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   BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12   

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BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12 (https://dejure.org/2014,19779)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12 (https://dejure.org/2014,19779)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 (https://dejure.org/2014,19779)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 63 StGB; § 67d StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; Tatsachengrundlage; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Begründungstiefe; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert bei der Entscheidung über die Fortdauer einer bereits langdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine substantiierte Kriminalprognose

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Prüfung der Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten - mangelnde Berücksichtigung der über 27 Jahre ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Prüfung der Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten - mangelnde Berücksichtigung der über 27 Jahre ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Prüfung der Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten - mangelnde Berücksichtigung der über 27 Jahre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung des Maßregelvollzugs kraft Gesetz eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12
    Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, der die Kammer mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris) stattgab.

    Sie unterscheiden sich nicht wesentlich von den vorausgegangenen Fortdauerentscheidungen aus dem Jahr 2011, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2013 waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12
    Darüber hinaus hätte auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen, dass auf den Beschwerdeführer noch Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hatte, die Dauer der Unterbringung den Strafrahmen der begangenen Taten weit überschreitet und nach den Feststellungen des (letzten externen) Sachverständigengutachtens vom 23. April 2010 die Möglichkeiten einer Behandlung des Beschwerdeführers erschöpft scheinen (vgl. dazu BVerfGK 2, 55 ).
  • BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerden, denen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 16. Mai 2013 (2 BvR 2671/11, juris) und vom 11. Juli 2014 (2 BvR 2848/12, juris) stattgab.

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 16 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 17).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 19 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 20).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 20 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 21).

    ff) Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 21 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 22).

    Angesichts dieser besonders langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte die Anordnung ihrer Fortdauer besonders sorgfältiger Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 26 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 27).

  • OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen

    Zu denken ist insofern an Weisungen hinsichtlich der Wohnsitznahme (z. B. in einer geschlossenen Wohngruppe in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12), allerdings nur mit Einverständnis des Verurteilten, und Weisungen hinsichtlich der Sicherstellung der Abstinenz.

    Das Gericht darf sich hierbei nicht darauf beschränken, der Maßregeleinrichtung aufzugeben, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, sondern muss selbständig - etwa durch Anhörung des Betreuers - klären, was an den zu erwartenden Lebensbedingungen im Freiheit noch gestaltet werden kann bis zur erneuten Prüfungsentscheidung, insbesondere durch eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12).

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Demgegenüber setzen sich jedoch weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht mit dem zu erwartenden sozialen Empfangsraum sowie damit auseinander, dass vorliegend die Dauer der Unterbringung den Strafrahmen der begangenen Anlasstat weit überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 - juris Rn. 27).
  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 110/17

    Begriff der erheblichen Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 StGB

    Er gebietet es, die Unterbringung nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, BeckRS 2014, 54608, Rdnr. 17 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

    Er gebietet es, die Unterbringung nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (BVerfG, NJW 1986, 767, 769; NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 54608, Rdnr. 19).
  • LG Landau/Pfalz, 09.09.2016 - 1 StVK 227/13

    Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet darüber hinaus, die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Verurteilten/Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 11.07.2014, 2 BvR 2848/12 unter Hinweis BVerfGE 70, 297, zitiert nach Juris).
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