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   BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10   

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BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 (https://dejure.org/2011,5652)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 (https://dejure.org/2011,5652)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 (https://dejure.org/2011,5652)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der Kostenerstattung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 14 Abs 4 BhV, § 5 Abs 4 Nr 1 S 3 BhV, § 19 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 14 Abs 4 BhV, § 5 Abs 4 Nr 1 S 3 BhV, § 19 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der ...

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe für einen freiwillig gesetzlich versicherten Beamten

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe für einen freiwillig gesetzlich versicherten Beamten

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine Grundrechtsverletzung durch Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% sowie durch Erstattungslücken bei Pflichtmitgliedschaft in GKV und Wahl der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06

    Keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ; vgl. auch BVerfGE 83, 89 ).

    Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so an den verschiedenen Krankenversicherungssystemen auszurichten, dass die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist (BVerfGK 13, 278 ).

    Die Fürsorgepflicht gebietet in solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass nach der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine erhebliche Kostenbelastung des Beschwerdeführers verblieben ist (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ), der dem oben geschilderten Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ).

    Soweit der Beschwerdeführer darin eine Benachteiligung gesetzlich versicherter gegenüber privat versicherten Beihilfeberechtigten erblickt, ist diese Ungleichbehandlung durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Solche Ansprüche werden nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass sie einen der Bestimmungsfaktoren dafür bilden, in welchem Umfang Beihilfe geleistet wird (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ).

    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ; vgl. auch BVerfGE 83, 89 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Solche Ansprüche werden nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass sie einen der Bestimmungsfaktoren dafür bilden, in welchem Umfang Beihilfe geleistet wird (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ).

    Der Dienstherr darf sich bei der Bemessung der Beihilfe grundsätzlich im Hinblick auf andere Leistungen aus einer öffentlichen Kasse entlasten (vgl. BVerfGE 76, 256 ), zumal die Beihilfe lediglich die Versorgung ergänzenden Charakter hat.

    Obwohl der Versicherte den Zuschuss der Rentenversicherung durch Eigenleistungen in Form von Rentenversicherungsbeiträgen mitfinanziert (vgl. BVerfGK 13, 372 ), handelt es sich bei dem Zuschuss um eine solche berücksichtigungsfähige Leistung einer - im Umlageverfahren finanzierten - öffentlichen Kasse (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ; vgl. auch BVerfGE 83, 89 ).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

    Die bloße Mitwirkung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, S. 3533; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ), der dem oben geschilderten Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ).

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 887/09

    Unzulässigkeit eines Richterablehnungsgesuchs mangels hinreichender Begründung -

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

    Die bloße Mitwirkung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, S. 3533; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

    Richtet sich ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, dessen Mitwirkung - etwa wegen Ausscheidens aus dem Spruchkörper oder der Zugehörigkeit zu einem anderen Senat - ohnehin nicht in Betracht kommt, ist es mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 -, NJW 2011, S. 1358 ).

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 BVerfGG, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ), der dem oben geschilderten Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ).

    Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10
    aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr seit BVerfGE 1, 14 ).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfG 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - Rn. 10, BVerfGK 13, 278; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 106, 225) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 1 A 444/21

    Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 -, juris, Rn. 25.

    vgl. zum Maßstab BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 -, juris, Rn. 25 a. E.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 -, juris, Rn. 29.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2020 - 2 S 152/20

    Erhöhung der Grundversicherungsbeiträge der Postbeamtenkrankenkasse zum

    Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 27; Beschluss vom 30.09.1987, aaO).

    Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die getroffene Entscheidung für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 22, 29, und vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 - juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    aa) Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu(BVerfG, Beschlüsse vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 27 und vom 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 28), der dem Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (BVerfG, Beschluss vom 16.08.2011, aaO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 1 A 74/11

    Anspruch auf Beihilfe nach der BVO NRW der pflichtversicherten Rentner in der

    BVerfG, Beschluss vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 -, juris Rn. 26 ff., insb.

    BVerfG, Beschluss vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 -, juris Rn. 18.

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 947/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfG 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - Rn. 10, BVerfGK 13, 278; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - unter C I 1 c der Gründe, BVerfGE 106, 225) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2011 - 6 Sa 1422/11

    Kaufkraftausgleich für deutsche Ortskräfte - TV Beschäftigte Ausland

    2.2.2.2.2.2.1 Art. 3 GG verbietet nicht nur eine sachwidrige Ungleichbehandlung, sondern auch eine sachwidrige Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte (BVerfG, Beschluss vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - R 27).
  • VG Regensburg, 31.10.2012 - RO 1 K 12.1409

    Keine Berücksichtigung von Minderungen der Erwerbsfähigkeit bei Gewährung eines

    Art. 33 Abs. 5 GG geht daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als lex specialis Art. 14 GG vor (vgl. BVerfG v. 17.12.1953, Az. 1 BvR 147/52 sowie v. 16.08.2011, Az. 2 BvR 287/10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1809/22

    Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung weicher Kontaktlinsen; Unbrauchbarkeit

    Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass der Beklagte bei der Ausgestaltung der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung den ihm im Beihilferecht grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 27 und vom 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 28) überschritten hat.
  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 148.14

    Recht der Religionsgemeinschaften: Anspruch der Jüdischen Gemeinde zu Berlin auf

    Denn der im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtende allgemeine Gleichheitsgrundsatz enthält nicht nur die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. etwa Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - juris, Rn. 27 m.w.N.).
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