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   BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08   

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BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08 (https://dejure.org/2008,6643)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 BvR 290/08 (https://dejure.org/2008,6643)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 (https://dejure.org/2008,6643)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs i.R.e. Verfassungsbeschwerde gegen eine Zahlungsverurteilung im Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 495a Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine fehlende amtsgerichtliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 562
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Zwar begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ).

    Art. 103 Abs. 1 GG stellt jedoch sicher, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und Anträge stellen kann (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69, 145 ; 89, 381 ; 101, 106 ).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Zwar begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvR 869/83

    Verfassungsrechtliche Anforderung an den Begriff des "neuen" Angriffs- oder

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Art. 103 Abs. 1 GG stellt jedoch sicher, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und Anträge stellen kann (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69, 145 ; 89, 381 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Art. 103 Abs. 1 GG stellt jedoch sicher, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und Anträge stellen kann (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69, 145 ; 89, 381 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 04.08.1993 - 1 BvR 279/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung vor Ablauf der

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, da den Parteien sonst die Möglichkeit genommen wird, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, NJW-RR 1994, 254 ).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Zwar begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.11.2008 - 2 BvR 290/08
    Art. 103 Abs. 1 GG stellt jedoch sicher, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und Anträge stellen kann (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69, 145 ; 89, 381 ; 101, 106 ).
  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 633/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine

    Ferner folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, dass im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO entschieden werden soll, und den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Parteien zur Sache vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10).

    Eine erst mit dem Urteilserlass erfolgende Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, verletzt daher das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

    Ferner folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, wie es § 495a ZPO ermöglicht, und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10).

    Eine erst mit dem Urteilserlass erfolgende Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, verletzt daher das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 9).

  • BFH, 06.06.2016 - III B 92/15

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begründet Art. 103 Abs. 1 GG zwar keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellt jedoch sicher, dass sich jeder Verfahrensbeteiligte vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt äußern und Anträge stellen kann (Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. November 2008  2 BvR 290/08, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2009, 562, m.w.N.).

    Zur Begründung verwies es darauf, dass den Parteien sonst die Möglichkeit genommen werde, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen (BVerfG-Kammerbeschlüsse in NJW-RR 2009, 562; vom 4. August 1993  1 BvR 279/93, NJW-RR 1994, 254, und Senatsbeschluss vom 14. Juni 1983  1 BvR 545/82, BVerfGE 64, 203).

    Um dieses Antragsrecht nicht einzuschränken, muss das Gericht, wenn es sich für ein schriftliches Verfahren entscheidet, den Parteien seine Absicht und den Zeitpunkt mitteilen, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen können (BVerfG-Kammerbeschluss in NJW-RR 2009, 562).

    Diese Rechtsprechung ist aber durch die Entscheidung des BVerfG in NJW-RR 2009, 562 überholt (in diesem Sinne auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94a FGO Rz 2; Loschelder, Der AO-Steuerberater 2009, 272).

  • BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilprozessuale

    In anderen Fällen verlangt das Recht auf rechtliches Gehör zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (vgl. BVerwGE 17, 172 ; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 15 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Hömig, in: ders./Wolff, GG, 11. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 6; vgl. etwa zur Hinweispflicht bei abweichender Beweiswürdigung im Berufungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 11; zur Hinweispflicht vor Eintritt in das vereinfachte Verfahren [§ 495a ZPO] BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; zur Hinweispflicht vor Klageabweisung nach Wechsel des Berichterstatters BFHE 223, 308).
  • BVerfG, 08.06.2018 - 1 BvR 896/17

    Fehlender gerichtlicher Hinweis zur Stellungnahmefrist verletzt den Anspruch auf

    Wenn - wie es § 495a ZPO ermöglicht - im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt sie vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, juris, Rn. 8).
  • AG Meldorf, 01.04.2010 - 81 C 204/10

    Ferienwohnung: Keine Rückerstattung der Anzahlung bei Stornierung

    Soweit das Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 GG eine Pflicht zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 495a ZPO hergeleitet hat, um Gelegenheit zu einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu geben (BVerfG, NJW-RR 1994, 254; BVerfG, NJW-RR 2009, 562), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.
  • BVerfG, 09.10.2019 - 1 BvR 2884/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Ferner folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, wie es § 495a ZPO ermöglicht, und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, Rn. 10).

    Eine erst mit dem Urteilserlass erfolgende Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, verletzt daher das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 8).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - VerfGH 94/20

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit

    (1) Noch ausreichend dargelegt ist zwar die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht seine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen hat, ohne die Parteien darauf hinzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt sie vortragen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08, NJW-RR 2009, 562 = juris, Rn. 10; vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16, juris, Rn. 8 f.; und vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 896/17, juris, Rn. 11 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.03.2011 - 108-VI-09

    Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 S 1 Verf BY und des

    Sie wird insbesondere auch nicht in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2008 (NJW-RR 2009, 562) gefordert.
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 159-IV-15
    Dabei begründet Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zunächst keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (so zu Art. 103 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 - juris; Beschluss vom 5. April 2012, NJW 2012, 2262 [2262] m.w.N.).
  • BFH, 13.04.2022 - IV B 61/21

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 33-IV-16
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 5 W 71/17

    Keine Gehörsrüge wegen "Überraschungsentscheidung"!

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