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   BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19   

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https://dejure.org/2020,31750
BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19 (https://dejure.org/2020,31750)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.2020 - 2 BvR 329/19 (https://dejure.org/2020,31750)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 2 BvR 329/19 (https://dejure.org/2020,31750)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Monatsfrist durch Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Unterlagen nicht gewahrt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Übermittlung allein der Verfassungsbeschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Anlagen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) nicht hinreichend

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Übermittlung allein der Verfassungsbeschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Anlagen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) nicht hinreichend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Übermittlung allein der Verfassungsbeschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Anlagen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG ) nicht hinreichend

  • rechtsportal.de

    Wahrung der Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Übermittlung allein der Verfassungsbeschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Anlagen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) nicht hinreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde per Telefax

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19
    Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 176/05
    Auszug aus BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19
    Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19
    Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19
    Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19
    Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 2755/07

    Mangels fristgerechter und nicht ausreichend substantiierter Begründung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2020 - 2 BvR 329/19
    Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -).
  • BVerfG, 06.05.2021 - 2 BvR 721/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zu einer

    Es genügt insbesondere grundsätzlich nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvR 329/19 -, Rn. 2).
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