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   BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81   

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BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 (https://dejure.org/1983,23)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 (https://dejure.org/1983,23)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 (https://dejure.org/1983,23)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen eine betriebliche Unterstützungskasse- Rechtsprechung des BAG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 14; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen eine betriebliche Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliche Unterstützungskasse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung, Rechtsnatur, Entgeltcharakter, Entgelt, Betriebstreue

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 65, 196
  • NJW 1984, 476
  • ZIP 1984, 94
  • VersR 1984, 748
  • BB 1984, 341
  • DB 1984, 190
 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    b) Schutzgut des Art. 12 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit insbesondere ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 21, 261 [266]; 22, 380 [383]; 30, 292 [312] ; 50, 290 [363]).

    Hierzu zählt neben der Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. BVerfGE 29, 260 [266 f.]; 50, 290 [366]) auch die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 341 [347]).

    Ein angemessener Spielraum zur Entfaltung von Unternehmerinitiative ist unantastbar (BVerfGE 50, 290 [366] m. w. N.).

    Im übrigen ist auch die Freiheit des rechtsgeschäftlichen Handelns nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet; sie ist vor allem durch die "verfassungsmäßige Ordnung" begrenzt (vgl. BVerfGE 25, 371 [407]; 50, 290 [366]).

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    In dem sogenannten Unverfallbarkeitsurteil vom 10. März 1972 (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) hat das Bundesarbeitsgericht demgegenüber im Wege der Rechtsfortbildung den Rechtssatz aufgestellt, einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört habe und dem vor dem 65. Lebensjahr ordentlich gekündigt werde, bleibe die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsanwartschaft erhalten.

    Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung" (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, Bl. 4; vgl. ferner BAG AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, Bl. 3).

    Das arbeitgeberische und unternehmerische Interesse liege dabei darin, mit dieser zusätzlichen Leistung einen Anreiz für die Gewinnung von neuen Arbeitskräften zu bieten; zum anderen sollten die Arbeitnehmer von einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abgehalten und dadurch der kostenverursachenden Fluktuation entgegengewirkt werden (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, Bl.3).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß nach Fristablauf eine weitere behauptete Grundrechtsverletzung mit neuem Sachvortrag, wie hier der Entzug des gesetzlichen Richters, zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht wird (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]; 24, 203 [212 f.]; 27, 71 [77] ; 30, 149 [152] 31, 145 [162]).

    Das zu entscheiden ist vielmehr Sache der fachlich zuständigen Gerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 25, 371 [407]).

    Im übrigen ist auch die Freiheit des rechtsgeschäftlichen Handelns nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet; sie ist vor allem durch die "verfassungsmäßige Ordnung" begrenzt (vgl. BVerfGE 25, 371 [407]; 50, 290 [366]).

  • BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70

    Ruhegeld - Altersversorgung - Versorgungseinrichtung - Unterstützungskasse

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung" (BAG AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, Bl. 4; vgl. ferner BAG AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, Bl. 3).
  • BVerfG, 22.07.1970 - 1 BvR 285/66

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Das verdeutlicht das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Betriebstreue und Ruhegeld und damit dessen Entgeltcharakter, von dem auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer-Ehegatten ausgegangen ist (vgl. BVerfGE 29, 104 [114]).
  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß nach Fristablauf eine weitere behauptete Grundrechtsverletzung mit neuem Sachvortrag, wie hier der Entzug des gesetzlichen Richters, zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht wird (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]; 24, 203 [212 f.]; 27, 71 [77] ; 30, 149 [152] 31, 145 [162]).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Hierzu zählt neben der Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. BVerfGE 29, 260 [266 f.]; 50, 290 [366]) auch die Vertragsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 341 [347]).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    b) Schutzgut des Art. 12 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit insbesondere ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfGE 21, 261 [266]; 22, 380 [383]; 30, 292 [312] ; 50, 290 [363]).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfGE 51, 193 [218]).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Handelt es sich bei einer juristischen Person um einen Verein, schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ; 97, 228 ).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) habe den Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers betroffen, der vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 bei dem Trägerunternehmen beschäftigt gewesen und auch wieder ausgeschieden sei.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 196 ff.) habe grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbeanstandet gelassen, die den Ausschluß des Rechtsanspruchs bei betrieblichen Unterstützungskassen nur mit der Einschränkung zulasse, daß der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen und in genereller Form die vorgesehenen Kassenleistungen widerrufen dürfe.

    Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (BVerfGE 65, 196 [209 ff.]) müßten schlechthin Anwendung auf Unterstützungskassen finden, treffe nicht zu.

    Der Arbeitgeber brauche solche nur zu behaupten, da Trägerunternehmen und Unterstützungskassen die von ihnen in Anspruch genommene schlechte Wirtschaftslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 196 [217]) nicht offenzulegen und gerichtlicher Nachprüfung nicht zu unterbreiten brauchten.

    Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung weist darauf hin, die Verfassungsbeschwerde konzentriere sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 ff.) im wesentlichen auf die Frage, ob auch dort, wo der Versorgungsfall erst nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes eingetreten sei, ein Widerruf oder eine Einstellung der Versorgungsleistungen nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 BetrAVG oder ebenfalls wegen triftiger Gründe erfolgen könne.

    Das Vermögen selbst, das hier allein durch die gerichtliche Auferlegung einer Verbindlichkeit beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfGE 30, 250 [271 f.]; 45, 272 [296]; 65, 196 [209]).

    Das Recht der Berufsfreiheit kann deshalb bei ihr nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 65, 196 [210]).

    Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzen auch die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse Rechtsanspruchscharakter (BVerfGE 65, 196 [210 f.]).

    Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 18, 121 [124]; 68, 287 [301]); denn bereits die der gesetzlichen Festlegung vorangegangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Zeit von 1964 bis 1974 hat insoweit die Bahnen zulässiger Fortentwicklung des Rechts auf der Grundlage der gesetzlichen Generalklausel des § 242 BGB nicht verlassen und ist deshalb nicht als willkürlich zu bezeichnen (vgl. BVerfGE 65, 196 [210 ff.]).

    Damit werden auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfaßt, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt sind (vgl. BVerfGE 8, 274 [328]; 12, 341 [347]; 60, 329 [339]; 65, 196 [210]).

    Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 25, 371 [407 f.] m. w. N.; 50, 290 [366]; 65, 196 [210]; st. Rspr.).

    Indessen sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 196 [210 ff.]; 69, 188 [203]; 71, 354 [362 f.]) Grenzen gezogen, und zwar nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG .

    Darüber hinaus verkörpern der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Idee der materiellen Gerechtigkeit wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; 49, 148 [164] m. w. N.; 63, 215 [223]; 65, 196 [215]).

    Der Entgeltgedanke und der Vertrauensschutz gestatten es, die Ausschlußklausel bei Unterstützungskassen nur als Widerrufsrecht zuzulassen (BVerfGE 65, 196 [210 ff.]).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ).
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