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   BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12   

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https://dejure.org/2016,43846
BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (https://dejure.org/2016,43846)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (https://dejure.org/2016,43846)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (https://dejure.org/2016,43846)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG
    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen ...

  • Wolters Kluwer

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • rewis.io

    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz ; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz ; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Atomausstieg ist eingeschränkt verfassungsgemäß

  • heise.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Atomausstieg im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • heise.de (Pressebericht, 15.03.2016)

    Energiewende: Atomkonzerne pochen in Karlsruhe auf Milliarden-Schadenersatz

  • faz.net (Pressebericht, 06.12.2016)

    Klage der Energiekonzerne: Was das Atomausstieg-Urteil bedeutet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Unternehmen anderer EU-Länder - und die Eigentumsfreiheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Atomausstieg kann kommen - und wird teuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Atomausstieg: Konzernen steht "angemessene" Entschädigung zu

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschleunigter Atomausstieg im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Teilerfolg der Energiekonzerne

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • versr.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Eigentumsgarantie der Energieversorger durch AtG-Novelle

  • taz.de (Pressebericht, 07.12.2016)

    Sieg in Randbereichen

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Gewonnen, aber nicht viel

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Energiekonzerne werden für den Atomausstieg entschädigt - aber nur etwas

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Zu hohe Ansprüche

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Restrisiko - nein danke!

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Atomausstieg" am Dienstag, 15. März 2016, 10.00 Uhr und am Mittwoch, 16. März 2015, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen "Atomausstieg"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Beschleunigung des Atomausstiegs am Dienstag, 6. Dezember 2016, 10.00 Uhr

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.06.2012)

    Verfassungsbeschwerde gegen Atomausstieg: Bundesregierung trotzt Konzernforderungen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Atomausstieg vor dem BVerfG: Zittern und Klagen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erster Verhandlungstag in Karlsruhe: Atomkonzerne kämpfen für Milliarden-Entschädigung

  • handelsblatt.com (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2011)

    Atomwende: Eon zieht vors Verfassungsgericht

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.03.2015)

    Verfassungsgericht prüft Atomausstieg: Kann man Strom enteignen?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.03.2016)

    Verfassungsklage von AKW-Betreibern: Die letzte Schlacht der deutschen Atomindustrie

  • fr-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.02.2015)

    Verfassungsbeschwerde von Eon: Der Atomkonsens wackelt

Besprechungen u.ä. (13)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beschleunigter Atomausstieg nach Fukushima (Prof. Dr. Michael Fehling und Philipp Overkamp; ZJS 2017, 486)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Die Menschenwürde des Staatskonzerns Vattenfall

  • faz.net (Pressekommentar, 06.12.2016)

    Kleiner Sieg der Atomkonzerne

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 14, 19 GG; Art. 49, 52 AEUV; § 7 AtG
    Atomausstieg weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde einer inländischen juristischen Person des Privatrechts im Eigentum eines europäischen Mitgliedstaates

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Atomausstieg

  • taz.de (Pressekommentar, 06.12.2016)

    Geschenke sind nicht einklagbar

  • badische-zeitung.de (Pressekommentar, 07.12.2016)

    Ein Sieg des Rechtsstaats

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grundrechtsberechtigung ausländischer Staatsunternehmen

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Atomausstieg

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Atomausstieg vor dem BVerfG: Vertrauen der Energiekonzerne schon lange löchrig

  • welt.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2011)

    Die Schadensersatzklage von E.on ist legitim

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.11.2011)

    Atombombe in Karlsruhe

Sonstiges (3)

  • archive.li (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 30.04.2018)

    Entschädigung nach Atomausstieg: Eine Milliarde für Vattenfall und RWE

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerden der E.ON Kernkraftwerk GmbH, der RWE Power AG und der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co oHG und Vattenfall Europe Nuclear Energy gegen "Atomausstieg"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 143, 246
  • NJW 2017, 217
  • DVBl 2017, 113
  • DÖV 2017, 120
 
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Wird zitiert von ... (455)Neu Zitiert selbst (170)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert werden (BVerfGE 100, 226 ).

    Die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnete Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mittels eines durch den Gesetzgeber vorzusehenden finanziellen Ausgleichs zu sichern, besteht allerdings nur für die Fälle, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch Übergangsregelungen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    245 aa) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; 134, 242 stRspr).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Bei der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung wird jeweils von besonderer Bedeutung sein, inwieweit der Eigentümer die den Entzug des Eigentums legitimierenden Gründe zu verantworten hat oder sie ihm jedenfalls zuzurechnen sind (vgl. dazu BVerfGE 102, 1 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; hierauf verweisend BVerfGE 102, 1 ).

    348 (α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit der Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfGE 20, 351 ; 50, 290 ).

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Auch das im Streit um die Beschleunigung des Atomausstiegs in diesem Zusammenhang immer wieder in Anspruch genommene Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 290 ) statuiert demgegenüber keine generelle verfassungsrechtlich gebotene Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers.

    Sie sind deshalb auch an Art. 12 GG zu messen (zur gemeinsamen Anwendbarkeit von Eigentums- und Berufsfreiheit vgl. BVerfGE 50, 290 ; 110, 141 ; 128, 1 ).

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 91, 294 ; 98, 218 ; 143, 246 ; 150, 309 ; 155, 238 ; stRspr).

    Dieses Verfahren bietet der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien Gelegenheit, eigene Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.; 150, 1 m.w.N.).

    Denn das Fehlen einer selbstständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen (BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 ; vgl. auch BVerfGE 140, 65 ; 143, 246 ).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 143, 246 ).

    d) Diese Beitragsbelastung betrifft nicht lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 143, 246 ).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist zudem intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 143, 246 ), da die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung erheblich ist.

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