Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.05.1994

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3677
BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93 (https://dejure.org/1995,3677)
BVerfG, Entscheidung vom 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93 (https://dejure.org/1995,3677)
BVerfG, Entscheidung vom 15. August 1995 - 2 BvR 2883/93 (https://dejure.org/1995,3677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Betroffenheit - Wählbarkeit von Bürgermeistern bzw. Landräten im Freistaat Sachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    Dies gilt grundsätzlich auch für Verfassungsbeschwerden, die sich gegen gesetzliche Regelungen im Bereich des Wahlrechts richten (vgl. BVerfGE 12, 10 [22]; 48, 64 [7 f.]).

    Allerdings kann sich hier die erforderliche gegenwärtige Betroffenheit wegen der Notwendigkeit, verfassungsrechtliche Bedenken innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu erheben, auch daraus ergeben, daß die angegriffene Bestimmung voraussichtlich bei künftigen Wahlen Anwendung finden wird; denn die Möglichkeit uneingeschränkter Bewerbung bei künftigen Wahlen kann sich nur derjenige offenhalten, der seine verfassungsrechtlichen Bedenken fristgerecht geltend macht (vgl. BVerfGE 13, 1 [11]; 38, 326 [335 f.]; 47, 253 [271]; 48, 64 [80]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in derartigen Fällen die gegenwärtige Betroffenheit nur dann bejaht, wenn von der angegriffenen Vorschrift fortwirkende Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [80]: Chance des bei einer Gemeinderatswahl gescheiterten Bewerbers auf ein Nachrücken, die durch die angegriffene Bestimmung vereitelt worden wäre) oder wenn deren erneute Anwendung auf den Beschwerdeführer zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 47, 253 [271]).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer hierdurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 74, 297 [318]; 79, 174 [187]; 90, 128 [135], stRspr.); gerade darin unterscheidet sich die Verfassungsbeschwerde von der Popularklage und der Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 13, 1 [9]).

    Dabei muß die Möglichkeit, daß ein Beschwerdeführer von der angegriffenen Bestimmung in Grundrechten betroffen ist, aktuell und hinreichend konkret sein; allein die vage Aussicht, daß er irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnte, genügt nicht (vgl. BVerfGE 1, 97 [102]; 43, 291 [385 f.]; 60, 360 [371]; 74, 297 [319]); da ein solches "virtuelles" Betroffensein des Staatsbürgers fast stets zu bejahen wäre, würde sich andernfalls die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (vgl. insbes. BVerfGE 60, 360 [371]).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    Hierbei handelt es sich indes um bloß "virtuelle" Möglichkeiten künftigen Betroffenseins, die nicht geeignet sind, eine gegen eine Rechtsnorm gerichtete Verfassungsbeschwerde als zulässig erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 43, 291 [386 f.] und BVerfGE 72, 1 [6 f.] - zu ähnlich gelagerten Fällen).

    Schließlich läßt sich auch derzeit nicht übersehen, ob die angegriffene Bestimmung bei den nächsten Wahlen der Bürgermeister und Landräte, die erst in sechs Jahren stattfinden, noch in Kraft sein wird (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 72, 1 [7]).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    Allerdings kann sich hier die erforderliche gegenwärtige Betroffenheit wegen der Notwendigkeit, verfassungsrechtliche Bedenken innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu erheben, auch daraus ergeben, daß die angegriffene Bestimmung voraussichtlich bei künftigen Wahlen Anwendung finden wird; denn die Möglichkeit uneingeschränkter Bewerbung bei künftigen Wahlen kann sich nur derjenige offenhalten, der seine verfassungsrechtlichen Bedenken fristgerecht geltend macht (vgl. BVerfGE 13, 1 [11]; 38, 326 [335 f.]; 47, 253 [271]; 48, 64 [80]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in derartigen Fällen die gegenwärtige Betroffenheit nur dann bejaht, wenn von der angegriffenen Vorschrift fortwirkende Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [80]: Chance des bei einer Gemeinderatswahl gescheiterten Bewerbers auf ein Nachrücken, die durch die angegriffene Bestimmung vereitelt worden wäre) oder wenn deren erneute Anwendung auf den Beschwerdeführer zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 47, 253 [271]).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer hierdurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 74, 297 [318]; 79, 174 [187]; 90, 128 [135], stRspr.); gerade darin unterscheidet sich die Verfassungsbeschwerde von der Popularklage und der Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 13, 1 [9]).

    Allerdings kann sich hier die erforderliche gegenwärtige Betroffenheit wegen der Notwendigkeit, verfassungsrechtliche Bedenken innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu erheben, auch daraus ergeben, daß die angegriffene Bestimmung voraussichtlich bei künftigen Wahlen Anwendung finden wird; denn die Möglichkeit uneingeschränkter Bewerbung bei künftigen Wahlen kann sich nur derjenige offenhalten, der seine verfassungsrechtlichen Bedenken fristgerecht geltend macht (vgl. BVerfGE 13, 1 [11]; 38, 326 [335 f.]; 47, 253 [271]; 48, 64 [80]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer hierdurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 74, 297 [318]; 79, 174 [187]; 90, 128 [135], stRspr.); gerade darin unterscheidet sich die Verfassungsbeschwerde von der Popularklage und der Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 13, 1 [9]).

    Dabei muß die Möglichkeit, daß ein Beschwerdeführer von der angegriffenen Bestimmung in Grundrechten betroffen ist, aktuell und hinreichend konkret sein; allein die vage Aussicht, daß er irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnte, genügt nicht (vgl. BVerfGE 1, 97 [102]; 43, 291 [385 f.]; 60, 360 [371]; 74, 297 [319]); da ein solches "virtuelles" Betroffensein des Staatsbürgers fast stets zu bejahen wäre, würde sich andernfalls die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (vgl. insbes. BVerfGE 60, 360 [371]).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    Dabei muß die Möglichkeit, daß ein Beschwerdeführer von der angegriffenen Bestimmung in Grundrechten betroffen ist, aktuell und hinreichend konkret sein; allein die vage Aussicht, daß er irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnte, genügt nicht (vgl. BVerfGE 1, 97 [102]; 43, 291 [385 f.]; 60, 360 [371]; 74, 297 [319]); da ein solches "virtuelles" Betroffensein des Staatsbürgers fast stets zu bejahen wäre, würde sich andernfalls die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis doch zu einer Popularklage ausweiten (vgl. insbes. BVerfGE 60, 360 [371]).

    Hierbei handelt es sich indes um bloß "virtuelle" Möglichkeiten künftigen Betroffenseins, die nicht geeignet sind, eine gegen eine Rechtsnorm gerichtete Verfassungsbeschwerde als zulässig erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 43, 291 [386 f.] und BVerfGE 72, 1 [6 f.] - zu ähnlich gelagerten Fällen).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    Allerdings kann sich hier die erforderliche gegenwärtige Betroffenheit wegen der Notwendigkeit, verfassungsrechtliche Bedenken innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu erheben, auch daraus ergeben, daß die angegriffene Bestimmung voraussichtlich bei künftigen Wahlen Anwendung finden wird; denn die Möglichkeit uneingeschränkter Bewerbung bei künftigen Wahlen kann sich nur derjenige offenhalten, der seine verfassungsrechtlichen Bedenken fristgerecht geltend macht (vgl. BVerfGE 13, 1 [11]; 38, 326 [335 f.]; 47, 253 [271]; 48, 64 [80]).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer hierdurch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 74, 297 [318]; 79, 174 [187]; 90, 128 [135], stRspr.); gerade darin unterscheidet sich die Verfassungsbeschwerde von der Popularklage und der Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 13, 1 [9]).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93
    Die gegen § 6 Abs. 3 SächsBG gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist schon darum unzulässig, weil ihr Vorbringen nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten erkennen läßt (vgl. BVerfGE 6, 132 [134], stRspr.).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 04.05.1994 - 2 BvR 2642/93

    Verfassungsbeschwerde gegen das Landeswahlrecht im Freistaat Sachsen

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 2/96

    Ordentliche Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach KSchG § 1

    Anders als bei der Befragung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses nach den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1997, S. 2307, 2308; BVerwG DtZ 1997, S. 140, 141), verneint die Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DtZ 1997, S. 143, 144) bei Bewerbern für die Ernennung zu Beamten unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe und die ihnen obliegende Darlegungs- und Mitwirkungslast bezüglich des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101 zur Darlegungs- und Mitwirkungslast eines kommunalen Wahlbeamten).

    Dies gilt auch für Befragungen im Vorfeld einer beabsichtigten Verbeamtung (vgl. BVerfG LKV 1996, S. 101, 102) und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht aus den bekanntgegebenen Daten als solchen sondern aus dem Verhalten des Befragten bei der zulässigen Datenerhebung Konsequenzen hergeleitet werden.

    Die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (LKV 1996, S. 101, 102) ist für die Frage des Verwertungsverbotes nicht einschlägig.

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Die rechtlichen Beziehungen ergeben sich bereits dann gegenwärtig aus einer - bereits erlassenen - Rechtsnorm, wenn die Norm aktuell und nicht nur virtuell auf die rechtlichen Beziehungen einwirkt, wenn die Norm den Kläger mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Kläger in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. zur Gegenwärtigkeit der Betroffenheit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss vom 15. August 1995 - 2 BvR 2883/93 -, zitiert nach juris, Rdn. 37 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 18-IV-04
    a) Eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller (vgl. BVerfGE 74, 297 [318]; 90, 128 [135]), welche im Grundsatz auch für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen im Bereich des Wahlrechts erforderlich ist (vgl. BVerfGE 48, 64 [78 f.]; BVerfG LKV 1996, 101), fehlt, weil möglicherweise der auf die Antragsteller lautende Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedarf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4133
BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93 (https://dejure.org/1994,4133)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93 (https://dejure.org/1994,4133)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - 2 BvR 2883/93 (https://dejure.org/1994,4133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,4133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vorschriften des Landesbeamtenrechts im Freistaat Sachsen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Regelung in dem Hauptsacheverfahren sich jedoch später als verfassungswidrig erwiese, gegen die Nachteile abwägen, die entstehen würden, wenn diese Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sie aber später als verfassungsgemäß erkannt würde (vgl. BVerfGE 86, 390 [395]).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Dafür wäre eine inhaltliche Änderung erforderlich gewesen, die eine Verfassungsverletzung erst begründet oder vertieft (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f.]; 12, 10 [24]; 26, 100 [109]).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 [44]; 82, 353 [363]; 86, 65 [70]).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Dafür wäre eine inhaltliche Änderung erforderlich gewesen, die eine Verfassungsverletzung erst begründet oder vertieft (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f.]; 12, 10 [24]; 26, 100 [109]).
  • BVerfG, 05.05.1992 - 2 BvH 1/92

    Rechte von Abgeordneten auf freie Entscheidung über die Beschäftigung von

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 [44]; 82, 353 [363]; 86, 65 [70]).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 [44]; 82, 353 [363]; 86, 65 [70]).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1994 - 2 BvR 2883/93
    Dafür wäre eine inhaltliche Änderung erforderlich gewesen, die eine Verfassungsverletzung erst begründet oder vertieft (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f.]; 12, 10 [24]; 26, 100 [109]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

    Dieselbe Kammer hat bei einer Rüge gegen ein inhaltsgleiche Regelungen ablösendes neues Gesetz verlangt, dass bereits gegen das bisherige fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben worden war (BVerfG, Beschl. v. 11.5.1994 - 2 BvR 2882/93 -, LKV 1994, 332 f).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96

    Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit

    Gegen diese landesrechtliche Regelung sind bundes(verfassungs)rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Mai 1994 - 2 BvR 2883/93 - LKV 1994, 332 (333)) und BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - (BVerwG 7 C 19.73 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 22 S. 31 (39 ff.)).

    Ob das Zugangs- und zugleich Wählbarkeitshindernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsBG gegeben ist, weil der Bewerber um ein öffentliches Amt wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR für eine rechtsstaatliche demokratische Verwaltung untragbar erscheint, kann freilich nur unter umfassender Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Mai 1994 - 2 BvR 2883/93 - LKV 1994, 332 (333); Beschluß vom 21. Februar 1995, a.a.O. S. 790 f.).

  • VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Da einem Normmerkmal stets diejenige Bedeutung beizulegen ist, die der Norm zur rechtlichen Gültigkeit verhilft, ist das Wort "grundsätzlich" in der dargelegten Weise verfassungskonform zu interpretieren (im Ergebnis auch BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, LKV 1994, 332).
  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03

    Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum

    Ob das Zugangshindernis gegeben ist, weil der Bewerber um ein öffentliches Amt wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR für eine rechtsstaatliche demokratische Verwaltung untragbar erscheint, kann freilich nur unter umfassender Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 1994 - 2 BvR 2883/93 - LKV 1994, 332, und vom 21. Februar 1995, a. a. O.), wie dies ebenfalls § 8 Abs. 3 ThürBG vorsieht.
  • OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 494/03
    Ob das Zugangshindernis gegeben ist, weil der Bewerber um ein öffentliches Amt wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit der ehemaligen DDR für eine rechtsstaatliche demokratische Verwaltung untragbar erscheint, kann freilich nur unter umfassender Würdigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 1994 - 2 BvR 2883/93 - LKV 1994, 332, und vom 21. Februar 1995, a. a. O.), wie dies ebenfalls § 8 Abs. 3 ThürBG vorsieht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.1998 - 2 S 591/95

    Rücknahme der Ernennung; Tätigkeit für das MfS; persönliche Eignung;

    Aus diesem Grund muß hier nicht entschieden werden, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG nach Wortlaut und Sinn dahin ausgelegt werden kann und muß, daß er eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung zuläßt und demzufolge mit der höherrangigen Norm des Art. 119 Satz 2 Nr. 2 SächsVerf in Einklang steht (vgl. zu Letzterem, SächsVerfGH, Beschl. v. 20.2.1997, SächsVBl. 1997, 115 [119]; BVerfG, Beschl. v. 11.5.1994, LKV 1994, 332 , SächsOVG, Urt. v. 17.9.1997 - 3 S 497/95).
  • VG Leipzig, 01.12.1995 - 1 K 437/95

    Kommunalwahlrecht; Bürgermeisterwahl; Ungültigkeitserklärung; Eignung; Vermutung

    Denn dem Beschluß vom 11.05.1994 Az.: 2 BvR 2883/93 lag zum einen ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht