Rechtsprechung
BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 3056/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverfassungsgericht
Umlagezahlung des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung
- Wolters Kluwer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06
- BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
- BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 3056/09
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07
Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Auszug aus BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 3056/09
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 -.
- FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15
Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen …
Das Verfahren ruhte unter anderem im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 3056/09), die gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 7. Mai 2009 in dem Verfahren VI 8/07 erhoben worden war, mit der das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Januar 2007 (11 K 307/06) aufgehoben und entschieden worden war, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 BvR 3056/09).
aaa) Da der BFH bereits nach der bis einschließlich 2006 geltenden Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die laufenden Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn führen (s.o.) und das Bundesverfassungsgericht die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 BvR 3056/09), bewegt sich die Gesetzesregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraumes.
- BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09
Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers …
Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.11.2017 (BStBl I 2017, 1446), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 27.07.2010 2 BvR 3056/09 (vorgehend BFH-Urteil vom 07.05.2009 VI R 8/07) und vom 14.01.2015 2 BvR 568/12 (vorgehend BFH-Urteil vom 15.09.2011 VI R 36/09) sowie des Urteils des Niedersächsischen FG vom 21.02.2017 14 K 155/15.Die Verfassungsbeschwerde, die u.a. vergleichbar mit dem Vorbringen der Klägerin hier im Revisionsverfahren darauf gestützt war, dass die Umlagen den Arbeitnehmern keinen Vorteil erbringen würden und auch nicht für die Beschäftigung geleistet würden, dass die Umlagen eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienten, dass die Abgrenzung zwischen Umlage und steuerfreien Sanierungsgeldern nach unsachlichen Kriterien erfolgte und dass ohne sachlichen Grund § 3 Nr. 63 EStG nicht zur Anwendung gekommen sei, wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010 2 BvR 3056/09).
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 14 K 2402/18
Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche …