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   BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12   

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https://dejure.org/2015,39291
BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12 (https://dejure.org/2015,39291)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2015 - 2 BvR 355/12 (https://dejure.org/2015,39291)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2015 - 2 BvR 355/12 (https://dejure.org/2015,39291)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 34 Abs 1 GG, Art 34 Abs 2 GG, Art 104a GG
    Nichtannahmebeschluß: Qualifizierung der Kosten aus Amtspflichtverletzung als im Sinne von §§ 13, 16 FinBAG umlagefähig verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch grundrechtsgleiche Rechte

  • Wolters Kluwer

    Einstellung von Schadensersatzaufwand durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die von ihr nach § 16 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) erhobenen Umlage; Verletzung von Amtspflichten durch die BaFin; Anforderungen an die ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluß: Qualifizierung der Kosten aus Amtspflichtverletzung als im Sinne von §§ 13, 16 FinBAG umlagefähig verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch grundrechtsgleiche Rechte

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12; GG Art. 19; GG Art. 34; BGB § 839; BVerfGG § 93 a; FinDAG § 13; FinDAG § 16; FinDAG § 16 g; FinDAG § 16 h; FinDAG § 16 i
    Die Umlagefinanzierung der BaFin darf einfach fahrlässig verursachten und verhältnismäßigen Amtshaftungsaufwand umfassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung von Schadensersatzaufwand durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in die von ihr nach § 16 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ( FinDAG ) erhobenen Umlage; Verletzung von Amtspflichten durch die BaFin; Anforderungen an die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die BaFin ihre Schadensersatzpflichten umlegt...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bankenaufsicht: BaFin darf eigene Schadensersatzpflicht in Umlage einrechnen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen in die Umlage der BaFin zulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 606
  • VersR 2016, 170
  • WM 2016, 30
  • DVBl 2016, 242
  • DÖV 2016, 305
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - (BVerfGE 124, 235) entschieden, dass die Umlage zur Finanzierung der beklagten BaFin mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar sei.

    Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat (BVerfGE 61, 149; 124, 235).

    Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, auf das sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr), wenn die Abgaben in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; 113, 128 ; 124, 235 ).

    Bei der vom Gesetz als Umlage bezeichneten Abgabe zur Finanzierung der BaFin ist dies der Fall; sie greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 124, 235 ).

    Im Gegensatz zur Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird, ist sie speziell der Finanzierung der Aufsicht über die abgabepflichtigen Unternehmen, also einem besonderen Finanzbedarf, gewidmet und fließt nicht in den allgemeinen Haushalt, sondern unterliegt nach § 12 Abs. 1 FinDAG der Verwaltung durch die als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestaltete BaFin (BVerfGE 124, 235 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 124, 235 ).

    b) Für derartige, ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" erhobene Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert (vgl. BVerfGE 124, 235 m.w.N.): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.

    c) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 124, 235 m.w.N.), besteht eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens.

    Die Abgabe nach § 16 FinDAG genügt dem Grunde nach diesen Anforderungen (BVerfGE 124, 235 ).

    Die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten kann nicht weiter reichen als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke (BVerfGE 124, 235 m.w.N.).

    Die beaufsichtigten Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufsicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 124, 235 ).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - die gesetzliche Mindestumlage (damals § 6 FinDAGKostV; jetzt § 16g FinDAG, § 16h Abs. 4 FinDAG, § 16j Abs. 6 FinDAG) für verfassungskonform befunden (BVerfGE 124, 235 ).

    Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht jedenfalls einfach fahrlässig verursachte Ersatzaufwendungen in die Umlage einzubeziehen, zumal sich eine wirkungsvolle Aufsicht gerade auch zum Vorteil der Aufsichtsunterworfenen auswirkt (vgl. auch BVerfGE 124, 235 ).

    Die vorliegende Umlage von Amtshaftungsaufwand begegnet auch deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie lediglich einen geringen Anteil am gesamten Umlagevolumen ausmacht (vgl. BVerfGE 95, 267 ; ferner BVerfGE 115, 97 ; 124, 235 ).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat (BVerfGE 61, 149; 124, 235).

    Art. 34 GG entspricht dem Art. 131 WRV; er ist in Wortlaut und systematischer Stellung gegenüber seinem Vorgänger zwar nicht gleichgeblieben, soll ausweislich der Materialien jedoch nichts anderes aussagen (BVerfGE 61, 149 ).

    Das Reichsgericht sah in Art. 131 WRV eine unmittelbar anwendbare Norm, welche die in § 839 BGB geregelte Beamtenhaftung auf den Staat oder die jeweilige Anstellungskörperschaft kraft Verfassungsrechts überleitete (BVerfGE 61, 149 ).

    Dadurch wurde die (nur) grundsätzlich angeordnete Übernahme der Beamtenhaftung auf den Staat sichergestellt, deren Einführung nicht in allen Ländern verwirklicht worden war (BVerfGE 61, 149 ).

    Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungs-, aber nicht Zurechnungssubjekt (BVerfGE 61, 149 ; vgl. auch BVerfGK 7, 120 ).

    Art. 34 GG will den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen; die Norm enthält eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf (BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 ).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Die Beschwerdeführerin könne sich hierfür nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - zum Solidarfonds Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128) berufen, denn der Solidarfonds Abfallrückführung habe kein Gruppenrisiko finanziert, sondern die Kosten des Fehlverhaltens anderer Exporteure, für die der Staat aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung einstehen müsse.

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (namentlich BVerfGE 113, 128 ; 124, 348 ) folge zudem, dass die Kosten von Fehlverhalten nur dann zuzurechnen und im Wege einer Sonderabgabe umlagefähig seien, wenn sie durch Fehlverhalten von Gruppenangehörigen begründet seien.

    Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, auf das sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr), wenn die Abgaben in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; 113, 128 ; 124, 235 ).

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Maßgeblich ist hierbei ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab; abzustellen ist auf die zur Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (BGHZ 117, 240 ).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Die vorliegende Umlage von Amtshaftungsaufwand begegnet auch deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie lediglich einen geringen Anteil am gesamten Umlagevolumen ausmacht (vgl. BVerfGE 95, 267 ; ferner BVerfGE 115, 97 ; 124, 235 ).
  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01

    Zur Anwendung von BGB § 254 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Art. 34 GG will den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen; die Norm enthält eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf (BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 ).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Die vorliegende Umlage von Amtshaftungsaufwand begegnet auch deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie lediglich einen geringen Anteil am gesamten Umlagevolumen ausmacht (vgl. BVerfGE 95, 267 ; ferner BVerfGE 115, 97 ; 124, 235 ).
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungs-, aber nicht Zurechnungssubjekt (BVerfGE 61, 149 ; vgl. auch BVerfGK 7, 120 ).
  • BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Art. 34 GG will den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen; die Norm enthält eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf (BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 ).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 355/12
    Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, auf das sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr), wenn die Abgaben in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; 113, 128 ; 124, 235 ).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 1 U 239/05

    Amtshaftung wegen eines rechtswidrigen Abberufungs-Aufforderungsbescheides des

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1876/91 -, BVerfGE 98, 83 -105, juris Rn. 117; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2015 - 2 BvR 355/12 -, juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2016 - 10 LC 29/15

    Erhebung einer (Sonder-)Umlage gegenüber selbstständigen Hoheitsträgern als

    Amtstätigkeit in Wahrnehmung einer Sachaufgabe sei eben nicht nur rechtmäßiges, sondern auch rechtswidriges Handeln (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 24.11.2015 - 2 BvR 355/12 -, juris, Leitsatz 5).
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