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   BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05   

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https://dejure.org/2007,14540
BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05 (https://dejure.org/2007,14540)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.2007 - 2 BvR 304/05 (https://dejure.org/2007,14540)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 2007 - 2 BvR 304/05 (https://dejure.org/2007,14540)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs; Anhörungsrüge nach § 133a Finanzgerichtsordnung (FGO) als zulässiger Rechtsbehelf i.R.d. Rechtswegerschöpfung; Verfassungsmäßigkeit des Verzichts auf eine Übergangsregelung hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    EStG § 50a Abs. 4; ; EStG § ... 50a Abs. 4 Satz 4; ; EStG § 50a Abs. 5 Satz 5; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; FGO § 126a; ; FGO § 133a; ; FGO § 133a Abs. 1; ; FGO § 133a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Möglichkeit einer Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de

    Notwendigkeit der Anhörungsrüge vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05
    § 133a FGO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) gilt - sofern die nach § 133a Abs. 2 FGO zu wahrenden Fristen noch nicht abgelaufen sind - jedoch auch für vor Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -).

    Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 133a FGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 133a Abs. 1 FGO bezweckt, sondern insgesamt unzulässig ist, da sich die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BFH, 17.11.2004 - I R 75/01

    General Agreement on Trade in Services; GATS

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05
    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2004 - I R 75/01 -,.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2007 - 2 BvR 304/05
    Der Verzicht auf eine Übergangsregelung hinsichtlich der Einführung der Anhörungsrüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da dies nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit eines von der Beschwerdeführerin bereits eingelegten Rechtsmittels führte (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

    Das Unterlassen der Anhörungsrüge hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, da sich die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2007 - 2 BvR 304/05 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10).
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