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   BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80   

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BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80 (https://dejure.org/1983,318)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1983 - 2 BvR 282/80 (https://dejure.org/1983,318)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1983 - 2 BvR 282/80 (https://dejure.org/1983,318)
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Strafbefehl II

§ 410 StPO aF, (frühere) eingeschränkte Geltung von 'ne bis in idem' im Strafbefehlsverfahren verstieß zwar nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG, jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung mit den in § 84 Abs. 2 OWiG und § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO geregelten Fällen;

Hinweis: gem. § 410 Abs. 3 StPO nF gilt nun erweiterter Strafklageverbrauch auch im Strafbefehlsverfahren

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Strafbefehl

  • openjur.de

    Strafbefehl

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur begrenzten Rechtskraft von Strafbefehlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraftwirkung des Strafbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtskräftige Erledigung - Strafbefehlsverfahren - Bestrafung des Täters - Erneute Strafverfolgung - Rechtskraft des Strafbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 377
  • NJW 1984, 604
  • MDR 1984, 465
  • NStZ 1984, 325
  • NStZ 1985, 35 (Ls.)
  • StV 1984, 229
  • Rpfleger 1984, 196
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Tritt erst nach rechtskräftiger Erledigung eines Strafbefehlsverfahrens ein Umstand ein, der die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründen würde, steht der erneuten Strafverfolgung die Rechtskraft des Strafbefehls ebenso wie beim Urteil entgegen (Anschluß an BVerfGE 3, 248).

    Die Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls, wonach eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem rechtskräftigen Strafbefehl erfaßten Tat für zulässig gehalten wird, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (BVerfGE 3, 248 [251] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Nachweise zur neueren Rechtsprechung bei Schäfer, a.a.O., § 410 Rdnr. 8), geht auf den summarischen Charakter des Strafbefehlsverfahrens zurück, das vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient.

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Einer "Ergänzungsklage", wie sie im Schrifttum zum Strafverfahrensrecht teilweise als zulässig erachtet wird (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., Einl. Kap. 12, Rdnr. 32 [Fn. 6]; Roxin, Strafverfahrensrecht, 17. Aufl., § 50 B II 4 b, S. 282; jeweils m.w.N.), stünde Art. 103 Abs. 3 GG entgegen (vgl. BVerfGE 56, 22 [31]).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 60, 329 [346]; 62, 256 [274]; 63, 255 [261 f.]).
  • BGH, 11.07.1978 - 1 StR 232/78

    Auswirkungen der beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls auf den

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Nach der eingeschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NJW 1976, S. 2139; BGHSt 28, 69) haben in der Tat die Strafgerichte gerade in den Fällen nochmals einzugreifen, in denen der Täter wegen eines -- wenn auch geringeren -- Vergehens durch Strafbefehl immerhin schon bestraft worden ist; ist er hingegen jeglicher Bestrafung entgangen (§ 72 OWiG, § 153 a StPO), so ist eine Korrektur von Gesetzes wegen ausgeschlossen, obgleich hier die materiale Gerechtigkeit schwerer beeinträchtigt wird.
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 58, 369 [374]; 59, 52 [59]).
  • BGH, 20.11.1962 - 1 StR 442/62
    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Gleichwohl hat bereits das Reichsgericht auch in einem solchen Fall den Grundsatz der beschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls angewendet und die Durchführung eines neuen Strafverfahrens für zulässig erachtet (RG, DStrR 1938, S. 55; ebenso später: BGHSt 18, 141; OLG Stuttgart, JZ 1960, S. 608; OLG Saarbrücken, JR 1969, S. 430; a.A.: OLG Koblenz, JZ 1960, S. 607; LG Karlsruhe, NJW 1961, S. 88).
  • BayObLG, 14.07.1976 - RReg. 2 St 85/76
    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Nach der eingeschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NJW 1976, S. 2139; BGHSt 28, 69) haben in der Tat die Strafgerichte gerade in den Fällen nochmals einzugreifen, in denen der Täter wegen eines -- wenn auch geringeren -- Vergehens durch Strafbefehl immerhin schon bestraft worden ist; ist er hingegen jeglicher Bestrafung entgangen (§ 72 OWiG, § 153 a StPO), so ist eine Korrektur von Gesetzes wegen ausgeschlossen, obgleich hier die materiale Gerechtigkeit schwerer beeinträchtigt wird.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvR 894/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Unterstützung nach § 1 Abs. 3 JWG an

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 58, 369 [374]; 59, 52 [59]).
  • RG, 03.12.1935 - 1 D 1195/34

    Wie ist ein Anstifter zu beurteilen, der durch dieselbe natürliche Handlung einen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    a) Ein rechtskräftiger Verfahrensabschluß durch Urteil führt zum Strafklageverbrauch auch hinsichtlich später eintretender erschwerender Folgen der Tat (vgl. RGSt 70, 26 [30 f.]; Achenbach, ZStrW 87 [1975], S. 74 [95 ff.]; Schlüchter, Das Strafverfahren, 1981, Rdnr. 604.2; Sax in KMR, StPO, 7. Aufl., Einl. XIII, Rdnr. 28; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80
    Hier läßt sich nicht ins Feld führen, daß die "nachträglich" eingetretene Unrichtigkeit der Entscheidung ebenfalls typischerweise eine Folge der Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens sei, das schon von seiner Zielrichtung her auf Vereinfachung und besondere Beschleunigung angelegt sei und sich gerade deshalb als unentbehrlich erweise (BVerfGE 25, 158 [164 f.]).
  • BGH, 10.06.1952 - 1 StR 827/51

    Rechtsfolgen der Rechtskraft des Strafbefehls - Nochmaliges Verfolgen derselben

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Ebenso wenig führe die Entscheidung BVerfGE 65, 377 zu einem anderen Befund.

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Diese Begrenzung des Schutzgehalts liegt in der Funktion des strafrechtlichen Hauptverfahrens begründet (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) und findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

    Die Hauptverhandlung bietet nach allgemeiner Prozesserfahrung die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil (vgl. BVerfGE 65, 377 ).

    Diese besondere Ausgestaltung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung vermittelt dem auf ihm gründenden Urteil die Legitimation, die Grundlage für seine Rechtskraft ist und den damit verbundenen uneingeschränkten Eintritt des Strafklageverbrauchs im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG rechtfertigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ; vgl. auch BVerfGE 23, 191 ).

    Aus diesen Gründen kam der Grundsatz ne bis in idem bereits in seiner durch das Reichsgericht geprägten Gestalt, auf die der Verfassungsgeber bei der Schaffung des Art. 103 Abs. 3 GG maßgeblich abstellte, nur bei Strafurteilen uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.; 65, 377 ).

    Im Gegensatz zum Urteilsverfahren fehlt dem Gericht die Möglichkeit, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat frei und umfassend zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Diese vorkonstitutionelle Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung als immanente Schranke des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Diese Bestimmungen stellen immanente Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG dar (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Die Rechtssicherheit, die durch das justizförmig zustande gekommene Urteil geschaffen wurde, erstreckt sich darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt wird (vgl. auch BVerfGE 56, 22 ; 65, 377 ).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Bei diesen Wiederaufnahmetatbeständen zuungunsten des Betroffenen handelt es sich - wie auch der Senat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung feststellt (vgl. Rn. 118 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) - um verfassungsimmanente Beschränkungen des Art. 103 Abs. 3 GG.

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    (5) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder gar Verfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur beschränkt aussagekräftig sein kann, sieht der Senat jedenfalls eine gewisse Stütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO sowie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen für die frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls BVerfGE 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden Strafklageverbrauchswirkungen nach Art. 54 SDÜ EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht Eupen wistra 1999, 479; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 177 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann gegeben, wenn "... eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (vgl. BVerfG Beschl. v. 07.12.1983, 2 BvR 282/80 ­ BVerfGE 65, 377).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    a) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 (88 f.); 60, 329 (346); 62, 256 (274); 63, 255 (261 f.); 65, 377 (384); st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher;

    Er gebietet ihm, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 65, 377 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 92, 277 ; 95, 39 ; 96, 315 ; 100, 59 ; 102, 41 ; 104, 126 ; 107, 133 ; 121, 317 ).
  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme

    Das Strafbefehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet, bei dem die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen nicht so sorgfältig geprüft werden wie im Rahmen einer Hauptverhandlung, sodass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 ).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14

    Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

    Das Strafbefehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet, so dass ein Strafbefehl möglicherweise auf weniger zuverlässigen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerfGE 65, 377 ).
  • LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22

    Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung

    Die grundsätzliche Rechtskraftfähigkeit von Strafbefehlen hat das BVerfG bereits vor langem festgestellt, selbst in Fällen später eintretender erschwerender Folgen einer Tat (BVerfG, Beschl. v. 07.12.1983, Az. 2 BvR 282/80; jedenfalls dagegen, Art. 103 Abs. 3 GG anzuwenden aber Jansen/Hoppen, JuS 2021, 1132 unter Verweis auf BGHSt 48, 331 (334) - dort entschied der Bundesgerichtshof ausdrücklich allerdings nur zu § 153 Abs. 2 StPO).

    Entscheidend ist, ob durch die Entscheidung ein Mindestmaß an sachlicher Klärung hinsichtlich des staatlichen Strafanspruchs durch das Gericht erfolgt ist (BVerfGE 65, 377 (383 f.); BVerfGE 3, 248 (253 f.)).

  • LG Stuttgart, 12.05.2014 - 7 Qs 18/14

    Strafbefehlsverfahren: Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls

  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

  • BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99

    Beamtenverhältnis, keine Beendigung kraft Gesetzes bei Verurteilung durch

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Berufskrankheit der Mutter -

  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

  • BVerfG, 06.02.1996 - 2 BvR 209/92

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters

  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

  • BVerfG, 04.02.2003 - 2 BvR 315/01

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß GG Art 3

  • BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00

    Uhren hinter Gittern

  • VG Magdeburg, 05.07.2018 - 3 B 329/17

    Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach Verurteilung wegen Diebstahls

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 1902/08

    Keine Verrechnung der Verluste eines Fonds aus Termingeschäften vor Einführung

  • OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
  • LG Berlin, 28.01.2010 - 1 Kap Js 1414/09

    Besonders gefährliche Gewalthandlungen mittels heftigen Tritten gegen den Kopf

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