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   BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60   

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https://dejure.org/1965,103
BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60 (https://dejure.org/1965,103)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.1965 - 2 BvR 341/60 (https://dejure.org/1965,103)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60 (https://dejure.org/1965,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertretung eines vorsitzenden Richters - Verstoß gegen GG - Regelmäßiger Vertreter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 423
  • NJW 1965, 1223
  • MDR 1965, 546
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auch wenn solche Stellen mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in angemessener Zeit zu besetzen sind (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 3. März 1983 - 2 BvR 265/83 - NJW 1983, 1541 unter Verweis auf Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60 - BVerfGE 18, 423), begründet dieser Umstand keine Ansprüche der Bewerber auf zügige Besetzung der ausgeschriebenen Richterstellen.
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 292/12

    Gefährliche Körperverletzung (anderes gefährliches Werkzeug: Kfz, unmittelbarer

    Da der Eintritt des planmäßigen Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers in den Ruhestand der in § 21f GVG geregelten Verhinderung gleichsteht (BVerfGE 18, 423, 426; RGSt 56, 63; 62, 273), ist mit dem Eintritt des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann in den Ruhestand mit Wirkung zum 30. Juni 2012 im 4. Strafsenat ein Verhinderungsfall eingetreten.
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Dies hätte mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz kollidieren können, dass die Neubestellung eines Vorsitzenden ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen muss (BVerfGE 18, 423, 426).
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