37 ).

    Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 102, 370 ; vgl. auch BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 89, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BFH, 03.08.2005 - I R 85/03

    Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt - Bindung des BFH an die

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 30.11.1983 - 1 BvR 1016/83

    Verfassungsmäßigkeit - Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht - Innerkirchliche

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 7.01

    Staatskirchenrecht; Rechtsweg zu staatlichen Gerichten; Anwendung staatlichen

  • FG Köln, 23.11.1994 - 11 K 6580/93
  • VG Frankfurt/Main, 12.08.1982 - I/3 E 739/81
  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10

    Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle);

  • BGH, 18.02.1954 - III ZR 311/52

    Nachprüfung kirchlichen Verfassungsrechts

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 586/58

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Kirchensteuern

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09

    Religionsgemeinschaft; jüdische Gemeinde; Selbstbestimmungsrecht; Mitgliedschaft;

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 C 2.15

    Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) festgestellt, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze.

    Insoweit entfaltet der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) Bindungswirkung (unter 1.).

    Das bedeutet für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Kläger: Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Tenor des Kammerbeschlusses vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) festgestellt, dass das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - 7 C 22.09 - (Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79) die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt.

    Zwar ist nach jüdischem Selbstverständnis für gläubige Juden die Gemeinde Kern und Bezugspunkt des religiösen Lebens (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - NVwZ 2015, 517 Rn. 71).

    Wie unter 1. dargelegt, steht deren Bedeutungsgehalt für das vorliegende Revisionsverfahren aufgrund des nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Feststellungsausspruchs des Bundesverfassungsgerichts in dem Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) fest.

  • BVerfG, 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15

    Keine formale oder inhaltliche Glaubensprüfung durch die Gerichte bei

    aa) Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts zählt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, Rn. 37), darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden.
  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 2595/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Mitgliedschaft in der Jüdischen

    Das Bundesverfassungsgericht hob mit Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main auf.

    Für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Beschwerdeführer bedeute dies: Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Tenor des Kammerbeschlusses vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - festgestellt, dass das erste Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verletze.

    Zur Begründung greifen sie ihren Vortrag aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 278/11 auf, in dem sie als Äußerungsberechtigte gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG gehört worden waren.

  • BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung

    Die mitgliedschaftliche Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft ordnet diese als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 30, 415 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, Rn. 37; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 137 WRV Rn. 33 ; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 137 WRV Rn. 50).
  • EGMR, 13.06.2017 - 32745/17

    Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft infolge Zuzugs

    Nachdem die Jüdische Gemeinde F. am 17. Dezember 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben hatte (2 BvR 278/11) hob eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 29/14

    Verteilung des Landeszuschusses für die jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

    aa) Nach jüdischem Religionsgesetz (sog. Halacha) gilt als Person jüdischen Glaubens jede Person, die von einer jüdischen Mutter abstammt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 26.08.2020 - 6 K 639/17
    Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N., juris).

    Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2014 a.a.O. - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).

  • VG Koblenz, 21.08.2015 - 5 K 1028/14

    Kirchensteuer wurde zu Recht erhoben

    Das Bundesverfassungsgericht bestimmt bis in die Gegenwart hinein den Kernbereich der Religionsfreiheit unter Rückgriff auf frühere Entscheidungen und nimmt hierbei auch auf seinen Beschluss zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Kirchensteuer vom 31. März 1971 Bezug (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.12.2014 - 2 BvR 278/11 -, juris, Rn. 41).
  • VG Wiesbaden, 20.11.2018 - 6 K 1178/18

    Für die Streitfrage der Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde wegen der

    Das Gericht versteht die Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 278/11 so, dass die Religionsgemeinschaften die negative Religionsfreiheit als geltendes Recht im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 GG zu respektieren haben, dementsprechend also niemanden zwingen können, Mitglied ihrer Gemeinschaft zu werden, der dies nicht wünscht.

    Umgekehrt hat das BVerfG aber auch seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Aufnahme von Personen in die Glaubensgemeinschaft innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft ist, wobei sich die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum jeweiligen Glauben sich allein nach den religiösen Geboten richten kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 -, juris Rn. 37).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2016 - 3 L 32/14

    Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des Anteils einer Synagogengemeinde

  • VG Cottbus, 14.09.2022 - 6 K 589/17
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2023 - 8 LA 105/22

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Konversion zum Christentum; Maßstab;

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